AG Leipzig, Urt. v. 27.02.03, 02 C 8566/02 - Haftung für Subdomains.

Ist der Absender einer Werbe-E-Mail, in der für solche Internet-Angebot geworben wird, die mit einer Subdomain adressiert sind, nicht zu ermitteln, haftet auch der Inhaber der zugehörigen Internet-Domain als Zustandsstörer auf Unterlassung.

Instanzen: AG Leipzig, Urt. v. 27.02.03, 2 C 8566/02; LG Leipzig, Urteil v. 13.11.03, 12 S 2595/03

Fundstelle: MMR 2003, 610

OLG München, Urt. v. 17.05.02, 21 U 5569/01 – Diskussionsforum Online-Verlage

Eine anlassunabhängige Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Einträgen Dritter in Diskussionsforen besteht nicht. Der Betreiber des Forum haftet erst, wenn er positive Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt.

Fundstelle: AfP 2002, 522

LG Köln, Urt. v. 05.10.01, 28 O 346/01 - Steffi-Graf-Fotos I

Wer als Inhaber einer Domain Teile der mit der Domain adressierten Website Dritten zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt, damit sie unter einem Pseudonym Bilder und Texte einstellen können, haftet als Störer auf Unterlassung. Daran ändert auch ein Disclaimer nichts, nach dem der Domain-Inhaber für Fremdinhalte keine Verantwortung übernehmen will.

Fundstelle: MMR 2002, 254

LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 28.11.00, 6 O 293/00 - Pfälzer Links

Hyperlinks innerhalb einer Linksammlung unterfallen der Haftungsprivilegierung des § 5 III TDG. Die Links haben lediglich die Funktion eines Türöffners für Dritte und dienen nur der Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Homepages, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert sind und von diesem auch direkt zum Nutzer Übermittelt werden.

OLG Hamburg, Urt. v. 04.11.99, 3 U 274/98 (315 O 318/98) - goldenjackpot.com

Ein Provider ist gem. § 1 UWG als (Mit-) Störer zu Unterlassung verpflichtet, wenn er der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mitwirkt, indem er einen Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht genehmigten Internet-Glücksspiels unterhält und als Ansprechpartner des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als »technical contact« oder »billing contact« zur Verfügung steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glückspiels hatte und ihm die Beendigung des Zugriffs auf das Casino zumutbar und möglich war.

LG Potsdam, Urt. v. 08.07.99 - 3 0 317/99 - Tolerantes Brandenburg

Wer im Internet einen »Markt der Meinungen« anbietet, haftet einzelne Meinungsäußerungen, die unter Umständen beleidigend wirken, jedenfalls dann nicht, wenn er deutlich darauf hinweist, dass die Beiträge nicht die Meinung des Betreibers, sondern der Autoren darstellen.

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