Im Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Er muss vielmehr auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Im Fall eines »Identitätsklaus« ist er verpflichtet, zusätzliche Kontrollverfahren anzuwenden, um erneute Anmeldungen unter denselben Kontaktdaten zu verhindern.
Fundstelle: NJW-RR 2006, 1193
Instanzen: AG Potsdam, Urt. v. 03.12.04, 22 C 225/04; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.11.05, 4 U 5/05; BGH, Urt v. 10.04.08, I ZR 227/05