Domains und Treuhänder

Tobias H. Strömer / Juli 2004

strohmannInternet-Domains werden von Providern häufig im Kundenauftrag registriert. Dann sollten der Kunde auch als Domain-Inhaber eingetragen werden. In der Praxis geschieht das aber nicht immer. Das OLG Celle hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob eine Adresse, die - angeblich - für einen Kunden registriert, aber auf den Namen des Providers in der WHOIS-Datenbank eingetragen wurde, zugunsten eines Dritten, der sich auf ältere Namensrechte berief, freigegeben werden muss. Das OLG Celle sah das so, obwohl der Kunde des eingetragenen Domain-Inhabers selbst Namensträger war.

Um es vorweg zu nehmen: Die Entscheidung des OLG Celle ist falsch und lebensfremd. Domain-Inhaber ist keineswegs immer derjenige der in einer WHOIS-Datenbank so heißt. Das OLG Celle sieht den beklagten Internet-Provider als Inhaber der Internet-Domain »grundke.de« an, offenbar deshalb, weil er in der WHOIS-Datenbank der DENIC e.G. unter diesem Etikett auftrat (und immer noch auftritt).

WHOIS-Datenbanken werden von Registraren und Registries, also Dienstleistern, die sich um die Vergabe von Internet-Domains kümmern, geführt. Für Internet-Domains unterhalb der Top-Level-Domain .de wird dieses Register von der DENIC e.G. geführt und verwaltet. Häufig sind die Einträge in WHOIS-Datenbanken von Internet-Nutzern frei und kostenlos im Internet abrufbar. Eingetragen wird neben dem administrativen und technischen Kontakt auch derjenige, den die Registrierungsstelle für ihren Vertragspartner, nämlich den Inhaber einer Internet-Domain, hält. Wohlgemerkt: Dafür hält.

Manchmal trügt der Schein

Denn nicht immer ist da, wo »Inhaber« drauf steht, auch ein Inhaber drin. In der Praxis geschieht es immer wieder, dass ein Internet-Dienstleister sich als »Domain-Inhaber« in der WHOIS-Datenbank des Registrars registrieren lässt. Das geschieht entweder versehentlich oder deshalb, weil sich die Beteiligten keine Gedanken darüber machen, wer wo in welcher Datenbank eingetragen ist. Manchmal mag der wahre Inhaber auch nicht nach außen in Erscheinung treten. Eine typische Treuhänder-Konstellation also.

Die WHOIS-Datenbank eines Internet-Registrars genießt keinen Gutglaubensschutz. Und das ist angesichts der unzähligen Fehler, die sich dort tummeln, auch gut so. Es wäre trotzdem einmal interessant zu erfahren, wie das OLG Celle wohl entschieden hätte, wenn es darum gegangen wäre, den wahren Inhaber etwa der Domain »hautarzt-online.de« zu ermitteln. Eingetragen ist dort nämlich nur ein »Hautarzt-Allergologe«. Bei anderen Adressen sind als Inhaber Straßen nebst Hausnummer, Phantasie-Unternehmen oder gar ein Herr Donald Duck eingetragen. Die Beispiele sind Legion und Irren ist menschlich. Überprüft wird die Richtigkeit der vom Domain-Anmelder gemachten Angaben erst dann, wenn der Domain-Inhaber von etwaigen Anspruchstellern nicht erreicht werden kann. Dann aber - das sei zur Ehrenrettung des deutschen Registrars gesagt - wird rasch und kompromisslos gehandelt. Wer glaubt, Kennzeichenrechte an der Domain zu besitzen, ist daher gut beraten, die DENIC e.G. formlos auffordern, die aktuelle Adresse der Inhabers mitzuteilen. Falls dem Schreiben Nachweise dazu vorgelegt werden, dass die Daten tatsächlich falsch sind (etwa eine Postauskunft »unbekannt verzogen« und die Auskunft des Einwohnermeldeamts), ermittelt der Registrar. Hat er ebenfalls kein Glück bei der Suche nach den aktuellen Daten, kann es passieren, dass die Domain sang- und klanglos zur Neu-Registrierung freigegeben wird.

Domain-Wechsel außerhalb des Registers

Das OLG Celle lässt auch das Argument des Beklagten, er sei deshalb gar nicht Inhaber der Domain, weil diese klammheimlich längst auf den wahren Berechtigten, eine Namensträgerin übertragen wurde, nicht gelten. Der beklagte Provider habe sich den Registrierungsbestimmungen des Registrars unterworfen und der erlaube nun einmal keine heimliche Übertragung von Internet-Domains außerhalb des Registers. Celle locuta, causa finita...

Dumm nur, dass weder in den DENIC-Domainrichtlinien (DR) noch in den DENIC-Domainbedingungen (DB) auch nur ein Sterbenswörtchen dazu zu finden ist, wie Domains nach der Vorstellung des Registrars rechtlich wirksam übertragen werden sollen. In § 6 DB heißt es lediglich:

»§ 6 Domainübertragung

(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist aus der Bezeichnung einer anderen TLD oder einer Buchstabenkombination gebildet, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet wird.

(2) DENIC registriert die Domain für einen vom Domaininhaber benannten Dritten, wenn der Domaininhaber den Domainvertrag kündigt und der Dritte einen Domainauftrag erteilt. DENIC ist berechtigt, den Domainauftrag des Dritten abzulehnen, solange die Domain mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen ist.«

Es dürfte außer Frage stehen, dass eine Domain rechtlich nichts anderes darstellt als die Summe der Rechte und Pflichten aus dem Registrierungsvertrag zwischen dem Domain-Inhaber und dem Registrar. Zumindest die Rechte aus einem solchen Vertrag können nach allgemeinen Regeln - § 398 BGB - im Rahmen einer formlosen (auch mündlichen) Einigung zwischen dem alten und neuen Inhaber übertragen werden. Sogar der gesamte Vertrag kann ohne Beachtung einer Form vom alten Domain-Inhaber auf einen neuen Inhaber übergehen, weil die DENIC e.G. ihre hierfür nach §§ 398, 414 BGB erforderliche Einwilligung in § 6 Abs. 2 S. 1 DB antezipiert hat. Der Eintragung in einem wie auch immer gearteten Register bedarf es dazu nicht. Bei Grundstücken ist das zwar so, da steht es aber auch im Gesetz. Selbst dort gibt es bekanntlich Ausnahmen: Wenn ein Grundstück beim Tod des eingetragenen Eigentümers auf dessen Erben übergeht, dann wird das Grundbuch falsch und muss gegebenenfalls nachträglich irgendwann einmal geändert werden. Wenn sonst Rechte, Lizenzen oder gar Anteile an einer GmbH übertragen werden sollen, reicht die Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber aus. Nichts anderes gilt für die Übertragung von Marken. Warum sollte das bei den Rechten an einer Domain anders sein?

Die praktische Konsequenz: »Domain-Inhaber« kann auch jemand sein, der gar nicht in der WHOIS-Datenbank eingetragen ist. Das OLG Celle hätte daher Beweis darüber erheben müssen, ob der Domain-Registrierungsvertrag tatsächlich vom Beklagten längst auf einen Namensträger übertragen wurde.

Provider als Domain-Strohleute

Vielleicht war der Beklagte aber auch nur deshalb als Domain-Inhaber registriert worden, weil sein Kunde als Namensträger nach außen nicht in Erscheinung treten wollte. In diesem Fall lag es den Beteiligten sicherlich fern, dem Beklagten ein eigenes Namensrecht oder auch nur Ausschnitte daraus zu übertragen. Der Beklagte sollte und wollte einfach nur als »Strohmann«, als Treuhänder eben, nach außen in Erscheinung treten. Jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten war das von Anfang an mit seinem Kunden so vereinbart worden. Es liegt aber im Wesen eines (gesetzlich nicht besonders geregelten) Treuhandvertrags, dass der wahre Berechtigte sein Gesicht verstecken möchte. Die Rechte aus dem Vertrag sollen letztendlich dem Treugeber zukommen. Es geht - das verkennt das OLG Celle in seiner Entscheidung - nicht um die Wahrung der Interessen eines Internet-Providers, sondern derjenigen seines Kunden, der selbst Namensträger ist. Zudem ist durchaus umstritten, ob ein Namensträger einem anderen nicht doch die Nutzung seines Namens gestatten kann mit der Folge, dass der andere sich dann auch auf die Priorität des Namensträgers berufen kann.

Nun könnte es - das räumt der Rezensent als leidgeprüfter Praktiker ein - natürlich durchaus so gewesen sein, dass sich der Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits darauf besonnen hat, die Rechte an der Domain von einem Namensträger ableiten zu können. Ob das so war, wäre aber im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären gewesen.

Auch andere Konstruktionen sind denkbar: Ein Internet-Provider registriert eine namensrechtlich geschützte Domain im Auftrag eines Kunden, der selbst Namensträger ist. Der Kunde tritt unter der Domain jahrelang nach außen hin in Erscheinung. Ein gewiefter Namensvetter schaut in die WHOIS-Datenbank, erkennt, dass der Namensträger selbst gar nicht eingetragen, und verlangt die Freigabe der Domain. Die Domain »schmidt.de« etwa ist - mit Wissen und Wollen des Namensträgers Harald Schmidt - für die Sat 1 Satelliten Fernsehen GmbH registriert, die in der Vergangenheit die »Harald Schmidt Show« produziert hat. Soll dann ein Namensvetter des kongenialen Entertainers erfolgreich die Freigabe der Domain verlangen können, nur weil die Sat 1 Satelliten Fernsehen GmbH nicht selbst Namensträgerin ist?

Oder noch schlimmer: Ein Provider hat sich treu- und auftragswidrig selbst und nicht seinen Kunden als Domain-Inhaber eintragen lassen. Soll dann der Kunde als Namensträger gleich doppelt bestraft werden? Einmal wegen der Untreue seines Dienstleisters, ein zweites Mal, weil er dann auch noch seine Domain verliert?

In seinem Urteil stellt der Senat beim OLG Celle darauf ab, es sei nicht sach- und interessengerecht, die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Namen schon dann als berechtigten Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. Noch weniger billig erscheint es aber, dem Namensträger den erworbenen Besitzstand nur deshalb zu entziehen, weil irgendein Namensvetter Morgenluft wittert.

Keine Priorität durch Dispute-Eintrag

Prioritätsältere Rechte an einem Namen werden schließlich auch nicht dadurch erworben, dass ein Interessent einen Dispute-Eintrag vornehmen lässt. Ein solcher Dispute-Eintrag, der von der DENIC e.G. nach § 2 Abs. 3 DB auf Antrag vorgenommen wird, bewirkt lediglich, dass der eingetragene Domain-Inhaber nicht mehr zu Lasten des Antragstellers über die Domain anderweitig verfügen, sie also bis zur Aufhebung des Eintrags nicht mehr auf Dritte übertragen kann. Publiziert wird der Dispute-Eintrag nicht, er wird regelmäßig nicht einmal dem eingetragenen Inhaber der Domain bekannt gemacht. Kennzeichenrechtliche Ansprüche oder gar eine Priorität könnte ein Dispute-Eintrag aber nur dann bewirken, wenn er damit ein namens- oder markenmäßiger Gebrauch verbunden wäre.

Wenn überhaupt kennzeichenrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Registrierung der Internet-Domains grundke.de erworben wurden, dann doch wohl von der Kundin des Beklagten, die immerhin unter der streitgegenständlichen Domain über längere Zeit hinweg mit eigener Internet-Präsenz nach außen in Erscheinung getreten war. Einmal ganz abgesehen davon, dass sowohl diese Kundin als auch die Klägerin offensichtlich bereits seit Jahren unter dem Namen Grundke auftreten.

Erfreulich ist allein, dass das OLG Celle die Revision zur Rechtsfortbildung ausdrücklich zugelassen hat. Es bleibt zu hoffen, dass in Karlsruhe ein größeres Verständnis für die Praxis bei Domain-Registrierungen besteht. Domain-Kunden sei aber jetzt erst recht geraten genau hinzuschauen, ob die Haus-Domain tatsächlich auf den eigenen Namen oder den des Providers registriert ist.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de