OLG Braunschweig, Urt. v. 20.07.00, 2 U 26/00 - stahlguss.de

Eine Kanalisierung von Kundenströmen durch Registrierung rein beschreibender Domainnamen ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig, sondern hinzunehmen. Wettbewerbswidrig ist die Kanalisierung erst dann, wenn den Mitbewerbern eine Mitnutzung verweigert wird und der Suchende durch die Gestaltung des Angebots davon abgehalten wird, weitere Informationen bei Mitbewerbern einzuholen.

LG Hamburg, Urt. v. 30.06.00, 416 O 91/00 - lastminute.com

Der Gebrauch der Domain »lastminute.com« ist kein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden, da die Situation des Internet-Surfers nicht mit der psychologischen Zwangssituation vor Ladengeschäften vergleichbar ist. Die Entscheidung des OLG Hamburg zu »mitwohnzentrale.de« steht dem nicht entgegen, da die Verwendung einer Gattungs-Domain im vorliegenden Fall nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Portal für ein bestimmtes Angebot.

LG München I, Urt. v. 04.04.00, 7 O 115/00 - Softwareregistrierung

Die Notwendigkeit der Registrierung einer gekauften Software nach 25maliger Nutzung verstößt jedenfalls dann gegen §§ 1, 3 UWG, wenn der Käufer auf diese Nutzungsbeschränkung nicht hingewiesen worden ist.

LG München I, Beschl. v. 21.02.00, 7 O 3111/00 - OEM-Software

Microsoft wird untersagt, die Betriebssysteme Windows 95, 98, 2000 und NT mit einer Programmsperre zu vertreiben oder zu bewerben, welche die Nutzung der Software an notwendig vorhandene Hardwarekomponenten knüpft.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.00, 12 O 40/00 - Größte Programmzeitschrift

Die Werbeaussage »größte Programmzeitschrift für das Internet im Internet« ist unzulässig. Gleiches gilt für die Behauptung, der Internet-Dienst werde von der »Axel Springer Verlag AG« vermarktet, obwohl ein derartiger Verlag nicht existiert. Eine Firmierung als GmbH darf nicht erfolgen, so lange nicht tatsächlich eine Registrierung im Handelsregister erfolgt ist.

Streitwert: 200.000 DM

LG Wiesbaden, Urt. v. 13.01.00, 13 O 132/99 - Online-Auktion IV

Versteigerungen im Internet sind keine Auktionen im klassischen Sinne, funktionieren aber nach ähnlichen Grundsätzen und stellen auch keinen Verstoß gegen § 156 BGB dar. Wer sich im Internet betätigt, weiß auch, wie Internetversteigerungen grundsätzlich ablaufen und erkennt die damit verbundenen Gefahren.

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