Abmahnung

abmahnungDie Verfolgung von Ansprüchen beginnt in der Regel mit dem Versenden einer anwaltlichen Abmahnung. In einem solchen Schreiben, das auch per E-Mail oder Telefax versandt werden kann, wird der Rechtsverletzer auf seinen Fehler hingewiesen. Gleichzeitig wird er aufgefordert, den Verstoß zu beseitigen – also etwa einen Text zu löschen oder eine Domain freizugeben – und die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Kommt er dem Verlangen nach Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung nicht nach, droht ihm eine gerichtliche Auseinandersetzung. Auch hierauf muss er ausdrücklich hingewiesen werden.

Erklärt der Abgemahnte schriftlich, dass er den aufgedeckten Verstoß in Zukunft nicht mehr begehen wird, ist die Wiederholungsgefahr zuverlässig ausgeräumt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann dadurch vermieden werden. Zwingend erforderlich ist allerdings, dass der Verletzer sich gleichzeitig bereit erklärt, dem Rechteinhaber eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall zu zahlen, dass er in Zukunft der von ihm übernommenen Verpflichtung noch einmal zuwiderhandelt. Eine solche Erklärung nennt sich »Strafbewehrte Unterlassungserklärung«. Der Rechteinhaber muss die Erklärung annehmen, damit ein Unterlassungsvertrag zustande kommt und die Vertragsstrafe im Verstoßfall später gefordert werden kann.

Natürlich ist lein Verletzer verpflichtet, einen Unterlassungsvertrag zu schließen. Oft macht es durchaus Sinn, die Angelegenheit gerichtlich überprüfen zu lassen. Das gilt vor allem dann, wenn Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung bestehen.

Trotz des eigentlich guten Zwecks, eine kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrags zu vermeiden, haben Abmahnungen in Deutschland einen denkbar schlechten Ruf. Das liegt daran, dass der Abgemahnte auch bei relativ harmlosen Verstößen verpflicht ist, die dem Rechteinhaber entstandenen Anwaltshonorare zu ersetzen. Zwar ist die Höhe der zu ersetzenden Honorare auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschränkt. Der hiernach geschuldete Betrag macht aber auch bei einem Streit um eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung auf einer Website schon rund 650 € netto aus. Wird die Verletzung von Markenrechten gerügt, können die zu erstattenden Kosten auch schon einmal 1.600 € ausmachen. Hinzu kommen natürlich die Kosten des eigenen Anwalts in oft gleicher Höhe.

Leider scheint es so zu sein, dass manche Anwälte ihren Mandaten versprechen, keine Gebühren zahlen zu müssen. Ihr Honorar fordern die Anwälte dann bei den Abgemahnten ein. Das System der Kostenerstattung – das es in dieser Form nirgendwo sonst in Europa gibt – führt dann zu regelrechten »Abmahnwellen«. Der Anwalt verschickt im Namen seines Mandanten Hunderte von Abmahnungen wegen immer gleicher Verstöße. Manchmal teilen sich Anwalt und Mandant dann sogar das Gebührenaufkommen. Das ist selbstverständlich illegal, wird aber trotzdem immer wieder praktiziert.

Allerdings muss ein Rechtsverletzer über den Ersatz von Anwaltshonoraren hinaus selten weiter Schadensersatzansprüche befürchten. Meist bleibt es bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Zwar steht dem Rechteinhaber grundsätzlich auch ein Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens zu, den er wegen der Verletzungshandlung erlitten hat. In der Praxis ist es allerdings sehr schwer, einen solchen Schaden nachzuweisen. Nur im Marken-, Patent- und Urheberrecht kann der Verletzte ersatzweise einen fiktiven Lizenzschaden ersetzt verlangen (»Lizenzanalogie«). Hier muss der Verletzer mindestens die für die Einräumung des Nutzungsrechts übliche Lizenz zahlen.

Die Abmahnung muss nicht von einem Anwalt ausgesprochen werden. Auch der Rechteinhaber selbst kann abmahnen. Allerdings kann er dann keinen Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Er muss außerdem strikt darauf achten, nicht ungerechtfertigt abzumahnen. Er riskiert nämlich sonst – außer bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen –, dass er wegen einer so genannten »ungerechtfertigten Schutzrechtsverwarnung« die Anwaltshonorare des Abgemahnten zu tragen hat. Zudem kann es passieren, dass der ungerechtfertigt Abgemahnte umgekehrt eine negative Feststellungsklage« erhebt, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Außerdem müssen Ansprüche natürlich gerade dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht von Anfang an beauftragt wird, zügig verfolgt werden. Geschieht das nicht, geht die für einen erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit verloren.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine vorangegangene Abmahnung nicht zwingend erforderlich. Manchmal wird aus Gründen der Eilbedürftigkeit sogar bewusst auf eine Abmahnung verzichtet. Viele Gerichte erlassen eine einstweilige Verfügung aber nur dann ohne mündliche Verhandlung, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde und der Verletzer sich verteidigen konnte. Zudem kann der Verletzer in einem solchen Fall noch in der mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennen. Das hat nach § 93a ZPO zwingend zur Folge, dass dem Antragsteller oder Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Vor allem deshalb empfiehlt es sich im Regelfall, zuvor abzumahnen.