Wird auf einer Website, die in Frankreich abrufbar ist, ein urheberrechtlich geschützter Text veröffentlicht, findet französisches Strafrecht Anwendung. Zudem sind die französischen Strafgerichte international zuständig. Eine Verurteilung setzt allerdings voraus, dass die Website eine hinreichend enge Beziehung zu Frankreich und zu französischen Internetnutzern aufweist. Bei der Online-Ausgabe einer italienischen Zeitung, die ausschließlich in italienischer Sprache veröffentlicht wird, fehlt es an einer solchen Beziehung.
Fundstelle: NJW-RR 2005, 478
Fundstelle: NJW 2004, 3344
Fundstelle: CR 2004, 619
Fundstelle: MMR 2002, 837
Instanzen: AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95; LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95
Fundstelle: MMR 1998, 535
Fundstelle: MMR 1998, 429
Instanzen: AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95; LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95
Fundstelle: CR 1998, 564
Fundstelle: jur-pc 1991, 948
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