Die Durchsetzung von Ansprüchen

Tobias H. Strömer  / August 2001

Strafrechtliche Fragestellungen spielen im Zusammenhang mit dem Internet in der anwaltlichen Praxis dabei - entgegen weitläufiger Ansicht - eine untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme hiervon machen lediglich Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Raubkopien und Pornographie. Die Frage, wie sich von solchen Verfahren Betroffene verhalten sollen, wurde bereits an anderer Stelle erörtert. Im Vordergrund stehen zivilrechtliche Streitigkeiten, insbesondere die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Positionen. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Wettbewerbsverletzungen, insbesondere solchen wegen unlauteren Wettbewerbs oder irreführender Angaben, ist dabei normalerweise Wettbewerbern vorbehalten. Wer also etwa auf unerlaubte Nettopreisangaben oder vergleichende Werbung im Internet stößt, der kann hiergegen nur dann vorgehen, wenn es sich bei dem Anbieter der Website um einen Konkurrenten handelt. Falls dies nicht der Fall ist, bleibt nur der Gang zur Verbraucherschutzzentrale.
Abmahnung

Betroffene sollten den Verletzer zunächst einmal freundlich, aber bestimmt auffordern, sein Verhalten zu erklären und gegebenenfalls die Rechtsverletzungen sofort einzustellen. Diese Aufforderung nennt der Jurist „Abmahnung". Der Einschaltung eines Anwalts bedarf es zu diesem Zeitpunkt normalerweise noch nicht. In vielen Fällen ist der Übeltäter nämlich bereit, sein Verhalten sofort zu ändern und ist manchmal sogar froh, von anderen auf einen Fehler hingewiesen zu werden. Der Vorteil: Anwaltshonorare entstehen noch nicht und müssen deshalb weder vom Verletzer noch vom Verletzten bezahlt werden. Die zur Unterlassung gesetzte Frist sollte allerdings zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht mehr als eine Woche betragen. Wer seine Ansprüche bei fruchtlosem Ablauf der Frist nämlich rechtlich durchsetzen will, der muss darauf achten, dass seit Kenntnis vom Verstoß nicht mehr als vier Wochen verstrichen sein dürfen, bis eine einstweilige Verfügung beantragt ist. Das gilt jedenfalls für die meisten Gerichte, etwa in Düsseldorf, Hamburg und München. Andere Gerichte sind etwas großzügiger. Verlassen sollte sich der Verletzte darauf aber nicht.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn angeblich Markenrechte verletzt wurden. Wer glaubt, dass seine Rechte an einem Namen oder einer Marke etwa durch die Benutzung einer Internet-Domain verletzt sind, der sollte auf zweierlei achten: Zum einen kann es durchaus sein, dass der Schuss nach hinten losgeht, weil sich plötzlich herausstellt, dass der andere bislang unerkannt ältere Rechte an der umstrittenen Bezeichnung hat. Zum anderen kann der von einer so genannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnung betroffene Markeninhaber, anders als bei sonstigen Abmahnungen, seine eigenen Abmahnkosten vom Abmahnenden unter Umständen ersetzt verlangen. Das kommt in der Praxis zwar selten vor, kann aber teuer werden. Markenrechtliche Abmahnungen sollten deshalb solange vorsichtig formuliert werden, wie die bessere Berechtigung des Abmahnenden nicht einwandfrei feststeht.

Der Rat, die Angelegenheit zunächst einmal ohne Einschaltung eines Anwalts „unter Kaufleuten" zu regeln, gilt allerdings leider nur für einfach gelagerte Fälle ohne große wirtschaftliche Bedeutung. Gerade im Marken- und Wettbewerbs- und Urheberrecht gibt es nämlich eine Reihe von Formen und Fristen, die der Betroffene kennen sollte. Wer zuverlässig weitere Verstöße vermeiden möchte, sollte so rasch wie möglich einen Anwalt hinzuziehen. Erforderlich ist das natürlich auch dann, wenn der freundlich auf Unterlassung Angesprochene gar nicht daran denkt, sein Verhalten zu ändern.

Der Anwalt wird zunächst einmal prüfen, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche tatsächlich bestehen. Falls dies der Fall ist, sollte der Verletzer (noch einmal) anwaltlich abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung dient - so merkwürdig das auf den ersten Moment anmuten mag - den Interessen beider Parteien. Auch der Abgemahnte profitiert selbstverständlich davon, über die Wettbewerbswidrigkeit seines bisherigen Verhaltens aufgeklärt zu werden, weil er hierdurch weitere Verstöße und dadurch bedingte Abmahnungen anderer Verletzter häufig vermeiden kann. Im übrigen ist es nach Ansicht der Rechtsprechung so, dass es in aller Regel Sache des Verletzers und nicht des Verletzten ist, von einem Anwalt die Rechtslage prüfen zu lassen. Die im Rahmen einer berechtigten Abmahnung entstehenden Anwaltshonorare sind deshalb unter dem Gesichtspunkt der „Geschäftsführung ohne Auftrag" vom Abgemahnten zu ersetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Und das ist nach Ansicht des Landgerichts München I bei Abmahnungen in Kennzeichenstreitsachen im Internet immer der Fall, weil es sich hierbei um eine rechtliche Spezialmaterie handelt.

Seiner Abmahnung fügt der Anwalt üblicherweise eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei. Der Abgemahnte wird aufgefordert, diese Erklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen und innerhalb einer vom Anwalt gesetzten Frist zurückzureichen. Die Erklärung sieht dabei vor, dass ein bestimmtes Verhalten eingestellt, insbesondere die gerügte Rechtsverletzung unterlassen wird, und dass der Abgemahnte - ganz wichtig - sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereiterklärt, falls er sich an die übernommene Verpflichtung dann später nicht hält. Durch die bloße Absichtserklärung wird die Gefahr, dass ein im Internet zunächst gelöschtes Angebot später wieder eingestellt wird, natürlich nicht beseitigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr vielmehr erst dann gebannt, wenn die Erklärung auch strafbewehrt abgegeben wurde. Wer sich als Verletzter darauf einlässt, dass der andere ohne eine solche Strafbewehrung sein Angebot einfach vorübergehend entfernt, der muss unter Umständen damit leben, dass das Gericht ihm später vorhält, seine Unterlassungsansprüche seien verjährt.

Der Text der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der der anwaltlichen Abmahnung beigefügt ist, dient dabei nur als Anregung. Er kann vom Abgemahnten durchaus angepasst werden. Doch Vorsicht: Wenn sich aus der schließlich abgegebenen Erklärung nicht eindeutig die rechtsverbindliche Absicht ergibt, das abgemahnte Verhalten aufzugeben und wenn die Erklärung keine Strafbewehrung enthält, dann besteht weiterhin Wiederholungsgefahr und es droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Wer wegen verbotener Inhalte auf seiner Website abgemahnt wurde und sein Angebot deshalb neu gefasst hat, muss übrigens jederzeit befürchten, wegen bislang noch nicht gerügter Verstöße vom gleichen Kontrahenten erneut abgemahnt und mit einer einstweiligen Verfügung überzogen zu werden zu werden. Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Konkurrent nicht wegen aller Wettbewerbswidrigkeiten auf einmal abmahnen muss. Entdeckt er später einen anderen Verstoß, der ihm zunächst entgangen war, steht es ihm frei, auch diesen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens noch zu verfolgen. Es lohnt sich deshalb, auch die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Inhalts einer Website zuvor vom eigenen Anwalt prüfen zu lassen.

Ein beliebter Trick, sich gegen unliebsame Mehrfachabmahnungen durch verschiedene Konkurrenten zu schützen, besteht übrigens darin, sich gegenseitig abzumahnen. Wenn ein Rechtsverletzer sich bereits einem anderen gegenüber strafbewehrt verpflichtet hat, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, droht normalerweise keine Wiederholungsgefahr mehr. Mahnt dennoch ein weiterer Konkurrent wegen des gleichen Verstoßes ab, muss der seine Anwaltskosten selbst tragen. Auch hier ist aber Vorsicht angebracht: Solche „Über-Kreuz-Abmahnungen" taugen nur dann etwas, wenn sie wirklich ernst gemeint sind. Wer glaubt, sich von einem Freund abmahnen lassen zu können und sich dabei zu allem Überfluss auch noch zur Zahlung einer Vertragsstrafe von nur 1,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, der beseitigt damit keine Wiederholungsgefahr.
Einstweilige Verfügung

War die Abmahnung erfolglos, weil der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, wird der Verletzte sich überlegen müssen, ob er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Gerade bei Rechtsverstößen im Internet bietet sich einstweiliger Rechtsschutz an, weil eine Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig viel zu spät kommt, um damit die Interessen des Verletzten noch wahren zu können. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vergehen oft Monate, in denen der Verletzer sein Verhalten ungestraft fortsetzt.

Erfolg wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings nur dann haben, wenn seit der Kenntnis des Betroffenen vom Verstoß nicht zu viel Zeit vergangen ist. Kein Richter verspürt große Lust, sich mit seiner Entscheidung besonders zu beeilen und „Überstunden" zu machen, wenn der Verletzte selbst sich zu viel Zeit genommen hat. Als Faustregel sollte hier gelten, dass seit der Kenntnis vom Verstoß nicht mehr als vier Wochen vergangen sind.

Eine einstweilige Verfügung kann übrigens auch ohne vorangegangene Abmahnung beantragt und erlassen werden. Falls der Antragsgegner hier aber im Verfahren sofort eine Unterlassungserklärung abgibt, werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Für alle Beteiligten ist es - von besonders eiligen Fällen einmal abgesehen - deshalb günstiger, zunächst außergerichtlich vorzugehen.

Der Anwalt des Verletzten wird regelmäßig beantragen, die einstweilige Verfügung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erlassen. Das Gericht kann dann selbst entscheiden, ob der vorgetragene Sachverhalt und die zur Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherungen und sonstige Dokumente den sofortigen Erlass der Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite rechtfertigt. Gerade dort, wo es um die Verletzung von Namens- und Markenrechten geht und der Sachverhalt aus der Sicht des Richters eindeutig ist, verzichtet das Gericht meist auf eine mündliche Verhandlung. Eine Anhörung des Antragsgegners erfolgt dann erst im Widerspruchsverfahren. Viele Gerichte setzen aber dann eine mündliche Verhandlung vor die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Verfügung an, wenn bereits eine schriftliche Stellungnahme des Antragsgegners, eine so genannte Schutzschrift, bei Gericht vorliegt. Eine solche Schutzschrift ist nichts anderes als eine Klageerwiderung, mit dem entscheidenden Unterschied allerdings, dass zum Zeitpunkt der Redaktion der Schutzschrift der dazugehörige Antrag von der Gegenseite noch gar nicht gestellt wurde - vielleicht auch nie gestellt werden wird und deshalb auch sein Inhalt nicht bekannt ist. In der Schutzschrift kann der Anwalt des Verletzten deshalb nur auf die mutmaßlich vorgebrachten Argumente eingehen. Einen Anhaltspunkt bietet hier natürlich die Abmahnung. Ein weiteres Problem besteht darin, dass nicht unbedingt vorhersehbar ist, bei welchem Gericht die einstweilige Verfügung später beantragt werden wird. Häufig sind mehrere Gerichte örtlich zuständig, so dass dem Verletzten nichts anderes übrig bleibt, als eine Auswahl zu treffen und zu hoffen, dass dann das richtige Gericht dabei ist.

Wird die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Antragsgegner das ihm auferlegte Ver- oder Gebot von dem Moment an zu beachten, in dem ihm die einstweilige Verfügung zugestellt wurde. Das gilt auch für den Fall, dass er sofort Widerspruch gegen die Verfügung erhebt, weil ein solcher Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Welche Maßnahmen der Betroffene konkret einzuleiten hat, hängt vom Inhalt der Verfügung ab. Die Gerichte neigen dazu, dass Verfügungsgebot so zu formulieren, wie es der Anwalt des Antragstellers vorgegeben hat. Da es sich beim Verfügungsverfahren um ein Eilverfahren handelt, wird dabei häufig die Umsetzbarkeit und die Auswirkung des Verbotes nicht hinreichend genau geprüft. Das führt in der Praxis oft zu unhaltbaren Ergebnissen. Niemand kann etwa sagen, in welcher Weise das (vorläufige) Verbot zu beachten sein soll, eine Internet-Domain „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ... zu nutzen". Bedeutet das, dass die Domain nicht mehr für einen Internet-Dienst frei geschaltet werden kann? Bedeutet es nur, dass die Adresse nicht mehr für eine Website mit verwechslungsfähigem Inhalt genutzt werden darf? Oder hat der Domain-Inhaber bereits „vorläufig" auf die Domain durch Erklärung gegenüber der DENIC zu verzichten? Zudem erfolgt die bloße Registrierung einer Internet-Domain niemals „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs": Den meisten Domains ist weder anzusehen, ob Sie ausschließlich genutzt werden sollen, noch wird eine solche Erklärung der DENIC gegenüber jemals abgegeben.

Es spricht deshalb einiges dafür, dass der Domain-Inhaber die Adresse zunächst behalten darf, solange er sie in der Schublade liegen lässt und nach außen hin nicht auftritt. Die Gerichte urteilen allerdings in dieser Hinsicht unterschiedlich. Wer ganz sicher gehen will, gegen ein ihm auferlegtes Verfügungsverbot nicht zu verstoßen, sollte deshalb sofort auf die Domain verzichten. Ob er sie dann allerdings jemals wiederbekommt, wenn die Verfügung aufgehoben wird, ist äußert ungewiss. Schließlich ist die DENIC frei, die Adresse nach einem Verzicht jederzeit an einen unbeteiligten Dritten zu vergeben.
Ordnungsgeld und Abschlussschreiben

Wer dem in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Ver- oder Gebot nicht Folge leistet, muss damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld verhängt wird. Dies geschieht auf Antrag des Verfügungsgläubigers, wenn dieser etwa noch untersagte Werbeaussagen im Internet findet oder wenn eine Domain noch verbotswidrig genutzt wird. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung sind in der Praxis Ordnungsgelder zwischen 1.000,00 DM und 10.000,00 DM üblich, auch wenn die Höhe des maximalen Ordnungsgeldes in der Verfügung häufig mit 500.000,00 DM angegeben wird.

Der Adressat einer einstweiligen Verfügung sollte möglichst rasch entscheiden, ob er die Verfügung angreifen oder akzeptieren will. Will er sich gegen die Entscheidung wehren, muss er - je nach dem, ob die Entscheidung ohne oder mit mündlicher Verhandlung ergangen ist - Widerspruch erheben oder Berufung einlegen. Er kann statt dessen aber auch der Gegenseite vom Gericht eine Frist setzen lassen, bis zu deren Ablauf Klage in der Hauptsache erhoben sein muss. Falls die Hauptsacheklage dann nicht rechtzeitig bei Gericht eingereicht wird, verliert die einstweilige Verfügung ohne weiteres ihre Wirkung. Soll umgekehrt die einstweilige Verfügung akzeptiert werden, sollte der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung eine so genannte Abschlusserklärung abgeben. Mit einer solchen Erklärung, die dem Antragsteller oder seinem Anwalt zuzusenden ist, erklärt der Antragsgegner, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt und es deshalb einer endgültigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses im Rahmen einer Hauptsacheklage nicht mehr bedarf. Der Verletzte hat dann keinen Anlass mehr, nach Erlass der einstweiligen Verfügung noch in der Hauptsache zu klagen. Andererseits muss er nicht befürchten, dass die einstweilige Verfügung eines Tages ihre Wirkung verliert.

Wartet der Verletzte ab, bis er von den Anwälten des Antragstellers zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wird, fallen zusätzlich Anwaltsgebühren an, die vom Verletzten zu tragen sind. Der Anwalt des Antragstellers schickt dann nämlich ein so genanntes Abschlussschreiben, das Gebühren in Höhe von mehreren hundert Mark auslösen kann.
Hauptsacheklage

Wird die Abschlusserklärung nicht abgegeben und legt der Antragsteller - wie regelmäßig - Wert auf eine endgültige Klärung der Angelegenheit, bleibt ihm nichts anderes übrig, als in der Hauptsache zu klagen. Hier wird dann im Rahmen eines ganz normalen Gerichtsverfahrens, falls erforderlich auch mit Beweisaufnahme, geklärt, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu recht besteht. Zudem können nur in der Hauptsacheklage etwaige Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein solches Hauptsacheverfahren kann allerdings schon bis zum erstinstanzlichen Urteil von der Einreichung der Klageschrift an mehrere Monate dauern.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt normalerweise derjenige, der letztendlich unterliegt. Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung - also etwa einer einstweiligen Verfügung oder einem Urteil in der Hauptsache - wird diese Kostenfolge vom Gericht ausgesprochen. Die dann festgesetzten Kosten können von der obsiegenden Partei im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, da der Kostenfestsetzungsbeschluss einen vollstreckbaren Titel darstellt. In außergerichtlich geregelten Angelegenheiten, etwa dann, wenn auf eine Abmahnung hin sofort die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, fallen die Kosten zwar regelmäßig dem Verletzer zur Last. Falls dieser allerdings nicht freiwillig zahlt - und wer tut das schon gerne - muss der Verletzte die ihm entstandenen Anwaltshonorare gesondert einklagen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle geschieht das aus zwei Gründen nicht: Zum einen ist der Verletzte häufig froh, dass er sein Hauptziel, nämlich die Unterlassung der Rechtsverletzung, erreicht hat und deshalb bereit, die ihm entstandenen Anwaltshonorare selbst zu tragen. Zum anderen wird er auch nicht ohne weiteres einen Anwalt finden, der bereit ist, im Zweifel schwierige Rechtsfragen bei einem auf die Höhe der Anwaltsgebühren reduzierten Streitwert zu lösen.

Wer zu unrecht abgemahnt wurde und sich dennoch veranlasst sah, einen Anwalt einzuschalten, bleibt übrigens normalerweise auf seinen Kosten sitzen. Er hat kaum eine Chance, vom Abmahnenden den Ersatz der gezahlten Anwaltshonorare erfolgreich zu verlangen.
Gerichtsstand und internationale Zuständigkeit

An anderer Stelle haben wir wiederholt gesehen, dass bei Rechtsverletzungen im Internet fast immer (auch) deutsches Recht Anwendung findet, völlig unabhängig davon, ob der Verletzer oder der Verletze Deutsche sind oder wo der Rechner steht, auf dem ein unzulässiges Angebot abgelegt ist. Von der Frage, welches Recht auf ein Vertragsverhältnis oder eine Rechtsverletzung im außervertraglichen Bereich Anwendung findet, ist aber die Überlegung zu trennen, welches Gericht für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig ist.

Es ist nämlich keineswegs so, dass etwa die Tatsache, dass ein Vertrag amerikanischem Recht unterliegt, zwingend auch zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte führt. Es kann durchaus sein, dass ein deutsches Gericht bei seiner Entscheidungsfindung ausländisches (Zivil)recht berücksichtigen muss. Fehlen dem Richter notwendige Kenntnisse in einer fremden Rechtsordnung, werden häufig ausländische Universitäten mit der Erstattung von Rechtsgutachten beauftragt.

Vorab sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass deutsche Gerichte bei rein deutschen Sachverhalten kaum noch zögern, eine bundesweite örtliche Zuständigkeit anzunehmen. Bei Rechtsverletzungen, die mit dem Herzeigen unerlaubter Inhalte auf Internet-Seiten zusammenhängen, wird die Zuständigkeit daraus hergeleitet, dass die streitgegenständlichen Seiten bundesweit abgerufen werden können. Die Gerichte verweisen deshalb regelmäßig darauf, dass der zuständigkeitsbegründende Tatort der uner­laubten Handlung jedenfalls auch am Ort des angerufenen Gerichts liegt. Interessanterweise soll das nach Ansicht des Landgerichts München I sogar dann gelten, wenn die Parteien nur noch darüber streiten, ob der­jenige, der unzulässigerweise eine Domain beim DENIC lediglich reserviert hatte, die Anwaltskosten der Gegenseite für eine Abmahnung tragen muss. Da in solchen Fällen Internet-Seiten unter der Netzadresse nie abgerufen werden konnten, hätte es nahe gelegen, einen „Tatort" nur am Sitz der Vergabestelle in Karlsruhe zu sehen.
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Im Deliktsrecht, also dann, wenn es um die Verletzung von Rechtspositionen anderer außerhalb von vertraglichen Beziehung geht, erklärt § 32 ZPO das Gericht für zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Ähnliche Regeln kennen auch die meisten ausländischen Rechtsordnungen.

Da eine Handlung häufig auch dort begangen wird, wo der Erfolg eintritt, also theoretisch auf jedem irgendwo auf der Welt ans Internet angeschlossenen Computer, könnte sich der Kläger mehr oder weniger aussuchen, vor welchem Gericht er klagen möchte. Die International-Privatrechtler sprechen hier anschaulich vom „Forum Shopping". Für den deutschen Verletzten würde das insbesondere bedeuten, dass er auch in Deutschland gegen Wettbewerbsverletzungen, Verleumdungen oder Urheberrechtsverstöße klagen kann; der deutsche Verletzer müsste damit rechnen, im Ausland verklagt zu werden.

Entscheidungen deutscher Gerichte zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet gibt es - soweit ersichtlich - bislang nicht. Man wird im übrigen abwarten müssen, wie deutsche Richter im Ernstfall entscheiden werden. In der Rechtsliteratur wird diskutiert, dass de lege ferenda - also im zukünftigen Recht - durch zwischenstaatliche Vereinbarungen rasch Regeln gefunden werden müssen, die eine so weite Zuständigkeit, wie das deutsche Zivilprozessrecht sie heute anerkennt, wirksam auf die Fälle beschränken, die wirklich hinreichenden Bezug zur deutschen Rechtsordnung haben. Solche Neuregelungen sind dringend erforderlich, um die abzusehende Überlastung deutscher Gerichte mit Verfahren gegen Beklagte mit Sitz im Ausland zu verhindern.

In den USA haben sich - soweit ersichtlich - bislang drei Gerichte bei Internetdelikten für zuständig erklärt, die außerhalb ihres eigenen Bezirks begangen wurden. Der Justizminister des US-Bundesstaats Florida hat im Oktober 1995 dagegen bekannt gegeben, dass er sich für die Verfolgung von Wettspielen im Internet nicht für zuständig hält. Auch das schwedische Justizministerium hat in einem Gutachten zur Haftung der Provider für Netzinhalte im Rahmen eines geplanten Online-Gesetzes festgehalten, dass durch das Gesetz eine Zuständigkeit für Aktivitäten außerhalb Schwedens nicht begründet werden soll.
Gerichtsstand am Schuldnerwohnsitz

Nach deutschem Recht kann ein Schuldner nach Wahl des Gläubigers fast immer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz verklagt werden, Art. 12 ZPO. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen so genannte „ausschließliche Gerichtstände" dar: Wird über Grundstücke gestritten, kann das nur dort geschehen, wo das Grundstück gelegen ist. Ähnliche Regeln gelten für Mietsachen und Ansprüche aus dem Bereich der Umwelthaftung. Solche Fälle dürften aber im Online-Recht eher die große Ausnahme sein.

Wer sicher gehen möchte, das richtige Gericht zu wählen, der sollte deshalb den Schuldner an dessen Wohnsitz verklagen. Bei juristischen Personen, also insbesondere den Kapitalgesellschaften, tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Bei ausländischen Schuldnern bedeutet das natürlich leider auch, das im Ausland geklagt werden muss. Regelmäßig sind mit einer solchen Klage dann erhebliche Kosten verbunden. Als Faustregel mag gelten, dass es wirtschaftlich kaum lohnt, Forderungen unterhalb von 5.000 EUR, im überseeischen Ausland, also etwa in den USA, einzuklagen. Zumal der Kläger in vielen ausländischen Staaten die Kosten der Rechtsverfolgung, selbst wenn er das Verfahren gewinnt, nicht erfolgreich vom Gegner ersetzt verlangen kann.
Gerichtsstand am Erfüllungsort

Einen weiteren Gerichtsstand eröffnet der Erfüllungsort. § 29 ZPO sieht vor, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen auch das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Verspricht ein Provider eine Zugangsmöglichkeit für das Internet über Einwahlknoten in Deutschland, ist diese Verpflichtung dort zu erfüllen, wo nach dem Vertrag die technischen Einrichtungen für solche Einwahlknoten bereitgehalten werden sollen. Der Anbieter kann deshalb - mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen zum Gerichtsstand - in Deutschland verklagt werden, wenn es zu Unregelmäßigkeiten beim Internet-Zugang kommt. Die Berufung eines Online-Dienstes darauf, der Vertrag sei mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft zustande gekommen, wird ihm nicht helfen.

Auf der anderen Seite kann die Erfüllung von Verpflichtungen, die mit der Vermietung von Festplattenspeicher auf einem amerikanischen Rechner zusammenhängen, (wohl) nicht hier eingeklagt werden. Das dürfte jedenfalls insoweit gelten, als die Leistungen ausschließlich im Ausland erbracht werden sollten. Aus diesem Grund muss sich der Kläger sehr genau überlegen, wegen welcher Mängel er den Provider in Anspruch nehmen will.
Gerichtsstandsvereinbarungen

Nur begrenzt kann ein bestimmter Gerichtsstand von den Parteien auch vertraglich vereinbart werden.

Art. 17 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) sieht für Parteien mit Wohnsitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ohne weiteres möglich ist, wenn sie schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen wird. Im internationalen Handelsverkehr ist auch eine Gerichtsstandsvereinbarung gültig, die „den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen". Eine Vereinbarung per E-Mail dürfte dazu (noch) nicht gehören. Wird eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, gilt sie ausschließlich. Das bedeutet, dass nur noch das vereinbarte Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Eine Ausnahme gilt nach Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ dann, wenn die Vereinbarung nur zugunsten einer Partei geschlossen wurde; diese darf dann auch ein anderes Gericht anrufen, das ohne die Vereinbarung zuständig wäre.

Findet das EuGVÜ keine Anwendung, etwa dann, wenn beide Parteien in Deutschland wohnen oder einer der Vertragspartner im außereuropäischen Ausland, ergibt sich die Zulässigkeit einer von der gesetzlichen Reglung abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung aus § 38 Zivilprozessordnung (ZPO). Zwei Nichtkaufleute mit Sitz in Deutschland können danach eine Gerichtsstandsvereinbarung nur treffen, wenn dies im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits geschieht. Ansonsten bedarf es auch hier - außer bei Vollkaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) - einer schriftlichen oder schriftlich bestätigten Vereinbarung.

Wichtig erscheint abschließend der Hinweis, dass die vorstehende Skizzierung der möglichen Gerichtsstände natürlich nur für das deutsche Zivilprozessrecht gilt. Ein im Streitfall angerufenes ausländisches Gericht wird für die Frage, ob es überhaupt international zuständig ist, immer sein eigenes Internationales Zivilprozessrecht heranziehen. Vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kann das zu Überraschungen führen. Dort gilt nämlich die so genannte „Forum Non Conveniens"-Doktrin. Dieser Mechanismus erlaubte es den Gerichten, eine gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn sie im Einzelfall glauben, dass ein Rechtsstreit vor einem anderen Gericht besser aufgehoben wäre. Der Rechtssicherheit ist das nicht immer zuträglich. Die Lehre erlaubt es dem Richter aber, flexibler zu reagieren als in Deutschland.
Gerichts- und Anwaltskosten

Der Streit um Internet-Domains und Werbeaussagen im Netz ist teuer. Die Gerichte setzen Gegenstands- und Streitwerte regelmäßig sehr hoch an. Das hängt vor allem damit zusammen, dass Rechtsverletzungen, die im Internet begangen werden wegen der weltweiten Verbreitung des Netzes und der ständigen Abrufbarkeit der Informationen durch Millionen von Menschen die Rechte des Verletzten sehr stark beeinträchtigen können. Häufig orientieren sich die Gerichte an dem Streitwert, den der Kläger vorgibt. Letztendlich maßgeblich ist aber das wirtschaftliche Interesse des Verletzten. Als Faustregel in der Praxis mag gelten, dass bei Wettbewerbsverstößen im Internet, je nach Intensität und Dauer des Verstoßes, Streitwerte von 20.000,00 DM bis 100.000,00 DM angesetzt werden, bei Markenrechtsverletzungen - und hierzu zählen viele Domainstreitigkeiten - sind Gegenstandswerte zwischen 50.000,00 DM und 300.000,00 DM die Regel. Das Landgericht München I hat im September 1998 sogar ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Unterlassungsklage wegen einer bundesweiten Verletzungshandlung im Internet ein Gegenstandswert von 100.000,00 DM interessengerecht und angemessen erscheint. Der Einwand, bei Domain-Streitigkeiten sei der Streitwert stattdessen an den Registrierungskosten auszurichten - die bekanntlich meist nicht einmal 200,00 DM ausmachen - lassen die Gerichte nicht gelten.

Die von den Parteien einer rechtlichen Auseinandersetzung zu zahlenden Anwaltshonorare und Gerichtskosten richten sich normalerweise nach der Höhe des Streitwertes und nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Die im Einzelnen sehr komplizierten Regelungen zur Berechnung der Gebühren finden sich im Gerichtskostengesetz (GKG) und in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Bei der Ermittlung der Kosten und Honorare ist dabei jeweils zu prüfen, welchen Gebührentatbestand eine bestimmte Tätigkeit - etwa die Einreichung einer Klageschrift - auslöst. Soweit es die Höhe der hiernach anzusetzenden Gebühr betrifft, besteht häufig ein Ermessensspielraum.

Bei den Gerichtskosten fallen mit der Einreichung der Klage und dann normalerweise erst wieder mit der Abfassung eines Urteils oder einer anderen Entscheidung Gebühren an. Diese Gebühren sind zwar niedriger als die gesetzlich geregelten Anwaltshonorare, sind aber dennoch nicht zu vernachlässigen. Bei einem Streitwert von 100.000,00 DM etwa kostet ein Urteil in erster Instanz immerhin fast 3.000,00 DM.

Die Höhe der Anwaltshonorare richtet sich mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Wer einen Anwalt um eine telefonische oder persönliche Erstberatung bitte, muss bei einem angenommenen Streitwert von 100.000,00 DM mit Honoraren in Höhe von 350,00 DM zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer rechnen, wobei der Anwalt normalerweise die Auslagenpauschale von 40,00 DM ansetzen wird. Mehr als 350,00 DM kann ein Anwalt an Honoraren für eine Erstberatung nie abrechnen, auch dann nicht, wenn es in der Sache um Millionenwerte geht oder gleichzeitig zwei oder drei verschiedene Sachverhalte angesprochen wurden.

In der anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mandanten anrufen und nur eben wissen wollen, ob sie Recht haben und ob es sich lohnt, einen Rechtsstreit zu führen. Gegebenenfalls wolle man dann den Anwalt auch gerne mit der Führung des Rechtsstreits beauftragen. Diese Mandanten sind dann höchst erstaunt (und verärgert) darüber, dass der Anwalt für das bisschen Beratung schon Honorare haben möchte. Sie übersehen dabei, dass der Anwalt seinen Lebensunterhalt damit verdient, Rechtsrat gegen Honorar zu erteilen. Gerade die Beurteilung der Erfolgsaussichten und die Einschätzung der Rechtslage ist selbstverständlich schon eine honorarpflichtige Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung muss der Anwalt ungefragt auch nicht darauf hinweisen, dass überhaupt Gebühren anfallen. Wer unliebsame Überraschungen vermeiden möchte, sollte deshalb an den Beginn des Beratungsgesprächs die durchaus legitime Frage nach der Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren stellen.

Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung weist vor allem dann, wenn die Zusammenarbeit mit dem Anwalt über ein Erstberatungsgespräch hinaus gehen soll, recht üppige Gebühren aus. Viele Mandanten fragen sich - nicht ganz zu unrecht - warum der Anwalt, der ein anderthalbseitiges Schreiben verfasst, im Auftrag des Mandanten mit dem Gegner telefoniert und dabei einen Vergleich aushandelt auch dann drei Gebühren - eine Geschäfts-, eine Besprechungs- und Vergleichsgebühr - abrechnen dürfen soll, wenn sein gesamter Zeitaufwand ausnahmsweise nicht einmal zwei Stunden ausmachte. Bei einem Streitwert von 100.000,00 DM sind das normalerweise immerhin 6.375,00 DM zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Gerade bei Dauermandaten, also dann, wenn der Anwalt seinen Mandanten über einen längeren Zeitraum hinweg begleiten soll, bietet sich eine Abrechnung auf Zeithonorarbasis geradezu an. Auf der einen Seite kann der Mandant sich dann auch mit Angelegenheiten, die ein großes wirtschaftliches Interesse für ihn haben, an den Anwalt wenden, ohne gleich befürchten zu müssen, ein kleines Vermögen für eine kurze Beratung zu verlieren. Umgekehrt wird der Anwalt sich auch Fällen mit geringen Gegenstandswerten intensiv widmen können, wenn das für den Mandanten aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen sinnvoll erscheint.

Die Stundensätze, die von Anwälten in Rechnung gestellt werden, variieren naturgemäß stark. Das Honorar eines Berufsanfängers dürfte bei mindestens 100,00 EUR liegen. Spezialisierte Anwälte sind deutlich teurer, erbringen die gleiche Leistung aber aufgrund ihrer Erfahrung oft in deutlich geringerer Zeit. Anwälte mit dem Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt Online-Recht verlangen derzeit zwischen 150,00 EUR und 300,00 EUR in der Stunde. Abgerechnet wird meist monatlich nachträglich.

Wer einen im Online-Recht erfahrenen Anwalt sucht, der sollte sich aus nahe liegenden Gründen zunächst einmal im Internet umschauen. Anwälte, die Mandate in diesem Gebiet übernehmen wollen, präsentieren sich selbst im Netz oder verfügen zumindest über eine E-Mail-Adresse. Die Angabe von „Interessenschwerpunkten" unterliegt der Selbsteinschätzung des Anwalts; das gilt auch für einen „Tätigkeitsschwerpunkt", wobei der Anwalt hier aber mindestens drei Jahre auf dem Gebiet tätig sein muss. Einen „Fachanwalt für Online-Recht" gibt es (noch) nicht, ebenso wenig wie es Fachanwälte für Verkehrsrecht oder Arzneimittelrecht gibt. Die Bundesrechtsanwaltskammer lässt derzeit nur fünf Fachanwaltschaften zu, nämlich Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Familienrecht und Strafrecht.

Natürlich kommt es immer wieder auch vor, dass die Abrechnung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der Rückschau letztendlich für den Mandanten günstiger gewesen wäre. Der Trost der dem Mandanten dann bleibt, ist, dass der Anwalt für sein Geld dann wenigstens hat arbeiten müssen und dabei - vor allem - motiviert war. Es ist nunmal eine Tatsache, dass niemand bei hoher sonstiger Arbeitsbelastung für eine Pauschale mehr arbeitet, als unbedingt erforderlich. Daran ändern auch Anwälte nichts.

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