Cour de cassation, Ch. comm., fin. et éc., Urt. v. 21.10.08 - Sedo GmbH / Hôtels Méridien, Stéphane H.

Der Anbieter eines Domain-Parkings kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, er sei wie ein Provider privilegiert und hafte deshalb nicht für Markenrechtsverstöße, die durch die Registrierung und Verwendung einer bei ihm geparkten Domain begangen werden. Für Markenrechtsverletzungen, die durch das Domain-Parking begangen werden, hat er den Inhaber von Kennzeichenrechten an den Adressen deshalb zu entschädigen (hier: 75.000 €).

Instanzen: TGI Paris, 3ème chambre, 2ème section, Urt. v. 23.09.05; CA Paris, 4ème chambre, section A, Urteil v. 07.03.07; Cour de cassation, Ch. comm., fin. et éc., Urt. v. 21.10.08

LG Berlin, Urt. v. 18.09.08, 15 O 698/06 - Aeroflot

Ein gewerblicher Händler im Internet handelt fahrlässig, wenn er sich nicht mit hinreichender Gründlichkeit über das Bestehen von Markenrechten informiert hat. Ihn trifft eine gesteigerte Überwachungs- und Erkundigungspflicht. Ohne nähere Angaben zu einem mit einer Marke tatsächlich erzielten Umsatz erscheint ein Unterlassungsstreitwert von 20.000 € angemessen, der Wert des Auskunftsanspruchs ist mit 5.000 € zu bewerten. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts bei der außergerichtlichen Tätigkeit in Markensachen kann rechtsmissbräuchlich sein.

Fundstelle: MMR 2008, 354

Streitwert: 3.360,20 €

BPatG, Beschl. v. 13.08.08, 29 W (pat) 146/06 - Farbmarke Rapsgelb

Einer konturlosen Farbmarke kommt Unterscheidungskraft nur unter außergewöhnlichen Umständen zu, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist. Auf dem Gebiet der Druckereierzeugnisse, und zwar auch dem Segment der Branchenbücher, werden Farben dagegen vielfach und beliebig dekorativ eingesetzt. Wird eine Farbe einem rechtlich in dieser Form nicht mehr existenten Dienstleister zugerechnet, kann sich der neue Anbieter hierauf nicht berufen.  Trotz danach fehlender Unterscheidungskraft ist die Farbe »Rapsgelb« für Branchenverzeichnisse gleichwohl, und zwar aufgrund eines Grads der Verkehsrdurchsetzung von jedenfalls über 50%, für die DeTeMedien eintragungsfähig.

LG Hamburg, Urt. v. 18.07.08, 408 O 274/07 – wachs.de

eigenesache Wird mit einer Domain eine Internetseite adressiert, auf der ausschließlich Werbelinks veröffentlicht werden, die auf die Angebote Dritter verweisen (Domain-Parking), wird die Adresse markenmäßig nur für die Dienstleistung »Werbung« verwendet, nicht für die Waren und Dienstleistungen der Anbieter, auf die verlinkt wird.

Streitwert: 25.000 €

BGH, Urt. v. 24.04.08, I ZR 159/05 - afilias.de

Eine von Haus aus unterscheidungskräftige Kennzeichnung erlangt dadurch Schutz nach § 5 MarkenG, dass sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen wird. Nicht erforderlich ist, dass die Bezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, dass sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden ha. Ausreichend ist, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt. Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domain gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Wer eine bereits anderweit registrierte Domain als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er vor der Wahl seiner Unternehmensbezeichnung unschwer prüfen kann, ob die entsprechende Domain noch verfügbar ist. Anders verhält es sich dann, wenn der Domaininhaber die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.04, 38 O 132/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.05, 1-20 U 14/05; BGH, Urt. v. 24.04.08, I ZR 159/05

LG Braunschweig, Urt. v. 23.04.08, 9 O 371/08 - KOSIMA-HAUS

Wer beim Suchmaschinen-Marketing die Option »weitgehend passende Keywords« wählt, haftet für eine dadurch eintretende Markenverletzung ab. Bei der Schaltung der Anzeige muss er seine Prüfung nicht auch auf Begriffe ausdehnen, die nicht in der Liste der »weitgehend passenden Keywords« enthalten sind.

Fundstelle: CR 2008, 734

Steritwert: 25.000 € 

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de