AG Köln, Urt. v. 23.01.14, 137 C 17/13

 eigenesache Der Inhaber eines eBay-Accounts haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen Account begangen werden, auch wenn er von der konkreten Handlung keine Kenntnis hatte. Eine Haftung auf Schadensersatz kommt nicht in Betracht, wenn der Accountinhaber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte über den Account verletzt werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.13, I-22 W 60/13 - Double

eigenesache In Filesharing-Fällen genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Unterbleibt eine ohne den Eintritt eines erledigenden Ereignisses sonst erforderliche Beweisaufnahme, sind die Verfahrenskosten nach § 91a ZPO in der Regel gegeneinander aufzuheben. Ein Streitwert von 2.000,00 € je geschütztem Musik- oder Filmwerk erscheint bei Verfügungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings angemessen.

LG Hamburg, Urt. v. 11.10.13, 310 O 111/13 - Robbie-Williams-Kalender

eigenesache Vorsatz oder die Kenntnis, eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, sind nicht Vorausset­zung für die Annahme einer täterschaftlichen Begehung. Das gilt auch für Buchhändler, die einen von einem Dritten herausgegebenen Kalender lediglich vertreiben.

Streitwert: 50.000 €

AG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.13, 57 C 14411/12 – Zweite Webdomain

 bannerRäumt ein Webdesigner im Zusammenhang mit der Erstellung einer Internetpräsenz für einen Kunden auch Nutzungsrechte an Bildern ein, wird der erlaubte Nutzungsumfang im Zweifel nicht überschritten, wenn die Website mit einer zweiten Domain adressiert wird.

Streitwert: 1.162,50 €

Wir waren in dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des 

LG Hamburg, Urt. v. 26.02.13, 310 O 146/12 - See Emily Play

eigenesache Bietet ein Online-Buchhändler eine urheberrechtswidrige DVD an, haftet er unabhängig von seiner Kenntnis auf Unterlassung. Auf das Fehlen einer Tatherrschaft kann er sich nicht erfolgreich berufen.

LG Berlin, Beschl. v. 06.12.12, 15 O 458/12 - Kosmetikartikel

eigenesache Die für die Verfolgung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit besteht auch dann, wenn der gerügte Verstoß beseitigt wurde, solange der Anspruchsgegner auf die Abmahnung nicht antwortet und insbesondere keine Unterlassungserklärung abgibt.

Streitwert: 48.000,00 €.

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