Neben oder statt eines Verfügungsverfahrens kann der Verletzte den Verletzer auch im normalen Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Übersteigt der Streitwert 5.000 €, ist für eine Entscheidung auch hier das Landgericht zuständig. Will der im Verfügungsverfahren unterlegene Antragsgegner ein Hauptsacheverfahren mit den damit verbundenen Kosten vermeiden, sollte er so rasch wie möglich eine so genannte Abschlusserklärung abgeben, mit der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung des Rechtsstreits anerkennt.
Im Hauptsacheverfahren gelten die allgemeinen Zivilprozessregeln. Tatsachenbehauptungen können deshalb mit allen zulässigen Beweismitteln, insbesondere also durch Zeugenaussagen, belegt werden. Der entscheidende Nachteil eines Hauptsacheverfahrens besteht darin, dass von der Klage bis zur Entscheidung häufig viele Monate vergehen. Nicht selten dauert ein Hauptsacheverfahren in erster Instanz ein Jahr.
Umgekehrt kann auch der Verletzte, der sich zu Unrecht angegriffen fühlt, eine negative Feststellungsklage erheben mit dem Ziel festzustellen, dass der gegen ihn erhobene Anspruch nicht besteht. Der Vorteil einer solchen Klage mit umgekehrten Vorzeichen besteht häufig darin, dass der Verletzte ein Gericht wählen kann, dass eine ihm günstigere Rechtsansicht vertritt. Zudem kann der Verletzte den Anspruchsteller auffordern, nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auch Hauptsacheklage zu erheben, um die Angelegenheit endgültig zu regeln. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, wird die Verfügung ohne weiteres aufgehoben. Der Beklagte kann im Fall des Obsiegens in der Hauptsache zudem verlangen, dass eine zuvor etwa ergangene einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
Gegen eine ungünstige Entscheidung in der Hauptsache kann der Unterlegene innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich.