AG Mettmann, Urt. v. 16.06.15, 25 C 384/15 - Grabsteinfotos

eigenesache Das Fotografieren eines Grabsteins und die anschließende Veröffentlichung des Lichtbilds im Internet stellen keinen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht dar.

Streitwert: 4.000,00 EUR

LG Essen, Urt. v. 30.01.14, 4 O 193/13 - Handybetrüger

eigenesache Zur Grenze zulässiger Kritik in einem Internet-Forum. Die Geltendmachung von persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen des Vorwurfs von Straftaten löst eine 1,8 Geschäftsgebühr aus.

LG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.13, 12 O 184/12 - Sträflingskleidung

eigenesache Ein deutsches Gericht ist international nicht zuständig, wenn auf einer mit einer Internet-Domain unter .nl adressierten Website in niederländischer Sprache ein Beitrag mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten veröffentlicht wird, wenn über den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen hinaus kein deutlicher Bezug zum Inland in dem Sinn besteht, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Die internationale Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach § 32 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.13, 13 O 351/12 - Ahnentafeln

eigenesache Die Veröffentlichung von Ahnentafeln unter Benennung von Zwingernamen und Züchtern verletzt einen Zuchtverein nicht in den eigenen Rechten.

Streitwert: 20.000 €

LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.13, 12 O 326/11 – Spendenbetrug

eigenesache Verbietet es ein Verfügungsbeschluss, einen Text zu veröffentlichen, ist davon die Weitergabe des Textes an einzelne Personen nicht umfasst.

Streitwert: 3.500,00 € 

LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.12, 38 O 87/12 - Facebook-Gruppe

eigenesache Wer verpflichtet ist, bestimmte Behauptungen zu unterlassen, darf diese Behauptungen nicht nur nicht erneut aufstellen, sondern muss auch dafür sorgen, dass der Störungszustand beseitigt wird, der durch die frühere Verhaltensweise begündet wurde und fortbesteht. Unzulässige Behauptungen dürfen auch nicht in einer geschlossenen Benutzergruppe bei Facebook aufgestellt werden. Der Streitwert im Ordnungsmittelverfahren entspricht dem festgesetzten Ordnungsgeld.

Streitwert: 500,00 €

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