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Abmahnungen | Verkauf von Zubehör

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Zubehör und Ersatzteile, die nicht vom Hersteller des Hauptprodukts, sondern von einem Dritten angeboten werden, sind regelmäßig deutlich günstiger. Seit vielen Jahren bieten deshalb findige Unternehmer solche waren im Internet zum Verkauf an. Das Problem: Damit der Käufer erfährt, dass die angebotenen Teile zur Markenware passen, bedarf es in aller Regel der Angabe der fremden Marke. Hierbei kommt es immer wieder zu Abmahnungen. In der Vergangenheit wurden Unterlassungsansprüche etwa von Harley Davidson, Philips und Toyota geltend gemacht.

Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht ein ausschließliches Nutzungsrecht zu. Andere dürfen ihre Produkte im geschäftlichen Verkehr mit identischen oder ähnlichen Zeichen nur ausnahmsweise bewerben. Dabei muss in jedem Fall die Gefahr einer Verwechslung vermieden werden.

Wenn der Dritte Originalteile verkauft, darf er das natürlich unter der Verwendung der Marke tun. Das liegt daran, dass mit dem eigenen Einkauf der Ware Erschöpfung eintritt, sofern diese in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Also nicht bei Grauimporten aus Übersee. Privatpersonen können markenrechtlich überhaupt nicht belangt werden. Doch Vorsicht: wir Ware einkauft, um sie anschließend bei eBay weiterzuverkaufen, handelt nach der Rechtsprechung bereits im geschäftlichen Verkehr.

Immer verboten ist der Verkauf von Fälschungen (Plagiaten). Von einer solchen Fälschung spricht man, wenn Zubehör oder Ersatzteile mit der Marke des Rechteinhabers gekennzeichnet sind, ohne dass dieser einer solchen Verwendung zugestimmt hat. Beim Nachbau ist immer auch darauf zu achten, dass fremde Rechte nicht verletzt werden. Solche Rechte könnten sich aus einem eingetragenen Design oder Patent ergeben, möglicherweise aber auch aus einem fremden Urheberrecht.

Beim Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen darf die Marke des Produkts, für das sie verwendet werden können, grundsätzlich angegeben werden. Die Markenverwendung darf aber über das unbedingt Notwendige nicht hinausgehen. Als Orientierung mag der Verkauf von No-Name-Scheibenwischern in der Tankstelle dienen, bei denen auf der Rückseite der Verpackung im Kleingedruckten lediglich die Marken und Typen der Fahrzeuge wiedergegeben werden, für die das Zubehör passt.

Im Internet geben Suchende meist auch den Markennamen als Suchwort ein. Der Verkäufer kommt hier vernünftigerweise nicht umhin, die fremde Marke in der Artikelbeschreibung zu verwenden. Dabei sollte er aber tunlichst darauf achten, dass keine Zuordnungsverwirrung auftritt. Er darf also nicht den Eindruck erwecken, dass er in irgendeiner geschäftlichen Verbindung zum Inhaber der Originalmarke steht. Wenn der Hinweis auf die fremde Marke notwendig ist, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware zu geben, ist er zulässig  (EuGH, Urt. v. 17.03.05, C-228/03 – Gillette; BGH, Urt. v. 20.01.05, I ZR 34/02 – Vorwerk; BGH, Urt. V. 15.07.04, I ZR 37/01 - Aluminiumräder).

Die Zulässigkeit einer solchen Werbung mit fremden Marken ist in § 23 Nr.3 MarkenG gesetzlich geregelt. Danach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Die Verkaufsangebote müssen eine Bestimmungsangabe enthalten (Staubsaugerbeutel passend für ….).

Die Nennung der Marke muss zudem notwendig sein, um den Verkehrskreisen eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung des Produkt zu geben, die ohne Angabe der Marke praktisch nicht möglich wäre. Die Benutzung der fremden Marke muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Benutzung zu liefern.

Schließlich darf die Benutzung der Marke nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn die Markennutzung in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, oder die den Wert der Marke beeinträchtigt, sie herabsetzt oder schlechtmacht.

Grundsätzlich darf die fremde Marke unter Beachtung dieser Grundsätze auch in der Artikelüberschrift verwendet werden. Hier sollte aber in besonderer Weise darauf geachtet werden, dass der potentielle Käufer erfährt, dass eigene Produkte verkauft werden, die lediglich mit fremden WAren zusammen verwendet werden können. Die eigene Marke sollte daher nach Möglichkeit hervorgehoben werden. Immer unzulässig dürfte in diesem Zusammenhang die Verwendung einer Wort-/Bildmarke oder eines Logos sein (BGH, Urt. v. 14.04.11, I ZR 33/10 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

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Ei, der Daus | Verpoorten verliert trotz Marke

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Der Spirituosenhersteller Verpoorten hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 27.04.23, I-20 U 41/22) gegen einen Mitbewerber wegen der Verwendung der deutschen Wortmarke 984346 »Eieiei« verloren, die Schutz in der Warenklasse 33 für "Spirituosen" genießt. Beanstandet wurde, dass der Mitbewerber im Rahmen einer Internet-Werbung die fünffache Aufzählung des Begriffs "Ei" für ein Produkt-Paket, das fünf verschiedene Sorten Eierlikör enthält, verwendet hatte.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter liege es unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem angegriffenen Text »Ei, Ei, Ei, Ei, Ei« einen Herkunftshinweis sehen. Das ist aber Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung. im Hinblick auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich als Kernzutat von Eierlikör – sei die Aufzählung glatt beschreibend. Habe ein Wort beschreibenden Charakter, werde es vom Verkehr eher als Sachhinweis, nicht als Kennzeichen aufgefasst. Das fünffache Aneinanderreihen des Worts »Ei« - durch Kommata und Leerzeichen getrennt – stelle keine semantische oder syntaktische Besonderheit dar, die von einer Sachangabe wegführt und den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises vermittelt.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe kein Unterlassungsanspruch. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 3 WG wegen unzulässiger Nachahmung scheide aus, weil der Wortfolge »Ei, ei, ei« schon keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Daran ändere auch nichts, dass der Werbeslogan intensiv und mehrere Jahre lang verwendet wurde, weil hierbei immer auch der Name der Klägerin hinzugefügt wurde.

#NRWIR: Markenrechtswidrige Wahlwerbung?

nrwirDie SPD wirbt zur Landtagswahl 2017 in Nordrhein-Westfalen mit dem Slogan »#NRWIR«. Darf die das überhaupt? Oder schmücken sich die Sozialdemokraten an Rhein und Ruhr mit fremden Federn?  Immerhin ist die Marke »NRWir« seit 2009 für den Landschaftsverband Rheinland geschützt.

  

Marke in der Schweiz - jetzt noch preiswert!

Eva N. Dzepina / Juli 2009

markeWer sich für Markenschutz in der Schweiz interessiert sollte noch dieses Jahr handeln. Eine Markenanmeldung erfolgt in der Schweiz beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum.

Markenglück und Markenleid – die Eintragungspraxis

Eva N. Dzepina / Juli 2009

markeGelegentlich stellt sich durchaus die Frage, wie es kommt, dass Sachbearbeiter beim DMPA oder beim Harmonisierungsamt in so unterschiedlicher Art und Weise über die Eintragungsfähigkeit angemeldeter Marken entscheiden. Wir erleben trotz all unserer Erfahrung immer wieder Überraschungen.

 

Werberecht für Markenartikel

Tobias H. Strömer / September 2001

marke01Immer wieder fragen in der anwaltlichen Praxis Markeninhaber an, ob sie anderen verbieten können, marken- und/oder urheberrechtlich geschützte Waren im Internet zum Verkauf anzubieten. Umgekehrt kämpfen Wiederverkäufer mit Abmahnungen, in denen ihnen untersagt werden soll, die auf der Website feilgebotenen Artikel mit einer Marke zu bezeichnen oder abzubilden. Wer eine Ware erwirbt, darf sie grundsätzlich auch weiterverkaufen. Verstößt er aber gegen Markenrechte, wenn er Dior-Parfum auch als solches verkauft oder urheberrechtlich geschützte Flakons einfach abbildet und damit vervielfältigt?

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