Pfändung von Internet-Domains

Tobias H. Strömer / Mai 1999

Das Internet-Recht ist wieder um eine Facette reicher: Das Amtsgericht Gladbeck (13 M 56/99) hat fünf Internet-Domains gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erging auf Antrag eines Rechtsanwalts, der eigene Honorarforderungen eingeklagt hatte. Da der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse (also den »Offenbarungseid«) abgegeben hatte, schienen die Domains das einzig verbliebene Vermögen zu sein.

Vermutlich war sich das Amtsgericht gar nicht bewusst, dass es mit der Pfändung völlig neue Wege ging. Soweit bekannt, handelt es sich immerhin um die erste Pfändung von Domains in Deutschland überhaupt. Unangenehmste Folge für den Schuldner: Er kann - bis zur Aufhebung der Pfändung - ohne Zustimmung des Gläubigers keine Veränderungen am Recht an den Domains mehr vornehmen, sie also insbesondere nicht mehr auf Dritte »übertragen«. Die DENIC e.G. ist allerdings nach wie ratlos, welche weiteren Folgen mit der Pfändung verbunden sind. Das Gericht untersagte ihr - der üblichen Handhabung folgend - nämlich »an den Schuldner zu leisten«. Bedeutet das, dass alle Einträge zur Domain in den Domain Name Servern gelöscht werden müssen?

Internet-Domains dürften unstreitig einen Wert besitzen, den es sich zu pfänden lohnt. Dabei ist zu beachten, dass es beim »Haben« einer Domain eigentlich um nichts anderes geht, als einen Vertrag mit der Vergabestelle abgeschlossen zu haben. Falls die dem Domain-Inhaber aus diesem Vertrag zustehenden Rechte auf Dritte vertraglich übertragbar sind, sind sie auch pfändbar. Das Amtsgericht Gladbeck sieht das jedenfalls so.

Dazu aktuell das Urteil:

Landgericht Essen, Beschluss vom 22. September 1999, 11 T 370/99 - Pfändung von Domains

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