Neue Kundenschutzverordnung in Kraft

Tobias H. Strömer / Mai 1998

Die Vorschriften der neuen Verordnung gelten für alle diejenigen, die der Öffentlichkeit Telekommunikations-Dienstleistungen gewerblich anbieten. Dazu gehören nicht nur die Telekom und andere Sprach-Carrier, sondern auch alle Provider, soweit sie ihren Kunden Internetzugänge anbieten. Diese müssen in Zukunft darauf achten, dass sie bei zeitabhängig tarifierten Verbindungen die Dauer der Verbindung in Zukunft »mit einem amtlichen Zeitnormal« ermitteln müssen. Welche technischen Einrichtungen dazu erforderlich sind, teilt auf Anfrage die Regulierungsbehörde in Bonn mit. Die Einhaltung einer genauen Zeitmessung ist der Behörde dann - so verlangt es die neue Verordnung - einmal jährlich durch die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen. Ob das in der Praxis durchführbar sein wird, bleibt abzuwarten.

Medien und Teledienste

Tobias H. Strömer / Februar 1998

Am 1. August 1997 sind nebeneinander das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag in Kraft getreten. Auf den ersten Blick finden sich viele gleich lautende Regelungen. Das ist kein Zufall: Bundestag und Bundesrat mochten sich nicht darüber einigen, ob das »Internet« eher Individual- oder Massenkommunikation ist. Für ersteres ist nach der Kompetenzverteilung im Grundgesetz der Bund zuständig, für letzteres sind es die Länder. Die Spielregeln für Anbieter von Tele- und Mediendiensten sollten nicht allzu stark voneinander abweichen. Im Detail gibt es allerdings schon wichtige Unterschiede.

Sind Internet-Domains Rufnummern?

Tobias H. Strömer / Februar 1998

Nach wie vor ungeklärt, nicht einmal ernsthaft angedacht, ist die Frage, ob Internet-Domains Nummern im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sind. Von aktuellem Interesse ist die Frage, weil die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Telekommunikations-Kundenschutzverordnung in § 20 die Zuteilung von Teilnehmer-Rufnummern regelt.

Ferrari

Ferrari statt Toyota | Markenrechtsverstoß?

ferrariEin Mann aus Duisburg soll derzeit nach diversen Medienberichten (unter anderem in der Bild und der Rheinischen Post) Schwierigkeiten mit der Polizei haben. Sein angebliches Vergehen: Er soll seinen Toyota MR2 zu einem Fake-Ferrari umgebaut und damit gegen das Markenrecht verstoßen haben. Aber ist das überhaupt markenrechtlich von Belang?

Markenschutz für Werbeslogans

Tobias H. Strömer / August 2010

marke02Auch Werbeslogans sind als Marke eintragungsfähig. Viel leichter übrigens, als viele das glauben. Voraussetzung für eine Markeneintragung ist lediglich, dass der Slogan Unterscheidungskraft besitzt. Das bedeutet, er muss geeignet sein, die Dienstleistungen und Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen zu unterscheiden.

 

Pfoten und Tatzen – Jack Wolfskin und die Abmahnung

Eva N. Dzepina / Oktober 2009

abmahnungJack Wolfskin mahnt derzeit verstärkt wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen seines als Marke registrierten Tatzenlogos ab. Eine Stellungnahme des Unternehmens gab es auch schon. Adressaten sind Nutzer des Online-Marktplatzes DaWanda für Unikate und Selbstgemachtes - also meist kunsthandwerklich begabte Damen, die Stofftiere, Taschen oder Katzendecken selbst herstellen und deren Produkte mit Pfotenabdrücken verziert sind. Auch der Betreiber des Portals DaWanda erhält wohl Post von Jack Wolfskin und entfernt die vermeintlich rechtswidrigen Angebote von der Seite. Besonders auffällig ist, dass offenbar nicht nur identische sondern auch der Jack Wolfskin-Tatze ähnliche Pfotenabdrucksdarstellungen den Markeninhabern ein Dorn im Auge sind.

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