Referenzkunden nennen: Erlaubt oder nicht?

einleitungsbild datenschutzGerade Webdesigner werben häufig mit »Referenzkunden«. Nicht immer werden die ehemaligen Kunden vorher gefragt und nicht immer sind sie damit einverstanden, ungefragt als Testimonials herhalten zu müssen. Es stellt sich damit die Frage, ob und unter welchen Umständen der Werbende seine Kunden auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung nennen darf.

Die datenschutzrechtlichen Regelungen zu Mediendiensten befassen sich mit der Frage nicht, da sie nur das Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und seinen Kunden sowie den Nutzern seines Internetangebots regeln wollen. Wenn - wie hier - von der Telekommunikation unbeteiligte Dritte betroffen sind, muss deshalb das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Antwort geben.

Wurde der Kunde ausdrücklich gefragt und hat er seine Einwilligung erteilt, stellt die Nennung als Referenzkunde natürlich gar kein Problem dar. Umgekehrt wäre die Veröffentlichung solcher Daten dann klar verboten, wenn der Kunde vertraglich einer Referenz widersprochen hat. Schwieriger wird es, wenn beides nicht geschehen ist. Die Angabe, dass eine bestimmte natürliche Person - bei Kapitalgesellschaften stellt sich die Frage nach »personenbezogenen« Daten nicht - Vertragspartner eines Dienstleisters ist oder war, ist gewiss ein personenbezogenes Datum, weil es sich um eine Einzelangabe über ein sächliches Verhältnis einer bestimmten Person im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handelt. Die Wiedergabe solcher Daten auf einer Website stellt ohne weiteres auch eine automatisierte Verarbeitung und Nutzung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage nach §§ 3 Abs. 2, 27 Abs. 1 BDSG dar. Darüber hinaus werden solche Referenzlisten »übermittelt« im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziff. 3b BDSG. Hierfür reicht es nämlich aus, dass Dritten Einsicht in die Datei gewährt wird.

Allerdings erlaubt § 28 BDSG unter bestimmten Umständen eben die Übermittlung personenbezogener Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen. Nach § 28 Abs. 3 Ziff. 3 BDSG ist die Veröffentlichung von »listenmäßig oder sonst zusammengefassten Daten« über (ehemalige) Kunden zulässig, sofern die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse einzelner Betroffener entgegensteht. Nach dieser Regelung dürfen allerdings weder Telefonnummer noch E-Mail-Adresse, das genaue Geburtsdatum oder gar ein Bild der Betroffenen - eigentlich auch nicht seine Website-Adresse - wiedergegeben werden. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass neben der Zugehörigkeit zum Kundenkreis nur die Berufsbezeichnung sowie Name, Titel und Anschrift weitergegeben werden dürfen. Erlaubt ist es deshalb mitzuteilen, wer Kunde ist, nicht aber zusätzlich, wer mehr als 1.000 € im letzten Jahr ausgegeben hat.

Zulässig ist daher auch auf einer Website die Angabe »Herr Peter Müller ist einer meiner (ehemaligen) Kunden«, solange im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden. Wer Sexspielzeug verkauft, für den verbietet sich daher eine Werbung mit Referenzkunden. Auch sonst wird eine Interessenabwägung häufig zu Lasten des Dienstleisters und zugunsten des Betroffenen ausfallen. Im Gegensatz zur Übermittlung von Daten an bestimmte Empfänger oder zum Abdruck der Daten in gedruckten Publikationen, die sich an einen begrenzten Personenkreis wenden, können im Internet veröffentlichte Daten nämlich problemlos verknüpft und losgelöst vom Zweck der ursprünglichen Veröffentlichung verwendet und weiter verbreitet werden. Auch wenn die Frage gerichtlich bislang nicht geklärt ist, haben immerhin die Datenschutzbeauftragten der Länder erhebliche Bedenken gegen die Veröffentlichung vertragsbezogener Daten im Internet. Zu prüfen wäre zudem, ob es nicht eine generelle nachvertragliche Pflicht gibt, den (ehemaligen) Vertragspartner zu schonen und seine Daten nicht gerade auf einer frei zugänglichen Website zu offenbaren.

Und schließlich: Wenn der Kunde einer weiteren Nennung als Referenzkunde widerspricht, ist die Veröffentlichung wegen § 28 Abs. 4 BDSG ohnehin unzulässig. Hält sich der Betreiber der Referenzliste daran nicht, kann er von dem Betroffenen nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, 4 Abs. 1 BGSG Unterlassung verlangen. Ausgenommen von der Möglichkeit, die eigenen Kunden zu nennen, sind ohnehin die zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Freiberufler, also etwa Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Nach dem anwaltlichen Berufsrecht etwa darf ein Anwalt seine Mandanten nur dann öffentlich nennen, wenn diese ausdrücklich eingewilligt haben.