Die Krokodilstränen der Verbraucherschützer

Christian Franz / September 2009

bundesamt_verbraucherschutzDas Bundesamt für Verbraucherschutz hat Online-Elektronikhändler im Rahmen einer EU-weiten Untersuchung auf die Einhaltung gesetzlicher Verbraucherschutzvorschriften geprüft. Und ist allen Ernstes überrascht, dass deutsche Online-Shops schlecht abschneiden. Für Händler, die sich seit Jahren mit Überregulierung und handwerklich miserabler Gesetzgebung herumschlagen, muss das wie Hohn klingen.

Im Rahmen einer EU-weiten Untersuchung, eines so genannten "Sweep", wurden die Internetpräsenzen einiger großer Elektronikhändler untersucht. Dabei wurden in Kooperation mit Verbraucher- und Wettbewerbszentralen 29 deutsche Shops überprüft - und bei 21 Präsenzen Mängel festgestellt. Dieses Ergebnis überrascht nicht nur das Bundesamt für Verbraucherschutz, sondern auch uns - wenn auch aus anderen Gründen. Aus unserer Praxis wissen wir, dass es nach deutschem Recht faktisch unmöglich ist, einen Online-Shop wirklich rechtskonform zu gestalten. Das liegt schon an der sich widersprechenden Auffassung der verschiedenen Gerichte. Es dürfte daher lediglich eine nachlässige Prüfung dazu geführt haben, dass immerhin 8 Online-Shops unbeanstandet blieben.

Kaum ein Land der EU hat derart strenge Verbraucherschutzvorschriften wie Deutschland - und in kaum einem Land wird deren Einhaltung derart intensiv überwacht, nämlich durch die Wettbewerber selbst. Wo immer die europarechtlichen Richtlinien, die für alle Staaten der EU verbindlich sind, Spielräume eröffnen, hat der deutsche Gesetzgeber sie konsequent einseitig zu Gunsten von Verbrauchern genutzt. Nicht eine Woche, wie erforderlich, sondern gleich zwei Wochen soll die Widerrufsfrist betragen. Die Rücksendekosten sollen regelmäßig vom Händler, nicht vom Verbraucher getragen werden.

Nun gut. Damit könnte der Handel sicher leben. Was dann allerdings wirklich schmerzt, ist die unzumutbare handwerkliche Umsetzung und - vor allem - der Umfang der verschiedenen Belehrungspflichten, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass ja kein Analphabet um seine Verbraucherrechte gebracht werde. Dem Gesetzgeber schwebt dabei ganz offenbar - anders als dem europäischen Richtliniengeber - nicht der durchschnittlich aufgeklärte und informierte Verbraucher als Leitbild vor, sondern ein 12jähriger Demenzkranker mit Leseschwäche.

Werfen wir einen Blick über den Tellerrand. In Deutschland nehmen die gesetzlichen Informationspflichten nicht nur einigen Raum im bürgerlichen Gesetzbuch ein, sondern sind zusätzlich noch einmal in einer länglichen Verordnung, der "Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht" minutiös vorgegeben. Diese Verordnung enthält, wie kaum anders zu erwarten, eine ganze Reihe von Fehlern. Es ist, was jedem Juristen klar ist, nicht möglich, ein abstraktes Gesetz auf Einzelfälle herunterzubrechen, ohne dabei andere Einzelfälle zu übergehen. Genau das versucht der Verordnungsgeber.

Anders die Situation etwa in England. Dort nehmen die Informationspflichten gerade einmal zwei Absätze eines Paragrafen ein (S. 8 para. 2, 3 The Consumer Protection (Distance Selling) Regulation 2000) und lauten im Wesentlichen: Händler müssen über Voraussetzungen und Durchführung des Widerrufsrechts informieren. Den Rest überlässt man dem Markt und findet im Übrigen, dass die geforderte Information die wesentlichen Punkte beinhalten und keineswegs einen ausführlichen Kommentar des Gesetzestexts darstellen muss.

Wen wundert es da ernsthaft, dass deutsche Online-Shops schlechter abschneiden als etwa britische? Dort muss sich niemand mit solchem Unsinn wie den Regelungen zu den Rücksendekosten herumschlagen. Man muss sich das mal auf der Zunge zergehen lassen: Rücksendekosten - nicht die Hinsendekosten - sind bis zu einem Warenwert von 40,00 € vom Verbraucher zu tragen, wenn das zwischen den Parteien vereinbart ist, der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss - in Textform! -darüber informiert wurde oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, und der Verbraucher auch hierüber spätestens bei Vertragsschluss - in Textform! - belehrt wurde.

In Großbritannien trägt der Verbraucher die Rücksendekosten. Punkt. Von Toten oder Verletzten aufgrund dieser Regelung ist uns bislang noch nichts bekannt.

Und just dieser Gesetzgeber, der mit seiner Regulierungswut für tausende von Wettbewerbsstretigkeiten verantwortlich ist, schickt nun dem Handel das "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" gleichsam als fünfte Kolonne auf den Hals. Und dort hat man die Stirn, sich zu empören.

Vielen Dank.