Durchsuchung beim Konkurrenten? Aber gern!

Rechtsanwalt Christian Franz, LL.M. / November 2008

durchsuchungDie jüngste Urheberrechtsreform ist in der breiten Öffentlichkeit in erster Linie wegen der neu eingeführten Deckelung von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen von Urheberrechtsverletzungen - Stichwort: Filesharing - wahrgenommen worden. Dabei wird häufig übersehen, dass die Reform für Rechteinhaber, insbesondere für Softwarehersteller, aber auch freiberufliche Entwickler, erhebliche Verbesserungen mit sich gebracht hat. Die Bedeutung der Reform geht daher deutlich über die Kinderzimmer hinaus.

Zum 1. September 2008 wurde das UrhG zum wiederholten Male in recht kurzer Zeit reformiert, wobei die Novelle in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG dient. Diese Richtlinie soll es den Inhabern geistiger Schutzrechte ermöglichen, ihre Rechtspositionen besser als bisher durchzusetzen. Die Richtlinie betrifft daher nicht nur das Urheberrecht, sondern unter anderem auch das Patentrecht, das Geschmacksmuster- und das Gebrauchsmusterrecht. Zeitgleich mit der Urheberrechtsreform sind auch die insoweit anwendbaren Gesetze angepasst worden. Für Softwarehersteller von herausragender Bedeutung ist und bliebt allerdings das Urheberrecht, weshalb dieser Beitrag sich auf diesen Bereich konzentriert. Kernstück sind dabei die geänderten respektive neu eingeführten §§ 101a, 101b UrhG. Diese Vorschriften gewähren Schutzrechtsinhabern einen Anspruch auf »Vorlage und Besichtigung« (§ 101a UrhG), was sich auf den Verletzungsgegenstand, also die möglicherweise rechtsverletzende Software bezieht, und einen Anspruch auf Zugänglichmachung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen (§ 101b UrhG).

I.

Mit § 101a UrhG adressiert der Gesetzgeber eines der Hauptprobleme, die sich für Softwarehersteller seit jeher stellten, wenn die Vermutung nahelag, dass ein Konkurrent, aber auch ein ehemaliger Auftraggeber, Leistungsergebnisse verwendet, ohne dazu in hinreichender Weise berechtigt zu sein. Häufig verhält es sich so, dass dem Verletzten zwar die - kompilierte - Software, die möglicherweise seine Rechte verletzt, zugänglich ist. Er steht jedoch dann vor dem Problem, die Übernahme seiner Leistungsergebnisse nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können. Um einen Anspruch gegen den möglichen Verletzer geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass zumindest behauptet werden kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht genügt eine bloße Wahrscheinlichkeit hierzu nicht. Das gilt selbst dann, wenn eine Reihe von Indizien zusammenkommen, die vernünftige Zweifel an einer Verletzungshandlung bei verständiger Betrachtung ausgeschlossen erscheinen lassen. So wurde es etwa für nicht ausreichend erachtet, wenn die möglicherweise rechtsverletzende Software eine nahezu identische Benutzeroberfläche aufweist, Hilfe- und Erläuterungstexte in identischer Form übernommen wurden und die verletzende Software von einem Entwickler hergestellt wurde, der vormals für den Rechteinhaber tätig war und zwischenzeitlich zur Konkurrenz gewechselt ist, die nunmehr das möglicherweise verletzende Produkt auf den Markt gebracht hat.

Dieses erkennbar ungerechte Ergebnis wurde von der Rechtsprechung bereits nach bisheriger Rechtslage dadurch korrigiert, dass dem Rechteinhaber in analoger Anwendung des § 809 BGB ein Besichtigungs- und/oder Auskunftsanspruch zugestanden wurde, wonach er von dem möglichen Verletzer bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Verletzungshandlung die Vorlage des Quellcodes der möglicherweise verletztenden Software verlangen konnte. Auch damit war jedoch nicht viel gewonnen, da dieser Anspruch grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren, nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, geltend gemacht werden konnte. Das allerdings hatte für den Rechteinhaber gravierende Nachteile. Urheberrechtsstreitigkeiten wegen der Verletzung von Rechten an Software sind regelmäßig hoch komplex und setzen ein nicht geringes Verständnis der angerufenen Gerichte für die technischen Sachverhalte voraus. Das hat nicht nur zur Folge, dass die Verfahren regelmäßig ausgesprochen lange dauern, sondern auch teuer werden, da die Gerichte häufig mangels eigener Sachkunde auf die Einholung von Sachverständigengutachten angewiesen sind.

Für den Softwarehersteller hatte das zur Folge, dass er die Nutzung und/oder den Vertrieb der möglicherweise rechtsverletzenden Software jedenfalls bis zu einer vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Entscheidung hinnehmen musste. Hatte er dann eine solche Entscheidung erstritten, musste er in dem Fall, dass die Gegenseite Berufung einlegte, eine erhebliche Sicherheitsleistung erbringen, da das Urteil lediglich vorläufig vollstreckbar war. Das Zivilprozessrecht sieht nämlich vor, dass eine Vollstreckung aus einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung davon abhängig ist, dass die obsiegende Partei den möglichen Verletzer absichert. Dieser soll sich in dem Fall, dass er in zweiter Instanz doch noch gewinnt, auch dann schadlos halten können, wenn sein Gegner zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist.

Doch selbst wenn der Softwarehersteller diesen Spießrutenlauf bis zu einem durchsetzbaren Auskunftsanspruch hinter sich gebracht hatte, war noch nicht viel gewonnen. Nur, wenn er den Gegner im Rahmen einer so genannten Stufenklage auch zugleich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, konnte er die Weiterverwendung oder den Weitervertrieb der Software auch untersagen. Ein Argument, dass gegen ein solches Vorgehen sprach, waren auch hier wieder die Kosten, da sich der Streitwert erheblich erhöhte.

Kurz: Das bisherige gesetzlich vorgesehene Instrumentarium war ausgesprochen verletzerfreundlich.

Bereits in der Vergangenheit wurde versucht, gegenzusteuern, indem unter Umständen einem Rechteinhaber zugestanden wurde, einen Auskunftsanspruch entgegen dem oben dargestellten Grundsatz doch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das erheblich schneller verläuft und geringere Nachweisehürden aufweist, geltend zu machen.

Hier stellte sich nach bisheriger Rechtslage allerdings ein gravierendes Problem. Sinn und Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die lediglich vorläufige Sicherung der Ansprüche des Rechteinhabers. Nur so kann gerechtfertigt werden, dass der Anspruchinhaber zum Nachweis seiner Rechte die tatbestandsbegründenden Umstände lediglich durch eidesstattliche Versicherung oder ähnliches glaubhaft machen kann, während in einer Hauptsacheklage der Vollbeweis mit den abschließend aufgeführten gesetzlichen Mitteln, etwa durch Zeugen, Sachverständigengutachten oder Inaugenscheinnahme, geführt werden muss.

Problematisch ist insoweit, dass ein Auskunftsanspruch in dem Moment vollständig erfüllt ist, da die Auskunft erteilt wird.

Einer Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Verfügungsverfahren stünde damit entgegen, dass die Hauptsacheentscheidung bereits im Verfügungsverfahren vorweggenommen würde.

Um den erheblichen Nachteilen der bisherigen Rechtlage entgegenzuwirken, bedienten sich einige Gerichte in der Vergangenheit eines Kunstgriffs, um die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. So ließen sie zu, dass die Software im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einem Sachverständigen zugänglich gemacht wurde, der zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Dabei wurde diskutiert, dem Verletzten den Quellcode zugänglich zu machen, soweit der Sachverständige eine Verletzung bejahte.

Danach wäre es im immerhin möglich gewesen, zu beantragen, die Software, so das KG Berlin wörtlich, »am Ende des Verfügungsverfahrens« zu besichtigen.

Dieses Vorgehen hatte den Vorteil, die widerstreitenden Interessen in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Es war jedoch zu Recht umstritten, da es doch eine Umgehung gewichtiger zivilprozessualer Grundsätze darstellte.

Den geschilderten Missstand hat der Gesetzgeber mit dem neu eingeführten § 101a UrhG nunmehr beseitigt.

So wird in Abs. 1 ein Besichtigungs- und/oder Vorlageanspruch für den Fall normiert, dass eine Rechtsverletzung jedenfalls »hinreichend wahrscheinlich« ist. Wie ausgeführt, ist die Darstellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung regelmäßig wenig problematisch.

Während diese Vorschrift insoweit lediglich die bestehende Rechtslage konkretisiert und den Rückgriff auf analog anzuwendende Vorschriften des Nachbarrechts unnötig macht, geht sie mit Blick auf den Umfang des Auskunftsanspruchs erheblich über die bisherige Rechtslage hinaus. So soll sich der Anspruch auch auf die Vorlage von »Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen« beziehen. Der praktische Nutzen dieser Erweiterung bleibt unklar, da die Vorschrift lediglich zum Nachweis einer Verletzungshandlung dient, nicht aber zur Geltendmachung von Folgeansprüchen wie etwa Schadensersatz. Ein Anwendungsfall könnte sich etwa ergeben, wenn ein möglicher Verletzer eine Software zwar rechtmäßig, zum Beispiel zum eigenen Gebrauch, besitzt, aber der Verdacht besteht, dass er sie rechtswidrig weitervertrieben hat. Ob das der Fall ist, wird dem Rechteinhaber jedoch regelmäßig bereits bekannt sein, da er andernfalls keinen Anlass hätte, eine Verletzungshandlung zu vermuten. Wir gehen daher davon aus, dass dieser Erweiterung des Auskunftsanspruchs zukünftig eher geringes Gewicht beikommen wird.

Die eigentliche Sprengkraft der Vorschrift liegt denn auch in ihrem Abs. 3. Dort wird festgehalten, dass die in Abs. 1 benannten Ansprüche auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden können. Es liegt insoweit eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Die damit verbundene Beschleunigung der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen ist für Softwarehersteller von unschätzbarem Wert.

Ein Problem allerdings bliebe bestehen, würde diese Durchsetzungsmöglichkeit schrankenklos eingeräumt: Insbesondere in Fällen, in denen zwischen den Parteien ein Konkurrenzverhältnis besteht, hat der mögliche Verletzer ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse - wer möchte schon seinem direkten Wettbewerber unternehmensinterne Unterlagen, vor allem auch Quellcode, zugänglich machen.
Wie die insoweit widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden können, ist eine im Einzelfall ausgesprochen schwierige Frage. Der Gesetzgeber hat darum getan, was er in solchen Fälle immer tut: er hat dieses Problem der Rechtsprechung überlassen. So sieht § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG vor, dass das Gericht »die erforderlichen Maßnahmen« trifft, »um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.«

Wie eine solche Lösung des Problems aussehen kann, hat das KG Berlin in der oben zitierten Entscheidung illustriert. Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall lediglich die Besichtigung und/oder Vorlage zu Händen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen verlangt werden kann und nur in dem Fall, dass dieser eine Verletzung bejaht, eine Einsichtnahme durch den Rechteinhaber erfolgt.

Die sich insoweit stellenden Frage, ob der Besichtigungs- oder Vorlageanspruch bereits mit der Beschränkung geltend gemacht werden muss, die Einsichtnahme solle erst »am Ende des Verfügungsverfahrens« erfolgen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer beurteilt werden. Die besseren Argumente sprechen dafür, den Anspruch schrankenlos rechtshängig zu machen, sieht das Gesetz doch vor, dass das Gericht von sich aus »Maßnahmen treffen« muss, um den möglicherweise gebotenen Geheimschutz zu gewährleisten. In krassen Fällen kann eine solche Einschränkung gleichwohl sinnvoll sein, da so die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass ein Gericht gemäß § 937 II ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird. Das hat den erheblichen Vorteil, dass dem Verletzer die Möglichkeit genommen wird, inkriminierende Unterlagen beiseite zu schaffen. In praktischer Hinsicht ist es dem Rechteinhaber dann möglich, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, der in Begleitung eines Sachverständigen den Besichtigungsanspruch durchsetzt, ohne das der potentielle Verletzer zuvor auch nur von der gegen ihn erlassenen Entscheidung erfahren hat.

Zwar liegt auf der Hand, dass eine solche weitreichende Zugriffsmöglichkeit von Rechteinhabern einen erheblichen Eingriff in die Rechte des potentiellen Verletzers bedeutet. Es entsprach ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, das im englischen Recht entwickelte Institut der so genannten »Anton Piller Order« in deutsches Recht zu übernehmen. Da nach englischem Recht die Ausnutzung des »Überraschungseffekts« ausdrücklich erwünscht ist, dürfte § 101a UrhG diese Möglichkeit auch deutschen Rechteinhabern einräumt.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass gerade für Softwarehersteller, aber auch freie Entwickler, ein erheblich verbessertes Instrumentarium zur Verfügung steht, um ihre Rechte zu sichern. Vorsicht ist gleichwohl geboten. Dem von einer solchen einstweiligen Verfügung Betroffenen wurden nämlich zum Ausgleich weitreichende Schadensersatzansprüche gewährt. Neben der bereits bestehenden Regelung des § 945 ZPO, der - verschuldensunabhängig - den Ersatz des Vollziehungsschadens, also des Schadens, der konkret durch die Besichtigungsmaßnahme entstanden ist, anordnet, kann der angebliche Verletzer gemäß § 101a Abs. 5 UrhG auch den weitergehenden Schaden ersetzt verlangen.

Es ist insoweit fraglich, ob die Geltendmachung dieses weitergehenden Schadens ein Verschulden voraussetzt. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass Ersatz für den »durch das Begehren« entstandenen Schadens verlangt werden kann. Ob das auch gelten kann, wenn der mögliche Verletzer trotz profunder Indizien für eine Verletzungshandlung nicht auf eine vorangegangene Berechtigungsanfrage antwortet, ist zweifelhaft. Hier wird die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten sein.

II.

Eine weitere erhebliche Erleichterung der Rechtsdurchsetzung räumt der Gesetzgeber Rechteinhabern aber auch in dem Fall ein, dass ihm der Nachweis einer Rechtsverletzung gelungen ist.

§ 101b UrhG sieht nämlich auch für diesen Fall vergleichbare Besichtigungs- und Vorlageansprüche des Verletzten vor. So kann - ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren! - die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verlangt werden. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass der Anspruch »offensichtlich« ist und eine Verletzung »im gewerblichen Ausmaß« vorliegt. Wann ein solches »gewerbliches Ausmaß« vorliegen soll, hat der Gesetzgeber nicht bestimmt. Er hatte bei der Einführung dieses nahezu inhaltsleeren neuen Rechtsbegriffs wohl vor Augen, dass die fragliche Rechtsverletzung schon »irgendwie schlimm« sein müsse - und hat es genauso schlicht, wenn auch verklausuliert, in das Gesetz geschrieben. Es obliegt nunmehr der Rechtsprechung, die Floskel mit Inhalt zu füllen. Ausweislich bereits ergangener Gerichtsentscheidungen zum Thema Filesharing dürfte allerdings davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen nicht besonderes hoch liegen. In seinen Erwägungen hat der Gesetzgeber beispielsweise festgehalten, dass ein »gewerbliches Ausmaß« bereits dann vorliegen soll, wenn etwa ein vollständiges Musikalbum von einer Privatperson (!) öffentlich zugänglich gemacht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt ein »gewerbliches Ausmaß« daher nicht einmal ein gewerbliches Handeln voraus. Auch wenn es, wie hier, im Einzelfall schwer fällt, sind Gesetze doch so auszulegen, dass der Gesetzgeber nicht als Depp dasteht. Die Einschränkung dürfte daher als allgemeine Bagatellklausel mit ganz geringen Anforderungen zu werten sein und dürfte jedenfalls für die hier interessierenden Verletzungstatbestände im Zusammenhang mit Software keine praktische Relevanz besitzen.

Die Vorschrift des § 101b UrhG insgesamt ist dagegen in ihren Auswirkungen für den Verletzungsprozess kaum zu unterschätzen, ermöglicht sie doch dem Verletzten, bereits vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens seine Darlegungs- und Beweisposition dramatisch zu verbessern, und das mit sehr geringem finanziellem und zeitlichem Aufwand. Hinzu kommt, dass ihm ein Mittel an die Hand gegeben wird, um mit Leichtigkeit tief greifenden Einblick in das Allerheiligste eines Konkurrenten zu nehmen, auch wenn das Gesetz, wie schon bei § 101a UrhG, vorsieht, dass das Gericht Maßnahmen zum Schutz des Geheimhaltungsinteresses des Verletzers treffen soll.

Das Missbrauchspotential kann kaum von der Hand gewiesen werden, da die Hürden für die Geltendmachung eines Anspruchs, wie dargestellt, ausgesprochen niedrig sind. Es ist damit zu rechnen, dass die Gerichte diesem Umstand Rechnung tragen und eine im Vergleich zu § 101a UrhG deutlich restriktivere Auslegung der Vorschrift vornehmen. Dabei geht die Missbrauchsgefahr weniger von den Auskunftsansprüchen an sich aus. Schon nach bisheriger Rechtslage war es im Urheberrecht, insbesondere aber auch im Wettbewerbsrecht, üblich, Schadensersatzansprüche lediglich dem Grunde nach geltend zu machen, also nur deshalb die Feststellung ihres Bestehens und eben Auskunft über erzielte Umsätze zu beantragen, um die geschilderte Einsicht in die geschäftlichen Verhältnisse eines Konkurrenten zu erlangen. Das wurde von den Gerichten bislang hingenommen, auch wenn offensichtlich war, dass eine Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein würde. Drastischer ist demgegenüber die Möglichkeit, diese Ansprüche - gegebenenfalls ohne vorherige mündliche Verhandlung und damit ohne Möglichkeit des Verletzers, Stellung zu nehmen - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen.

Wir wagen die Prognose, dass die Gerichte auf dieses Missverhältnis reagieren werden, indem sie einstweilige Verfügungen nach § 101b UrhG entgegen der sonstigen Üblichkeit regelmäßig nur nach mündlicher Verhandlung erlassen werden. Mit Sicherheit kann dies allerdings nicht vorhergesagt werden.

Zur Sicherung des Geheimhaltungsbedürfnisses des Verletzers gilt das oben zu § 101a UrhG Gesagte entsprechend. Wer sich der Möglichkeiten der neu eingeführten Vorschrift bedienen möchte, muss daher damit rechnen, die - zum Teil erheblichen - Kosten eines unabhängigen Sachverständigen zumindest vorschießen zu müssen. Gleichwohl eröffnet die neue Rechtslage eine deutliche Erleichterung der Durchsetzungsmöglichkeiten von Rechteinhabern.

Der Vollständigkeit halber soll schließlich noch auf die Berechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs eingegangen werden. Hierzu hat sich die Methode der so genannten »dreifachen Schadensberechnung«, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde, etabliert und wurde - ebenfalls mit der letzten Reform - nunmehr auch positivrechtlich geregelt. Nach bisheriger Rechtslage konnte der Verletzte sich aussuchen, ob er der Berechnung seines Schadens einen tatsächlich bei ihm eingetretenen Schaden zugrunde legen wollte, den Gewinn des Verletzers heranzog oder aber eine fiktive Lizenzgebühr verlangte. Insbesondere die letztgenannte Möglichkeit ist und war für Rechteinhaber ausgesprochen attraktiv, da die Darlegung eines tatsächlich entstandenen Schadens teils schwierig war. Die Herausgabe des Verletzergewinns stellte den Rechteinhaber ebenfalls vor Schwierigkeiten, da es im Einzelfalls erhebliche Probleme bereiten kann, herauszufinden, welche Gewinnpositionen gerade auf die Verletzungshandlung zurückzuführen waren. Die Annahme einer fiktiven Lizenz bietet insoweit eine erhebliche Vereinfachung, da lediglich der Umfang der Rechtsverletzung zu klären ist. Das aber ist regelmäßig durchaus offensichtlich. Ob sich an diesen Grundsätzen der Schadensermittlung durch die Novellierung des § 97 UrhG in materiellrechtlicher Hinsicht etwas verändert hat, ist zweifelhaft. Durch die Formulierung in § 97 Abs. 1 UrhG sollten die von der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsmethoden lediglich ausdrücklich gesetzlich normiert werden. Das ist nur teilweise geglückt, da ausweislich des Wortlauts nunmehr eine Gleichsetzung von entgangenem Gewinn und tatsächlichem Schaden vorliegt. Ob es daher zukünftig bei einer echten »dreifachen« Schadensberechnung bleibt, ist fraglich. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der erzielte Verletzergewinn bei der Schadensberechnung »berücksichtigt werden kann«. Das spricht dafür, dass der Verletzergewinn nunmehr neben einem tatsächlich angefallenen Schaden geltend gemacht werden kann, sodass im Ergebnis wohl eine nur noch »zweifache Schadensberechnung« möglich ist.

In rechtsdogmatischer Hinsicht ist die Formulierung ausgesprochen zweifelhaft. Der Gesetzgeber entfernt sich hier von der im deutschen Recht bisher unumstößlichen Maxime der Naturalrestitution, also der Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis. Er geht nämlich davon aus, dass der Richter einen Schaden nach seinem Ermessen ermittelt. Zwar sieht das Zivilprozessrecht in § 287 ZPO eine Ermessensentscheidung auch nach bisheriger Rechtslage vor. Die Übernahme dieses Elements in das materielle Recht stellt jedoch eine Zäsur dar. Es handelt sich bei verständiger Betrachtung um einen Schritt hin zu einem Strafschadensersatz, wie er insbesondere im angloamerikanischen Recht vorgesehen wird. Dieser aber ist nach wohl herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung mit der deutschen Rechtssystematik grundsätzlich unvereinbar. Es bestehen daher durchaus Zweifel, ob die Vorschrift in ihrer bisherigen Fassung verfassungskonform ist.

So ist es durch aus denkbar, dass ein Verletzer nach erfolglosem Instanzenzug das Bundesverfassungsgericht anruft, da er sich durch die Schadensberechnung in seinen Grundrechten veletzt sieht. Hier wird die weitere Entwicklung abzuwarten sein. Regelmäßig dürfte das sinnvollste Vorgehen darin bestehen, einen Auskunftsanspruch gemäß § 101b UrhG unter Berufung auf einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach durchzusetzen und sich in der Hauptsacheklage zur Schadensermittlung auf fiktive Lizenzgebühren zu berufen.

III.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber das Instrumentarium zur Durchsetzung von Urheberrechten insbesondere für Softwarehersteller und freie Entwickler erheblich erweitert hat. Die Auswirkungen zeigen sich dabei nicht allein im Hinblick auf die im Einzelfall streitgegenständlichen Schutzrechte. Die Neuregelung gibt den Marktteilnehmern vielmehr ein mächtiges Kampfmittel im Wettbewerb in die Hand. Wer auf dieser erweiterten Klaviatur spielen kann, hat im Konkurrenzkampf die Nase vorn.

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