Mehrdimensionale Beratung

beratungManche Fälle sind einfach aussichtslos. Vielleicht aber auch nur auf  den ersten Blick. Bei genauerem Hinschauen gibt es in aller Regel durchaus Möglichkeiten, den Fall mit guter anwaltlicher Hilfe zufriedenstellend zu lösen. Wir nennen das »Mehrdimensionale Beratung«. Ein Mandant hat Anspruch darauf, umfassend über seine Möglichkeiten aufgeklärt zu werden, aus der Sache mit einem blauen Auge herauszukommen. Meinen wir jedenfalls.

 

Herr M. hat wirklich Pech. Kaum hat er seinen Online-Shop überarbeitet, flattert ihm die Abmahnung eines Mitbewerbers in den Briefkasten. Der versteht keinen Spaß und rügt die Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Leider hat er Recht, weil das Landgericht Oberwald-Banzingen vorgestern eine neue Idee gehabt hat. Widerrufsbelehrungen sind nur dann gesetzeskonform, wenn sie auf schwarzem Hintergrund in roter Farbe dargestellt werden.

Wer eindimensional berät, wird Herrn M. - bis hierher völlig korrekt - über die neue Rechtsprechung aufklären und ihn darauf aufmerksam machen, dass der Abmahner weitgehend frei darin ist, vor welchem Landgericht er sein Recht sucht. Und einigermaßen absehbar ist, dass das Landsgericht Oberwald-Banzingen an seiner Rechtsauffassung noch eine Weile festhalten wird. Ohne umgehende Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung drohe daher alsbald der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Besser sei das also, wenn Herr M. unten rechts unterzeichnet und die angefallenen Anwaltshonorare erstattet. Und er möge bitte beim Verlassen der Kanzlei nicht vergessen, die für diese Beratung angefallenen Gebühren zu zahlen.

Mehrdimensionale Beratung versucht, nach der ersten Bestandsaufnahme nach Alternativen zu suchen. Oft ist die Inkaufnahme einer einstweiligen Verfügung das weitaus geringere Übel. Wer will schon ausgerechnet dem missgünstigen Mitbewerber einen Freibrief für die Einforderung deftiger Vertragsstrafen bei neuen Verstößen geben? Bei fragwürdigen Abmahnungen lohnt es manchmal, die angeforderte Erklärung zu unterschreiben, die Erstattung von Anwaltshonoraren aber zu verweigern. Soll der Abmahner doch im Prozess um die Kostenerstattung beweisen, was er drauf hat. Vielleicht sitzt der Abmahner selbst im Glashaus und wird seine Ansprüche nicht weiterverfolgen, wenn er darauf im Rahmen einer Gegenabmahnung freundlich, aber bestimmt hingewiesen wird. Oder die Sache erscheint so absurd, dass darüber nachgedacht werden kann, den Spieß einfach umzudrehen und negative Festellungsklage zu erheben.

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