OLG Köln, Urt. v. 27.11.01, 15 U 108 und 109/01 - guenter-jauch.com

Ob eine Berechtigung zur Führung einer bestimmten Internetdomain gegeben ist, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Es gibt keinen automatischen Vorrang im Sinne eines Sonderrechtsschutz für Prominente im Hinblick auf die etwaige Gleichheit des eigenen Namens mit der einer berühmten Persönlichkeit.

Instanzen: LG Köln, Urt. v. 16.05.01, 28 O 156/01 und 28 O 144/01, OLG Köln, Urt. v. 27.11.2001, 15 U 108 und 109/01

Streitwert: 400.000 DM.

LG Bielefeld, Urt. v. 22.11.01, 16 O 202/01 - pc69.com

Einer Partei, der mit einstweiliger Verfügung aufgegeben wurde, eine Domain zu übertragen, kann nach § 945 ZPO im Wege des Schadensersatzes ihre Wiedereintragung verlangen, wenn die einstweilige Verfügung später aufgehoben wird.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.01, I-20 W 71/01 - selk.de

eigenesache Inhaber einer namensmäßig gebildeten Domain kann nicht nur der Namensträger selbst, sondern auch ein von ihm Beauftragter zu seinen Gunsten sein.

Streitwert: 4.000 DM

LG Bochum, Urt. v. 05.04.01, 12 O 10/01 - schumacher.de

Das Kennzeichenrecht eines gleichnamigen - auch bekannten - Dritten wird zumindest dann nicht durch Aufrechterhaltung eines DISPUTE-Eintrages verletzt, wenn der betroffene Domaininhaber nach übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien jedenfalls keine Rechte an der Domain hat.

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 25.01.01, 6 W 208/00 - Gelbe Seiten

Die DeTeMedien GmbH hat keinen Anspruch gegenüber einem Betreiber von Suchmaschinen, es zu unterlassen, Ergebnisse zum Suchbegriff »Gelbe Seiten« anzuzeigen, die nicht auf die DeTeMedien selbst oder ihre Lizenznehmer

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verweisen. Betreiber von Suchmaschinen sind lediglich als Zugangsvermittler anzusehen und haften nicht für fremde Inhalte.

Streitwert: 200.000 DM

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.04.00, 6 W 33/00 - weideglueck.de

Wer sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse einen Internet-Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus § 826 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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