Tobias H. Strömer / Januar 2005
Seit Mitte Januar 2005 macht ein »Verein Autoflirt« von sich reden, der Verwender der Zeichenfolge »Autoflirt« abmahnen lässt. Das erstaunliche daran: Die Abmahnung erreicht die Empfänger nicht etwa auf dem Briefbogen einer Anwaltskanzlei, Absender ist vielmehr ein »Dachverband Industrieobjekte & Kommunale Sicherheit DIKSi«. Dennoch wird unter anderem die Erstattung von Anwaltshonorare in vierstelliger Höhe verlangt.
Update: Seit dem Januar 2014 wird erneut abgemahnt.
Die Abmahnung der DIKSi ist aus vielerlei Gründen äußerst merkwürdig. Es sieht sehr danach aus, als ob der »Verein Autoflirt« - wenn es den überhaupt gibt - versucht, auf Dummenfang zu gehen.
Fakt ist: Die Wortmarke »Autoflirt« ist tatsächlich eingetragen, wenn auch auf den Namen des im Briefbogen genannten Vorstands Korff, und zwar für »Kulturelle Aktivitäten und Vermittlung von Kontakten«. Da ein etwa angerufenes Gericht die Eintragung zu beachten hat, verletzt eine Verwendung des Begriffs »Autoflirt« etwa im Zusammenhang mit einem Kontaktanzeigenmarkt die Rechte des Markeninhabers.
Fakt ist aber auch, dass die DIKSi keine Erstattung von Anwaltshonoraren verlangen kann, da ihr selbst solche Kosten ja gar nicht entstanden sind, sie insbesondere einen Anwalt noch nicht beauftragt hat. Der Versuch, unter solchen Umständen Aufwendungsersatz zu verlangen, ist strafrechtlich unter Umständen als versuchter Betrug zu werten.
Wer den Begriff »Autoflirt« tatsächlich im Zusammenhang mit den geschützten Dienstleistungen verwendet hat, sollte mit anwaltlicher Unterstützung versuchen, die Wiederholungsgefahr zuverlässig auszuräumen, um eine teure einstweilige Verfügung zu vermeiden (und parallel über eine Markenlöschung nachdenken). Alle anderen dürfen die Abmahnung gerne dahin legen, wohin sie gehört: In den Papierkorb. Die verlangten Honorare sollten auf keinen Fall gezahlt werden.
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