OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.99, 2 U 52/99 - 0800-RECHTSANWALT

Die Werbung mit der Vergabe der persönlichen Rufnummer 0800-RECHTSANWALT, einer sog. »Vanity Number«, an Angehörige des Rechtsanwaltsberufes bereitet wettbewerbswidriges Verhalten vor bzw. fördert dieses. Sie ist rechtswidrig nach § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), da es dabei nicht um sachliche Informationen über die Berufstätigkeit, sondern um die Ausnutzung technischer Möglichkeiten der Werbung geht, die zu einer Alleinstellung führt.

Streitwert: 50.000 DM

AG Kiel, Urt. v. 30.09.99, 110 C 243/99 - E-Mail- Werbung VII

Das unverlangte Zusenden von E-Mail-Werbung an Verbraucher ist (bislang) nicht verboten. Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 10 der Fernabsatzrichtlinie (FARL). Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails ist auch kein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

LG Köln, Urt. v. 23.09.99, 31 O 522/99 - hauptbahnhof.de

Der Begriff »Hauptbahnhof« ist von der Deutschen Bahn AG geprägt worden und wird zwangsläufig mit ihrem Angebot verbunden. Aus diesem Grund wird ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Domain der Deutschen Bahn zuordnen und unter dieser Internet-Adresse Informationen und Angebote der Klägerin und der mit ihr konzernverbundenen Gesellschaften erwarten

Streitwert: 100.000 €.

LG Ellwangen, Urt. v. 27.08.99, 2 KfH O 5/99 - E-Mail-Werbung VIII

Unaufgeforderte Werbung per Email ist unzulässig, sofern weder ein ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis mit gerade dieser Art der Werbung besteht. Das in § 3 UWG geregelte Verbot irreführender Werbung dient nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz der Mitbewerber. Dieser kann Unterlassung der Angabe von Nettopreisen als Angebotspreisen in der Werbung auf Internet-Seiten verlangen.

Streitwert: 12.500 €

OLG Hamburg, Urt. v. 13.07.99, 3 U 58/98, m. Anm. Strömer - mitwohnzentrale.de

Die Verwendung der Domain »mitwohnzentrale.de« ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung eines Mitbewerbers dar. Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise verschafft sich den Zugang zu Websites nicht durch Suchmaschinen, sondern durch die Direkteingabe der Internet-Adresse. Dieser Wettbewerbsvorsprung ist nicht durch Leistung begründet und daher unlauter.

Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 21.01.98, 315 O 531/97,  OLG Hamburg, Urt. v. 13.07.99, 3 U 58/98, BGH, Urt. v. 17.05.01, I ZR 216/99

Streitwert: 40.000 €

LG Köln, Beschl. v. 10.06.99, 81 O 49/99 SH I - Don Kosaken

Ist einer Partei per einstweiliger Verfügung unter Androhungen von Ordnungsmitteln aufgegeben worden, in einem Printmedium eine bestimmte Werbung zu unterlassen, so stellt auch die Veröffentlichung dieser Werbung im Internet einen schuldhaften Verstoß gegen das Verfügungsverbot dar.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de