Kosten

Die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung von Rechten oder die Verteidigung gegen Ansprüche ist vor allem mit Anwaltshonoraren und Gerichtskosten verbunden. In Deutschland hat dabei grundsätzlich die unterlegene Partei solche Kosten zu ersetzen.

Das gilt insbesondere auch für solche Kosten, die im Rahmen der außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten entstanden sind. Hierbei wird es sich in aller Regel um Anwaltshonorare handeln. Zu ersetzen sind allerdings immer nur die nach der gesetzlichen Gebührenordnung, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), geschuldeten Honorare. Anspruch auf Ersatz der ihm außergerichtlich entstandenen Kosten hat – außer im Wettbewerbsrecht – auch derjenige, der zu Unrecht abgemahnt wurde und im Rahmen der Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Im Wettbewerbs- und Urheberrecht ist dieser Kostenerstattungsanspruch gesetzlich, in anderen Rechtsgebieten durch Richterrecht geregelt. Werden die Kosten nicht freiwillig ersetzt, können sie als Schadensersatz eingeklagt werden, auch wenn die Parteien in der Hauptsache nicht mehr streiten.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, legt das Gericht der unterlegenen Partei in der Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits auf. Auch hier gehören zu den ersetzenden Kosten vor allem die Rechtsanwaltshonorare bis zur Höhe der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Gebühren. Hinzu kommen die Gerichtskosten. Wird einer Klage nur teilweise stattgegeben, werden die Kosten zwischen den Parteien geteilt.

Die Höhe der Gerichtskosten ist im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Maßgeblich ist dabei der Streitwert, also das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder Klägers an der Beseitigung der eingetretenen Störung. Ist dabei ein Betrag nicht bezifferbar, geht es also etwa um Unterlassungsansprüche, wird dieses wirtschaftliche Interesse vom Gericht geschätzt. Zur Höhe des Streitwerts gibt es inzwischen umfangreiche Rechtsprechung, wobei die Entscheidungen der Gerichte teilweise erheblich voneinander abweichen. Ein Streit um die Nichterfüllung von Informationspflichten im Fernabsatz wird mit 2.500,00 € bis 15.000,00 € bewertet, die Auseinandersetzung um die Verwendung einer eingetragenen und benutzten Marke mit 25.000,00 € bis 75.000,00 €, eine Klage, mit der die Unterlassung der weiteren Verwendung eines Produktfotos verlangt wird, mit 5.000,00 € bis 10.000,00 €.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung, die mit einem Urteil endet, löst Gerichtskosten nach Maßgabe des Streitwerts aus. Bei einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 € sind das 588,00 €. Liegt der Streitwert bei 50.000,00 €, belaufen sich die Gerichtskosten bereits auf 1.368,00 €. Hinzu kommen natürlich die Kosten einer etwaigen Berufungsinstanz.

Auch die Anwaltshonorare richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem Streitwert aus, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Maßgeblich ist außerdem. Welche Tätigkeit der Anwalt erbracht hat. Beschränkt sich sein Auftrag darauf, eine Partei nur außergerichtlich zu vertreten, stehen im bei einem Streitwert von 10.000,00 € regelmäßig zwischen 650 € und 900 € zu, bei einem Streitwert von 50.000,00 € zwischen 1.380 € und 2.000 €. Die Vertretung im gerichtlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung löst bei einem Streitwert von 10.000,00 € weitere Gebühren in Höhe von 1.235 € aus, bei einem Streitwert von 50.000,00 € von 2.635 €. Hinzu kommt jeweils die Mehrwertsteuer.

Abweichend von den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann ein Mandant mit seinem Rechtsanwalt die Höhe der zu zahlenden Gebühr allerdings auch vereinbaren. Erforderlich ist hierzu eine schriftliche Vergütungsvereinbarung.

In der Praxis wird häufig eine Vergütung auf der Grundlage eines Zeithonorars vereinbart. Der übliche Stundensatz in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes liegt dabei in aller Regel zwischen 250,00 € und 400,00 € netto, je nach Erfahrung des Anwalts und Verhandlungsgeschick des Mandanten. Gerade dann, wenn der Streitwert relativ hoch ist, kann der Mandant durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung häufig Honorare sparen.

Weniger weit verbreitet sind Honorarpauschalen. Das dürfte letztendlich daran liegen, dass schon das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz letztendlich angemessene pauschalen vorgibt, sodass es einer gesonderten Vereinbarung nicht bedarf.

Unter recht engen Voraussetzungen darf der Anwalt mit seinem Mandanten seit 2008 auch die Zahlung eines Erfolgshonorars vereinbaren. Dabei können die Parteien übereinkommen, dass der Anwalt überhaupt nur im Erfolgsfall bezahlt wird, oder dass er eine Grundvergütung erhält, die im Erfolgsfall angemessen erhöht wird. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist es allerdings, dass der Mandant auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder wegen der unsicheren Erfolgsaussichten ohne die Vereinbarung einer solchen erfolgsbezogenen Vergütung auf die Verfolg seines Anspruchs verzichtet hätte. Erfahrungen mit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren gibt es in Deutschland bislang kaum.