Konsumiert der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft eines Restaurants dort Speisen und Getränke in einem überschaubaren Rahmen (hier: 705.60 € in knapp sechs Monaten), ist davon auszugehen, dass das im Rahmen der Kundenpflege- und Prüfungstätigkeit geschieht. Der Abschluss eines Bewirtungsvertrags, der ihn zur Zahlung der Waren verpflichtet, ist damit regelmäßig nicht verbunden.
Streitwert: 3.362,15 €
Wir waren als Prozessbevollmächtigte des Klägers am Verfahren beteiligt
Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 24.04.20, 44 C 48/19