Urheberrecht bei Datenbanken

Tobias H. Strömer / Juni 1999

Eine der derzeit spannendsten Fragen im Bereich Online-Recht bleibt (teilweise) ungeklärt: Wann genau liegt ein unerlaubtes Kopieren einer Datenbank vor und wie muss dies vor Gericht belegt werden? In einem größeren Verfahren standen sich zwei Anbieter von Messe-Daten im Internet gegenüber. Wie so häufig warf der ältere Anbieter dem jüngeren vor, er habe seinen Datenbestand »abgekupfert«. Der jüngere bestritt das und berief sich auf eigene Recherchen. Hintergrund der Auseinandersetzung in juristischer Hinsicht war hier, dass es sich bei den Messe-Daten (wann welche Veranstaltung wo stattfindet etc.) um allgemein zugänglich und damit eigentlich urheberrechtsfreie Angaben handelt.

Seit dem 1. Januar 1998 gilt die »Datenbank«-Richtlinie der EU. Diese will Investitionen in Datensammlungen schützen und so den Weg in die Informations-Gesellschaft ein wenig fördern. Das hehre Ziel verliert sich aber in der rauhen Wirklichkeit im Nebel. Der Gesetzgeber überließ es an entscheidenden Stellen ganz bewusst, klare Kriterien aufzustellen. So ist etwa unklar, was mit dem Ausdruck »Übernahme wesentlicher Teile« einer Datenbank gemeint ist. In der amtlichen Begründung heißt es dazu, dass die Präzisierung dieses Begriffs der Rechtsprechung überlassen werden solle. Diese reagiert - man kann es ihr kaum verdenken - mit Klimmzügen, um diese Aufgabe nicht zu übernehmen.

So hat das OLG Köln in einer Berufungsverhandlung am 19. Februar 1999 mehrer Verhandlungsunterbrechungen geduldet, um eine Einigung der Parteien zu erreichen - und damit kein Urteil schreiben zu müssen. Zuvor hatte das LG Köln dem jüngeren Anbieter gleich das Angebot seiner gesamten Datenbank verboten, obwohl der ältere Anbieter nur »einige beispielhafte Übereinstimmungen« vorlegen konnte. Das ist deshalb besonders grotesk, da die angegriffene Datenbank unstreitig größer war als die des Angreifers. Vollends unhaltbar wurde die Entscheidung des LG dadurch, dass sie für die Vollstreckung unüberwindbare Hindernisse aufwarf. Der Anbieter der jüngeren Datenbank müsse so lange vom Netz bleiben, bis alle möglichen Übereinstimmungen entfernt seien - ohne diese in irgendeiner Weise aufzuzählen. Zu allem Überfluss verhängte das LG im Anschluss daran auch noch ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 DM gegen den Geschäftsführer des jüngeren Anbieters.

Das OLG Köln stellte dann aber klar, dass es mit dieser Ansicht des LG nicht leben könne. Die Parteien schlossen daher einen Vergleich, dass der jüngere Anbieter für jeden Fall nachgewiesener Übereinstimmung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.100 DM zahlen muss.