Neue Kundenschutzverordnung in Kraft

Tobias H. Strömer / Mai 1998

Die Vorschriften der neuen Verordnung gelten für alle diejenigen, die der Öffentlichkeit Telekommunikations-Dienstleistungen gewerblich anbieten. Dazu gehören nicht nur die Telekom und andere Sprach-Carrier, sondern auch alle Provider, soweit sie ihren Kunden Internetzugänge anbieten. Diese müssen in Zukunft darauf achten, dass sie bei zeitabhängig tarifierten Verbindungen die Dauer der Verbindung in Zukunft »mit einem amtlichen Zeitnormal« ermitteln müssen. Welche technischen Einrichtungen dazu erforderlich sind, teilt auf Anfrage die Regulierungsbehörde in Bonn mit. Die Einhaltung einer genauen Zeitmessung ist der Behörde dann - so verlangt es die neue Verordnung - einmal jährlich durch die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen. Ob das in der Praxis durchführbar sein wird, bleibt abzuwarten.

Medien und Teledienste

Tobias H. Strömer / Februar 1998

Am 1. August 1997 sind nebeneinander das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag in Kraft getreten. Auf den ersten Blick finden sich viele gleich lautende Regelungen. Das ist kein Zufall: Bundestag und Bundesrat mochten sich nicht darüber einigen, ob das »Internet« eher Individual- oder Massenkommunikation ist. Für ersteres ist nach der Kompetenzverteilung im Grundgesetz der Bund zuständig, für letzteres sind es die Länder. Die Spielregeln für Anbieter von Tele- und Mediendiensten sollten nicht allzu stark voneinander abweichen. Im Detail gibt es allerdings schon wichtige Unterschiede.

Sind Internet-Domains Rufnummern?

Tobias H. Strömer / Februar 1998

Nach wie vor ungeklärt, nicht einmal ernsthaft angedacht, ist die Frage, ob Internet-Domains Nummern im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sind. Von aktuellem Interesse ist die Frage, weil die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Telekommunikations-Kundenschutzverordnung in § 20 die Zuteilung von Teilnehmer-Rufnummern regelt.

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