OLG Hamburg, Urt. v. 02.05.02, 3 U 216/01 - siehan.de

Im Rahmen der Beurteilung der Branchennähe ist maßgeblich auf die unter der Internet-Adresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen. Zwischen einem Versandhandel für Damenober- und Unterbekleidung und einem Internetverzeichnisdienst besteht keine Branchennähe. Es ist fraglich, ob angesichts der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 5, 15 MarkenG, firmenrechtliche Abwehransprüche parallel auch auf § 12 BGB gestützt werden können.

Fundstelle: AfP 2002, 519

OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.02, 3 W 8/02 - handy.de

Der Begriff »handy.de« wirkt nur für Mobiltelefone glatt beschreibend, nicht für andere Waren oder Dienstleistungen, die sich auf das Handy oder das Internet beziehen. Der Inhaber der Firma »handy.de Vertriebs GmbH« kann daher von prioritätsjüngeren Markeninhabern und Wettbewerbern, die die Second-Level-Domain »handy« registriert haben, nach § 15 MarkenG Unterlassung verlangen.

Fundstelle: MMR 2002, 626

Streitwert: 200.000 DM (102.258 EUR)

LG Potsdam, Urt. v. 16.01.02, 2 O 566/01 - polizeibrandenburg.de

Auf den Namensschutz können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen.

Dem Begriff der »Polizei« kommt Namensqualität zu; er beschränkt sich nicht auf die Projektion eines »diffusen Gebildes«.

Die Inhaber der Domain, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des Domain-Namens »www.polizeibrandenburg.de« ohne weiteren Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Es ist daher von einer Zuordnungsverwirrung auszugehen. Diese Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.

LG Flensburg, Urt. v. 08.01.02, 2 O 351/01 - sandwig.de

Auch wenn sich ein Privatmann, der nicht Träger des Namens ist, die Ortsteildomain »sandwig.de« zuerst hat registrieren lassen, gilt der Grundsatz der Priorität der Registrierung einer Domain. Bei der aus dem Ortsteil »Sandwig« gebildeten Domain ist der Ausnahmefall eines besonders auffallenden Namens (wie z.B. »Rothschild«), der einen unterscheidungskräftigen Zusatz erforderlich machen würde, nicht gegeben.

Fundstelle: MMR 2002, 247

LG Berlin, Urt. v. 27.11.01, 16 O 319/01 - artcom

eigenesache Der Inhaber einer Firma mit völlig schwacher Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (hier: »ArtCom«) kann auch bei Branchenidentität und Priorität nicht die Freigabe der Domain, die aus der Firma gebildet ist, von einem Wettbewerber verlangen, weil der Verkehr die Domain in solchen Fällen nicht als Hinweis gerade auf das Unternehmen des Firmeninhabers auffasst. Wurde die Domain bereits 1991 registriert, handelt der Firmeninhaber zudem rechtsmissbräuchlich, wenn er erst 1997 eine Marke anmeldet und im Jahre 2000 unter Hinweis auf bessere Markenrechte auf Freigabe klagt.

OLG Köln, Urt. v. 27.11.01, 15 U 108 und 109/01 - guenter-jauch.com

Ob eine Berechtigung zur Führung einer bestimmten Internetdomain gegeben ist, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Es gibt keinen automatischen Vorrang im Sinne eines Sonderrechtsschutz für Prominente im Hinblick auf die etwaige Gleichheit des eigenen Namens mit der einer berühmten Persönlichkeit.

Instanzen: LG Köln, Urt. v. 16.05.01, 28 O 156/01 und 28 O 144/01, OLG Köln, Urt. v. 27.11.2001, 15 U 108 und 109/01

Streitwert: 400.000 DM.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de