Grundsätzlich muss eine Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem die Höhe des festzusetzenden Streitwertes hervorgeht. Ein Antrag auf angemessene Festsetzung genügt nicht. Jedoch führt das Fehlen eines solchen Antrages nicht zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde. Vielmehr ist die Beschwerdesumme dann nach § 3 ZPO zu schätzen.
Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten in der Regel nicht ungefragt darauf hinweisen, welche Gebühren nach der gesetzlichen Vergütungsordnung für seine Tätigkeit voraussichtlich anfallen.
Maßstab für die Bemessung des Streitwerts ist das sachliche, objektiv zu bestimmende Interesse an der Unterlassung. Zudem ist die Bedeutung des Verletztenrechts im Wirtschaftsleben sowie die Gefährlichkeit des Angriffs beachtlich. Die Gefährlichkeit des Angriffs kann von der wirtschaftlichen Bedeutung des Angreifers abhängen.
Es zählt nicht zu den zwingenden Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, die Rechtsauffassung des Gerichts durch ein Zitat von Fundstellen (Kommentaren, Entscheidungen etc.) steuernd zu beeinflussen.