LG Köln, Urt. v. 19.06.08, 31 O 90/08 – Gegenanzeigen

eigenesache Die Veröffentlichung von wettbewerbswidrigen Werbeanzeigen verpflichtet nicht dazu, irgendwelche Anzeigen des Geschädigten zu finanzieren. Erforderlich ist eine Interessenabwägung auch unter zeitlichen Aspekten. Werbung ist vergänglich; nach mehr als sechs Monaten ist eine Fortwirkung der schädigenden Anzeige nicht mehr feststellbar. Bei durchschnittlich schwierigen marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist eine »gedeckelte Mittelgebühr« in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr angemessen.

Streitwert: 6.402,80 €

OLG Hamm, Urt. v. 19.06.08, 4 U 63/08 - anwaltskanzlei-dortmund.de

Wer in einer Internet-Domain einen Gattungsbegriff mit einem Ortsnamen verknüpft, berühmt sich damit noch nicht einer Spitzenstellung, die eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs begründen kann.

OLG Hamburg, Urt. v. 05.06.08, 3 U 248/07 – Initiativunterwerfung

eigenesache  Für eine vorprozessuale Bestellung zu Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 172 Abs. 1 ZPO reicht es nicht aus, dass der Vertreter in einer Vorkorrespondenz für die Partei aufgetreten ist. Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr kann in der Regel nicht durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ausgeräumt werden, wenn gar nicht diese, sondern ein Mitbewerber die Erklärung angefordert hat.

Instanzen: LG Hamburg v. 17.08.07, 327 O 561/07; OLG Hamburg, Urt. v. 05.06.08, 3 U 248/07

BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz

Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. Etwas anders kann gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren.

Fundstelle: MMR 2008, 737

BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 83/06 - Abmahnkosten

Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung kann Erstattung der im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstehenden Anwaltshonorare auch dann Kostenerstattung vom Abgemahnten verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Fundstelle: CR 2008, 741

Instanzen: LG Frankfurt, 13.05.05, 3/11 O 158/04; OLG Frankfurt, Urt. v. 09.02.06, 6 U 94/05, BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 83/06 

LG Hamburg, Urt. v. 08.05.08, 327 O 758/07 - Gewindefahrwerke

eigenesache In den Fällen der aufgedrängten Drittunterwerfung ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung ernst gemeint ist und der Gläubiger, mit dem der Unterlassungsvertrag geschlossen wurde, zukünftige Zuwiderhandlungen auch wirklich verfolgen wird. Eine solche Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale räumt die Wiederholungsfahr dann nicht aus, wenn das Aufdecken eines Verstoßes eine Testbestellung voraussetzt. Für die Redaktion eines Abschlussschreibens ist eine 0,8 Geschäftsgebühr angemessen.

Streitwert: 20.000 €

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