Tobias H. Strömer / August 2005
Nicht alle Angebote im Internet sind bekanntlich kostenfrei zugänglich. Wer für den Blick auf Bilder, Filme und Texte von den Besuchern seiner Bilder Geld sehen möchte, bedient sich zur Abrechnung häufig eines Finanzdienstleiters. Erst wenn der den Eingang der Zahlung durch den Kunden bestätigt, wird der kostenpflichtige Teil des Angebots frei geschaltet. Viele Finanzdienstleister ahnen nicht, dass sie auf Unterlassung oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie Angebote abrechnen, die Rechte Dritter verletzen.