Werbe-SMS: Nur die Ruhe bewahren - Gegen störende SMS-Werbung kann man sich wehren

Tobias H. Strömer / Juli 2001

Unaufgefordert zugesendete Kurznachrichten mit Werbebotschaften stören viele Handy. Benutzer. Wer sich dagegen wehren möchte, hat das Recht auf seiner Seite.

Moderne Pranger im Internet

Tobias H. Strömer / November 1999

Juristen werden nicht müde, Anbietern und Nutzern im Internet immer wieder eindringlich klarzumachen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. So recht glauben mag uns Juristen das aber kaum jemand. Anders ist es nicht zu erklären, dass Mandanten immer wieder darauf hinweisen, so richtig geregelt sei das im Internet ja alles noch gar nicht.

Ist Telefonsex sittenwidrig?

Tobias H. Strömer / August 1999

Für viel Aufsehen sorgte vor kurzem eine Entscheidung des OLG Stuttgart. Die Richter haben die Deutsche Telekom AG mit einer Klage auf Zahlung von 26.000 DM für die Inanspruchnahme von Telefonsex-Angeboten abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Telefonsex-Vertrag sittenwidrig, da die Telekom für solche Gespräche nicht nur die technischen Möglichkeiten bereit stelle, sondern durch das Kassieren der bei 0190-Servicenummern höheren Gebühren als Inkassostelle des Anbieters tätig sei. Sie beteilige sich daher »in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts«. Die Vorinstanz hatte diesen Aspekt anders bewertet und den Kunden zur Zahlung in voller Höhe verurteilt.

Pfändung von Internet-Domains

Tobias H. Strömer / Mai 1999

Das Internet-Recht ist wieder um eine Facette reicher: Das Amtsgericht Gladbeck (13 M 56/99) hat fünf Internet-Domains gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erging auf Antrag eines Rechtsanwalts, der eigene Honorarforderungen eingeklagt hatte. Da der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse (also den »Offenbarungseid«) abgegeben hatte, schienen die Domains das einzig verbliebene Vermögen zu sein.

Haftung der Finanzdienstleister im Internet

Tobias H. Strömer / August 2005

inkassoNicht alle Angebote im Internet sind bekanntlich kostenfrei zugänglich. Wer für den Blick auf Bilder, Filme und Texte von den Besuchern seiner Bilder Geld sehen möchte, bedient sich zur Abrechnung häufig eines Finanzdienstleiters. Erst wenn der den Eingang der Zahlung durch den Kunden bestätigt, wird der kostenpflichtige Teil des Angebots frei geschaltet. Viele Finanzdienstleister ahnen nicht, dass sie auf Unterlassung oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie Angebote abrechnen, die Rechte Dritter verletzen.

Abrechnung vor Gericht

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer / August 2005

inkassoNicht alle Angebote im Internet sind bekanntlich kostenfrei zugänglich. Wer für den Blick auf Bilder, Filme und Texte von den Besuchern seiner Bilder Geld sehen möchte, bedient sich zur Abrechnung häufig eines Finanzdienstleiters. Erst wenn der den Eingang der Zahlung durch den Kunden bestätigt, wird der kostenpflichtige Teil des Angebots frei geschaltet. Viele Finanzdienstleister ahnen nicht, dass sie auf Unterlassung oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie Angebote abrechnen, die Rechte Dritter verletzen.

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