Das neue Fernabsatzrecht

Tobias H. Strömer / März 2002

telefonatAm 30. Juni 2000 trat das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in Kraft, das die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen von Verträgen, die »unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden« regelte. Gemeint sind damit Verträge, bei denen sich Verkäufer und Käufer nur virtuell begegnen, also etwa beim Teleshopping über Fernsehen oder im Internet, aber auch herkömmliche Versandgeschäfte, bei denen Waren aus einem Katalog bestellt werden. Für Verkäufer im Internet spielt das Gestz eine wichtige Rolle.

 

Öffentliche Ausschreibungen

Tobias H. Strömer / November 2001

Wenn die öffentliche Hand Aufträge vergeben möchte, dann kann sie das häufig nur dann tun, wenn zuvor eine formelle Ausschreibung vorausgegangen ist. Das Verfahren regelt das sogenannte Vergaberecht. Ziel der darin enthaltenen Regelungen ist die Sicherstellung eines wirtschaftlichen Einkaufs durch Wettbewerb vieler Anbieter. Der Zwang zu wirtschaftlichem Verhalten ist erforderlich, damit Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden. Außerdem soll verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager auf dem Markt seine Marktstärke missbraucht.

Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs

Tobias H. Strömer / Oktober 2001

Mit der Zukunft des deutschen E-Commerce befasst sich die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und deren Umsetzung in nationales Recht, die bis zum 16. Januar 2002 erfolgen muss. Die Bundesregierung hat am 14. Februar 2001 in Erfüllung ihrer Umsetzungsverpflichtung den Entwurf eines Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs (EGG) vorgelegt. Das neue Gesetz soll - ähnlich wie das Multimediagesetz - nicht eigenständig neben bereits vorhandene Gesetze treten, sondern als »Artikelgesetz« lediglich bestehende gesetzliche Regeln, nämlich das Teledienstegesetz (TDG), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) an den elektronischen Rechtsverkehr anpassen. Die Länder bereiten parallel einen Änderungsstaatsvertrag zum Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) vor.

Die Durchsetzung von Ansprüchen

Tobias H. Strömer  / August 2001

Strafrechtliche Fragestellungen spielen im Zusammenhang mit dem Internet in der anwaltlichen Praxis dabei - entgegen weitläufiger Ansicht - eine untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme hiervon machen lediglich Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Raubkopien und Pornographie. Die Frage, wie sich von solchen Verfahren Betroffene verhalten sollen, wurde bereits an anderer Stelle erörtert. Im Vordergrund stehen zivilrechtliche Streitigkeiten, insbesondere die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Positionen. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Wettbewerbsverletzungen, insbesondere solchen wegen unlauteren Wettbewerbs oder irreführender Angaben, ist dabei normalerweise Wettbewerbern vorbehalten. Wer also etwa auf unerlaubte Nettopreisangaben oder vergleichende Werbung im Internet stößt, der kann hiergegen nur dann vorgehen, wenn es sich bei dem Anbieter der Website um einen Konkurrenten handelt. Falls dies nicht der Fall ist, bleibt nur der Gang zur Verbraucherschutzzentrale.
Abmahnung

Abschied von schönen Internet-Adressen?

Tobias H. Strömer / Januar 2000

rolltreppeAls das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Urt. v. 13.02.97, 6 W 5/97 - wirtschaft-online.de) im Februar 1997 entschied, dass wenigstens für Internet-Adressen wie »wirtschaft-online.de«, »versicherungen.de« oder »handwerker.de«, deren Second Level Domain aus freihaltebedürftigen, generischen Begriffen besteht, auch vor Gericht gilt: »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst«, atmeten viele Domain-Inhaber erleichtert auf. Andere, die nämlich, denen es nicht vergönnt war, eine dieser seit jeher besonders begehrten Adressen zu ergattern, ärgern sich bis heute darüber, dass ihnen ein Auftritt unter solchen Adressen verwehrt bleibt.

Das Aus für beschreibende Domains?

Tobias H. Strömer  / Dezember 1999

Die meisten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ansprüchen an Internet-Domains sind weit davon entfernt, geklärt zu sein. Der im Internet-Recht tätige Anwalt kennt das Problem, seinen Auftraggebern nur in krassen Fällen klare Hinweise geben zu können, im übrigen aber auf die Erfahrung verweisen zu müssen, dass der Mandant vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist. Auch die Frage, ob denn wenigstens die Nutzung von Domains wie »versicherungen.de« oder »geld.de« erlaubt sei, kann kaum anders beantwortet werden.

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