Einstweilige Verfügung

verfuegungIst der Verletzer nicht bereit, die Angelegenheit außergerichtlich durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrags zu regeln, wird der Verletzte häufig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da es dem Verletzten gerade im gewerblichen Rechtsschutz häufig darum geht, den Verstoß möglichst rasch zu beseitigen, wird er darüber nachdenken, den Verletzer mit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Das Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren, bei dem es darum geht, Rechte vorläufig zu sichern. Schadensersatzansprüche kann der Verletzte nur im Hauptsacheverfahren geltend machen.

 

Örtlich zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind oft mehrere Gerichte. Bei Rechtsverletzungen, die durch die Registrierung einer Domain oder den Inhalt einer Website begangen werden, können regelmäßig sogar alle deutschen Gerichte angerufen werden. Die Website kann ja auch überall in Deutschland aufgerufen werden. Selbstverständlich können auch Rechteinhaber aus dem Ausland deutsche Gerichte anrufen, wenn ihre Rechte hier geschützt sind. Bei Urheberrechten ist das nahezu immer der Fall. Bei der Verletzung von Markenrechten muss die Marke als deutsche oder internationale Marke oder als Gemeinschaftsmarke in Deutschland geschützt sein. Im Wettbewerbsrecht kommt es darauf an, ob der ausländische Rechteinhaber auch auf dem deutschen Markt aktiv ist.

Ein erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nicht zwingend voraus, dass der Verletzte vorher abgemahnt wurde. Verzichtet der Verletzte allerdings auf eine vorhergehende Abmahnung, muss er damit rechnen, dass der geltend gemachte Anspruch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anerkannt wird. In diesem Fall obsiegt der Rechteinhaber zwar in der Hauptsache, muss aber sämtliche Kosten des Verfahrens tragen, weil er auf den Versuch, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen, verzichtet hat.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nur dann Erfolg, wenn die Angelegenheit dringlich ist. Eine solche Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht vermutet, im Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht muss sie vom Verletzten gesondert dargelegt werden. Vorzutragen ist deshalb, dass das Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gravierende Folgen für den Verletzten hätte. Wartet der Verletzte zu lange, bis er einen Verfügungsantrag stellt, verfällt die Dringlichkeit. In der Praxis sollte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung deshalb unbedingt innerhalb einer Frist von vier bis sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß gestellt worden sein.

Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann das angerufene Gericht ohne oder mit mündlicher Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme in besonders eiligen Angelegenheiten, etwa Messesachen, entscheiden die Gerichte manchmal innerhalb weniger Stunden über einen Verfügungsantrag. Häufig vergehen allerdings zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über die Verfügung zumindest einige Tage. Der Antragsteller muss zudem unbedingt darauf achten, dass er seinen Sachvortrag glaubhaft macht. In der Praxis geschieht das in aller Regel durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Besonders wichtig ist das dann, wenn das Gericht die Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen soll. Ist die Verfügung erlassen, muss sie zu ihrer Wirksamkeit dem Antragsgegner innerhalb eines Monats förmlich zugestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner das Verfügungsverbot bei Meidung eines empfindlichen Ordnungsgelds unbedingt zu beachten.

Der Empfänger einer einstweiligen Verfügung kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen. Eine bestimmte Frist für die Einlegung des Widerspruchs gibt es nicht. Auch der Vortrag in der Widerspruchsfrist muss glaubhaft gemacht werden. Nach Einlegung des Widerspruchs setzt das Gericht kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung können die Parteien ihre Argumente austauschen. Das Gericht entscheidet anschließend erneut über den Verfügungsantrag. Es bestätigt den Beschluss anschließend oder hebt ihn auf. Das Gericht stützt seine Entscheidung dabei nur auf Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen der Parteien. Zeugen werden nur dann gehört, wenn sie zum Gerichtstermin von einer Partei mitgebracht werden. Wird die Verfügung aufgehoben, weil sie zu Unrecht erlassen wurde, hat der Antragsteller dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihn durch die Beachtung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.

Gegen die Entscheidung, die im Verfügungsverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangen ist, kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Weitergehende Rechtsmittel, etwa eine Revision, gibt es nicht.