Tobias H. Strömer / März 2002
Am 30. Juni 2000 trat das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in Kraft, das die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen von Verträgen, die »unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden« regelte. Gemeint sind damit Verträge, bei denen sich Verkäufer und Käufer nur virtuell begegnen, also etwa beim Teleshopping über Fernsehen oder im Internet, aber auch herkömmliche Versandgeschäfte, bei denen Waren aus einem Katalog bestellt werden. Für Verkäufer im Internet spielt das Gestz eine wichtige Rolle.