Kündigung eines Unterlassungsvertrags

Eva N. Dzepina / Oktober 2009

vertragWenn man sich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entschlossen hat, riskiert man im Falle eines Verstoßes nicht nur die vereinbarte Vertragsstrafe – man kann sich trotz des bereits bestehenden Unterlassungsvertrags, mit dem gerade das verhindert werden sollte, auch noch eine zweite Abmahnung und/oder eine einstweilige Verfügung einfangen. Letztere hätte dann wiederum zur Folge, dass bei einem dritten Verstoß nicht nur erneut die vereinbarte Vertragsstrafe aus dem Unterlassungsvertrag fällig, sondern wegen des Verstoßes auch gegen die Verfügung zusätzlich ein Ordnungsgeld verhängt werden könnte. 

Man könnte meinen, dass jemand, der mehrfach gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstößt es auch nicht anders verdient hat. Gerade bei internetrechtlichen Sachverhalten kann dies jedoch leicht passieren – etwa, wenn man eine unlautere Werbung oder eine persönlichleitsverletzende Aussage in mehreren Foren, verschiedenen Portalen oder Verzeichnissen eingestellt hat und vergisst, alles zu entfernen.

Anders liegen kann es allenfalls, wenn eine Sachlage sich tatsächlich so verändert, dass ein Festhalten an der Unterlassungsverpflichtung unzumutbar ist – etwa wenn eine zuvor rechtsverletzende Behauptung der Verletzte nun auch selbst über sich äussert. Zwar werden in den seltensten Fällen plötzlich veränderte Umstände vorliegen, die eine erneute Vornahme des zunächst abgemahnten und rechtsverletzenden Handelns nunmehr rechtfertigen.

Wenn so etwas aber wirklich einmal passiert, sollte man immer daran denken, den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bevor man die das beanstandete Verhalten wiederholt.

Ein entsprechender Fall lag kürzlich dem Landgericht Offenburg zur Beurteilung vor. Das Gericht äusserte sich in seinem Urteil vom 15. September 2009, 2 O 370/09, in einer presserechtlichen Angelegenheit zu den Voraussetzungen der Kündigung eines Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund:

Eine Wochenzeitschrift hatte über das »Aus« und die bevorstehende Scheidung einer Promi-Ehe berichtet. Der betroffene Ehemann mahnte den Zeitschriftenverlag ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die veröffentlichten Behauptungen. Der Verlag gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, die auch angenommen wurde. Ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien war damit abgeschlossen. Einen Monat später liess der Ehemann aber nun selbst per Pressemitteilung verbreiten, dass er und seine Gattin sich einvernehmlich scheiden liessen. Der Verlag nahm dies zum Anlass, erneut einen Bericht zu veröffentlichen, der (quasi als Werbung für verlässliche Berichterstattung) den ursprünglichen Artikel als eingefügtes Bild enthielt und somit auch die abgemahnten Passagen – die vom Unterlassungsversprechen umfasst waren. Erneut wurde der Verlag angegriffen und zwar mit einer einstweiligen Verfügung, wobei sich der Ehemann auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützte,  §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG. Der Verlag hingegen kündigte den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund während der mündlichen Verhandlung vor Gericht.

Das Landgericht Offenburg wies den Verfügungsantrag als unbegründet zurück. Es bestehe kein Verfügungsanspruch, da eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die neuerliche Veröffentlichung der angegriffenen Textpassagen nicht ersichtlich sei. Schliesslich habe der Ehemann selbst per Pressemitteilung veröffentlicht, dass er sich scheiden lasse.

Auch aus dem Unterlassungsvertrag könne der Ehemann auch keine Unterlassungsansprüche herleiten, da dieser wirksam gekündigt worden sei. Die Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung – nämlich die Unzumatbarkeit der weiteren Erfüllung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – liege vor. Die eigene Pressemitteilung durch den Ehemann stelle einen wichtigen Grund dar, der die Kündigung rechtfertige. Ausserdem bestehe kein schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung des Vertrags. Der Ehemann habe sich durch die Pressemitteilung selbst des Schutzes seiner Privatsphäre in diesem Punkt begeben – insbesondere auch da er sie über die Deutsche Presseagentur habe verbreiten lassen. Auch sei es unbillig, dem Schuldner eines Unterlassungsvertrags in solch einem Fall die Möglichkeit zu verwehren, sich von ihm zu lösen. Schliesslich könne der Schuldner, gegen den ein gerichtlicher Unterlassungstitel bestehe sich ja auch gegen dessen Zwangsvollstreckung wehren – und zwar mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.

Trotzdem, ergänzte das Gericht, habe sich der Verlag vor der Kündigung bereits vertragswidrig verhalten. Eine Vertragsstrafe sei daher wohl trotzdem angefallen.