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Gastronomiebetriebe dürfen in Nordrhein-Westfalen seit dem 11. Mai 2020 ihre Türen für Gäste wieder öffnen. Dabei müssen Sie aber strikt darauf achten, die von der Landesregierung verpflichtend vorgegebenen Standards und Einschränkungen zu beachten. Derzeit werden solche Regelungen in einer »Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO NRW)« geregelt. Weitere Auflagen sind in Ziff. I. der Anlage »Hygiene- und Infektionsschutzstandards« zur Verordnung näher beschrieben.

Leider sind die Verordnungen nicht immer selbsterklärend, teilweise auch widersprüchlich. Wir versuchen deshalb, unseren Mandanten aus der Gastronomie mit den nachfolgenden Hinweisen eine Hilfestellung bei der Auslegung zu geben. Bitte beachten Sie, dass wir uns dabei ausschließlich auf die jeweils gültige Corona-Schutzverordnung Nordrhein-Westfalen beschränken, uns also mit örtlichen Verfügungen nicht auseinandersetzen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu ergänzende Fragen haben.

Bitte beachten Sie, dass wir für alle Gastronomiebetriebe einheitlich den Begriff »Gastronomiebetrieb« oder »Gaststätte« verwenden, soweit nicht Differenzierungen erforderlich sind. Wir tun das bewusst, weil es die einzige in der CoronaSchVO NRW verwendete Bezeichnung für einen Gastronomiebetrieb ist, die (in § 1 GaststättenG NRW) gesetzlich definiert ist und Speise- und reine Schankwirtschaften gleichermaßen erfasst. Gemeint sind also neben reinen Restaurants mit umfangreichem Speiseangebot auch alle anderen Gaststätten wie Kneipen oder Imbisse mit Sitzplatzangeboten. Wir verstehen nicht, warum der Verordnungsgeber in § 14 CoronaSchVO NRW ohne Not eine Vielzahl verschiedener Bezeichnungen verwendet. Das führt zwangsläufig zu Auslegungsproblemen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Frage zur Auslegung der CoronaSchVO NRW haben, die wir in den folgenden Hinweisen noch nicht beantwortet haben. Wir werden uns dann gerne bemühen, die Frage beim nächsten Update aufzunehmen und zu beantworten. 

Update 02.06.20:

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreieheit Nordrhein-Westfalen mahnt, bei der Kontaktdatenerfassung streng auf Datenschutz zu achten. Auf ihrer Website schreibt sie dazu:

»Die Anlage zur CoronaSchVo NRW führt aus, dass auf jedem Tisch eine Liste ausgelegt werden soll und zwar für jede den Tisch nutzende Personengruppe. Hier ist sicherzustellen, dass mit jedem Gästewechsel an dem Tisch eine neue Blankoliste ausgelegt und die ausgefüllte Liste der vorherigen Gäste zu den Unterlagen des Gastronomiebetriebs genommen wird. Ein nur in regelmäßigen Intervallen vorgenommener Wechsel (z.B. täglich oder schichtweise) ist demgegenüber nicht ausreichend, um Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten sicherzustellen.«

In der Praxis wird Gästen oft eine Liste überlassen, auf der andere Personen sich bereits eingetragen haben. Das ist datenschutzrechtlich (natürlich) unzulässig. Für jede Tischgruppe - das sind Personen, die zusammen kommen - ist eine leere Liste zu übergeben. Besser noch sind Formulare für jede einzelen Person am Tisch.

Datenschutzverstöße können empfindliche Geldbußen, Abmahnungen von Mitbewerbern oder gar Schadensersazansprüche Betroffener nach sich ziehen. 

Gaststätten dürfen für Feste mit bis zu 150 Personen vermietet werden. Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten dann nicht.Wohl nur versehentlich wurde Ziff. I. 17 der Anlage nicht an die neue Teilnehmergrenze angepasst.

Die Neufassung der CoronaSchVO hat keine Auswirkungen auf die Gastronomie.

  • Bars, Mensen und Kantinen dürfen wieder öffnen
  • Veranstaltungen bis 50 Personen wieder erlaubt
  • Grillen in der Öffentlichkeit ist wieder erlaubt
  • Spielecken, Sport- und Freizeitgeräte (Billardtische, Dartgeräte etc.) sowie sonstige Genussmittel (Shisha-Pfeifen etc.) dürfen wieder angeboten werden.
  • Adresse und Telefonnummer müssen nicht mehr erfasst werden, wenn sie bereits bekannt sind
  • Bis zu zehn Personen am Tisch, auch wenn sie nicht verwandt sind und in mehr als zwei Haushalten leben
  • Auch die Adresse (Postanschrift) muss erfasst werden
  • Kontaktdaten dürfen zusätzlich digital erfasst werden wenn, der Gast zustimmt
  • Gäste, die nicht am Tisch sitzen, müssen im Innenraum Maske tragen
  • Mindestbreite bei Durchgängen von 1,5 m kann aus baulichen Gründen unterschritten werden 

Die Neufassung der CoronaSchVO hat keine Auswirkungen auf die Gastronomie.

Die Neufassung der CoronaSchVO hat keine Auswirkungen auf die Gastronomie.

Picknicken ist wieder erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Ausgenommen vom Abstandsgebot sind die Personen, die auch in einem Restaurant an einem Tisch sitzen dürften. Es wurde allerdings vergessen, die hierfür vorgesehene Bußgeld-Bewehrung aus der Verordnung zu entfernen. Trotzdem können Geldbußen nicht mehr verhängt werden. Grillen in der Öffentlichkeit bleibt verboten.

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen ist erlaubt, wenn die in der Anlage zur Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden, wobei folgende wesentliche Veränderungen gegenüber der letzten Fassung der Verordnung gelten:

  • Formulare zur Kontaktdatenerfassung müssen jetzt auch sicher vernichtet werden.
  • Nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale wie Händeschütteln sind nicht mehr ausdrücklich verboten.
  • Auf eine Mindestbreite von 1,5 m kann bei Gängen verzichtet werden, wenn die Gäste abseits von Tischen (auf dem Weg zur Toilette, beim Betreten und Verlassen des Restaurants) Masken tragen müssen.
  • Selbstbedienungsbuffets sind zulässig, wenn die Gästen Masken tragen und auf einen Spuckschutz geachtet wird.
  • Spielecken, Sport- und Freizeitgeräte (Billardtische, Dartgeräte etc.) sowie sonstige Genussmittel (Shisha-Pfeifen etc.) dürfen nicht genutzt werden. Die Nutzung von Automatenspielgeräten für Einzelspieler ist zulässig, wenn die Mindestabstände eingehalten werden und eine Reinigung sichergestellt ist.
  • Spülen von Geschirr und Gläsern soll möglichst nur maschinell erfolgen. Geringere Temperaturen als 60° Celsius sind jetzt nur noch ausnahmsweise und mit entsprechend wirksamen Tensiden/Spülmitteln erlaubt.
  • Beschäftigte müssen über die laufende Handreinigung keine Aufzeichnungen mehr führen.
  • die Toilettenreinigung muss jetzt in kurzen Intervallen erfolgen (vorher: mindestens zweimal täglich).

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie ist erlaubt, wenn die in der Anlage zur Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden:

  • Verbot nicht kontaktfreier Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.).
  • Sitzplatzpflicht. Nur Personen aus höchstens zwei Haushalten oder bestimmten eng miteinander verbundenen Personengruppen (z.B. Verwandte, Ehegatten, Lebenspartner) dürfen an einem Tisch sitzen.
  • Gäste mit Atemwegsinfektionen dürfen die Gaststätte nicht betreten.
  • Händedesinfektion beim Betreten.
  • Kundenkontaktdatenerfassung und anschließende sichere Aufbewahrung der Formulare.
  • Abstand zwischen zwei Tischen mindestens 1,5 m. Keine Sitzplätze an der Theke ohne besondere Schutzvorkehrungen.
  • Gänge müssen 1,5 m Durchgangsbereich aufweisen. In stark frequentierten Bereichen sind Abstandsmarkierungen anzubringen.
  • Erstellen einer Raumskizze.
  • Keine offenen Gebrauchsgegenstände (Bestecke, Zahnstocher, Eiskübel usw.) auf den Tischen.
  • Bedienung nur am Tisch, Selbstbedienungsbuffets sind unzulässig.
  • Ausreichende Belüftung und Abfallentsorgung.
  • Laufende Kontaktflächenreinigung.
  • Zeitschriftenauslage bei strengem Hygieneschutz zulässig
  • Textilienwechsel (Tischdecken usw.) nach jeden Gästewechsel.
  • Spülvorgänge bei mindestens 60° Celsius oder Verwendung ausreichend wirksamer Tenside/Spülmittel.
  • Beschäftigte müssen Mund-Nasen-Bedeckung tragen und laufend Hände reinigen, Reinigungsvorgänge sind aufzuzeichnen.
  • Toilettenreinigung mindestens zweimal täglich.
  • Unterweisung von Bediensteten und Gästen, insbesondere durch Aushänge.

Die genannten Betriebe dürfen auch für Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung gestellt werden.

Zweifelhaft ist, ob auch Kneipen ohne Speisenangebot öffnen dürfen, obwohl es sich klar um »Gaststätten« im Sinne von § 1 GaststättenG NRW handelt (Schankwirtschaften).

Der Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen bleiben verboten. Unklar bleibt vor allem, was genau ein »Picknick« sein soll und wie viele Personen dazu gehören.

Lockdown für die Gastronomie:

  • Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt.
  • Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Welche Vorschriften sind zu beachten?

Die CoronaSchVO NRW ist so aufgebaut, dass in §§ 1 bis 2b allgemeine Handlungspflichten normiert werden, in den übrigen Vorschriften besondere Vorgaben für einzelne Dienstleister festgelegt werden und am Ende beschrieben wird, für welche Verstöße Bußgelder verhängt werden können. Allgemein beschrieben ist dabei zum Beispiel, dass sich jede einsichtsfähige Person im öffentlichen Raum so zu verhalten hat, dass sie sich und anderen keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt (§ 1 Abs. 1), Personen, die nicht besonders privilegiert sind, einen Mindestabstand von 1,5 Metern voneinander einhalten müssen (§ 2 Abs. 1) und in besonderen, genau aufgelisteten Fällen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen (§ 2 Abs. 3).

Die Verpflichtung, andere Personen nicht unnötig zu gefährden, dürfte als Generalklausel zu werten sein. Sie ist deshalb (natürlich) auch in der Gastronomie zu beachten. Auch die anderen Vorschriften müssen allerdings von Gastronomiebetriebe beachtet werden.

Kontakt

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