Abmahnung

abmahnungDie Verfolgung von Ansprüchen beginnt in der Regel mit dem Versenden einer anwaltlichen Abmahnung. In einem solchen Schreiben, das auch per E-Mail oder Telefax versandt werden kann, wird der Rechtsverletzer auf seinen Fehler hingewiesen. Gleichzeitig wird er aufgefordert, den Verstoß zu beseitigen – also etwa einen Text zu löschen oder eine Domain freizugeben – und die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Kommt er dem Verlangen nach Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung nicht nach, droht ihm eine gerichtliche Auseinandersetzung. Auch hierauf muss er ausdrücklich hingewiesen werden.

Einstweilige Verfügung

verfuegungIst der Verletzer nicht bereit, die Angelegenheit außergerichtlich durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrags zu regeln, wird der Verletzte häufig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da es dem Verletzten gerade im gewerblichen Rechtsschutz häufig darum geht, den Verstoß möglichst rasch zu beseitigen, wird er darüber nachdenken, den Verletzer mit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Hauptsacheverfahren

klageNeben oder statt eines Verfügungsverfahrens kann der Verletzte den Verletzer auch im normalen Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Übersteigt der Streitwert 5.000 €, ist für eine Entscheidung auch hier das Landgericht zuständig. Will der im Verfügungsverfahren unterlegene Antragsgegner ein Hauptsacheverfahren mit den damit verbundenen Kosten vermeiden, sollte er so rasch wie möglich eine so genannte Abschlusserklärung abgeben, mit der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung des Rechtsstreits anerkennt.

Kosten

Die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung von Rechten oder die Verteidigung gegen Ansprüche ist vor allem mit Anwaltshonoraren und Gerichtskosten verbunden. In Deutschland hat dabei grundsätzlich die unterlegene Partei solche Kosten zu ersetzen.

Augenpaar vor Binärdaten

Hamburger Polizei verlangt Corona-Kontaktdaten heraus - Ist das zulässig?

einleitungsbild datenschutzNach einem Bericht der taz hat die Hamburger Polizei am 6. Juli 2020 nach einer Messerstecherei von einem Gastwirt die Herausgabe der Listen verlangt, mit denen dieser Kontaktdaten von Gästen erfasst hatte. Den Beamten ging es darum, die Daten von potentiellen Zeugen zu erfassen. Das Problem: Die Kontakdatenerfassung dient nach der Hamburger Corona-Schutzverordnung eigentlich ausschließlich dem Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in der Verordnung genannten Zwecken ist nach § 7 Abs. 1 der Verordnung aus gutem Grund ausdrücklich verboten. In anderen Bundesländern verhält es sich nicht anders. Durften die Daten also herausverlangt werden?

 

 

Corona-App

Hygiene-Ranger & Co. - Wann ist die digitale Kontaktdatenerfassung zulässig?

einleitungsbild datenschutzIn allen Bundesländern ist in Corona-Zeiten für bestimmte Dienstleistungsbetriebe, insbesondere für Gaststätten, die Erfassung der Kunden- und Gästedaten  Pflicht. Die Erfassung dient dem dem Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Neuerdings tummeln sich immer mehr Anbieter digitaler Lösungen, die ihren Kunden eine besonders datenschutzkonforme digitale Erfassung der Daten mit Apps anbietet. Wir haben untersucht, ob und unter welchen Umständen das überhaupt zulässig ist.

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