Tobias H. Strömer / Juli 2001
Unaufgefordert zugesendete Kurznachrichten mit Werbebotschaften stören viele Handy. Benutzer. Wer sich dagegen wehren möchte, hat das Recht auf seiner Seite.
Tobias H. Strömer / Juli 2001
Unaufgefordert zugesendete Kurznachrichten mit Werbebotschaften stören viele Handy. Benutzer. Wer sich dagegen wehren möchte, hat das Recht auf seiner Seite.
Tobias H. Strömer / November 1999
Juristen werden nicht müde, Anbietern und Nutzern im Internet immer wieder eindringlich klarzumachen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. So recht glauben mag uns Juristen das aber kaum jemand. Anders ist es nicht zu erklären, dass Mandanten immer wieder darauf hinweisen, so richtig geregelt sei das im Internet ja alles noch gar nicht.
Tobias H. Strömer / August 1999
Für viel Aufsehen sorgte vor kurzem eine Entscheidung des OLG Stuttgart. Die Richter haben die Deutsche Telekom AG mit einer Klage auf Zahlung von 26.000 DM für die Inanspruchnahme von Telefonsex-Angeboten abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Telefonsex-Vertrag sittenwidrig, da die Telekom für solche Gespräche nicht nur die technischen Möglichkeiten bereit stelle, sondern durch das Kassieren der bei 0190-Servicenummern höheren Gebühren als Inkassostelle des Anbieters tätig sei. Sie beteilige sich daher »in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts«. Die Vorinstanz hatte diesen Aspekt anders bewertet und den Kunden zur Zahlung in voller Höhe verurteilt.
Tobias H. Strömer / Mai 1999
Das Internet-Recht ist wieder um eine Facette reicher: Das Amtsgericht Gladbeck (13 M 56/99) hat fünf Internet-Domains gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erging auf Antrag eines Rechtsanwalts, der eigene Honorarforderungen eingeklagt hatte. Da der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse (also den »Offenbarungseid«) abgegeben hatte, schienen die Domains das einzig verbliebene Vermögen zu sein.
Tobias H. Strömer / August 2005
Nicht alle Angebote im Internet sind bekanntlich kostenfrei zugänglich. Wer für den Blick auf Bilder, Filme und Texte von den Besuchern seiner Bilder Geld sehen möchte, bedient sich zur Abrechnung häufig eines Finanzdienstleiters. Erst wenn der den Eingang der Zahlung durch den Kunden bestätigt, wird der kostenpflichtige Teil des Angebots frei geschaltet. Viele Finanzdienstleister ahnen nicht, dass sie auf Unterlassung oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie Angebote abrechnen, die Rechte Dritter verletzen.
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer / August 2005
Nicht alle Angebote im Internet sind bekanntlich kostenfrei zugänglich. Wer für den Blick auf Bilder, Filme und Texte von den Besuchern seiner Bilder Geld sehen möchte, bedient sich zur Abrechnung häufig eines Finanzdienstleiters. Erst wenn der den Eingang der Zahlung durch den Kunden bestätigt, wird der kostenpflichtige Teil des Angebots frei geschaltet. Viele Finanzdienstleister ahnen nicht, dass sie auf Unterlassung oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie Angebote abrechnen, die Rechte Dritter verletzen.
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