Die Verwendung des vom englischen »registered« abgeleiteten Symbols ® folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort – im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen – gesetzlich geregelt; sie ist aber auch in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union weit verbreitet. Wer das Zeichen »®« hinter einen Begriff setzt, erweckt damit den Eindruck, der Begriff sei als Marke geschützt. Zumindest ein Teil des Verkehrs wird hieraus den Rückschluss ziehen, dass das Produkt besonderen Schutz genießt und deshalb besondere Vorzüge hat. Das Zeichen sollte deshalb nur dann verwendet werden, wenn die Marke tatsächlich so eingetragen ist, wie sie wiedergegeben wird. Die Werbung mit einer nicht bestehenden Marke ist nämlich irreführend im Sinne von § 5 UWG, da die Angabe geeignet ist, die Kaufentscheidung des angesprochenen Publikums zu beeinflussen. Unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 UWG liegen und damit wettbewerbsrechtlich irrelevant sein soll ein Verstoß aber dann, wenn die Marke immerhin schon angemeldet ist und kurz vor ihrer Eintragung steht.
Natürlich darf bei der Verwendung des ® nicht der Eindruck erweckt werden, die Marke sei für andere als die tatsächlich geschützten Produkte monopolisiert. Wer das Zeichen »Rechtsanwalt« für Schaumwein hat eintragen lassen, darf auf seiner Kanzleiwebsite nicht als »Rechtsanwalt®« auftreten. Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Zeichen nur im Ausland, nicht aber auch in Deutschland – oder als Gemeinschaftsmarke – eingetragen ist. Die Verwendung des ® erweckt nämlich auch für den informierten und aufgeklärten Verbraucher den Eindruck, der damit gekennzeichnete Begriff sei auch in Deutschland als Marke geschützt. Liegt ein solcher Schutz im Inland nicht vor, ist die Kennzeichnung auch dann irreführend, wenn ein ausländischer Markenschutz tatsächlich besteht. Bei Internetpräsenzen, die sich auch an deutsche Nutzer wenden, sollte deshalb auf die Kennzeichnung verzichtet werden.
Das Zeichen ™ steht demgegenüber im anglo-amerikanischen Rechtskreis für Marken die gerade (noch) nicht eingetragen sind. Wer in Deutschland das Symbol ™ verwendet, soll nach Ansicht des Landgerichts Essen nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG handeln. Internet-Nutzer sollen in dem Zusatz nur eine bei Internet-Auftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch die die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.[1] Auch das KG Berlin geht davon aus, dass es an einer Irreführung fehlt, allerdings deshalb, weil der Verkehr wisse, dass das Zeichen für nicht eingetragene, aber immerhin angemeldete Marken steht.[2] Das erscheint mehr als fraglich. Richtig dürfte sein, dass der Verkehr mit dem ™ die Vorstellung verbindet, es handle sich um eine ausländische eingetragene Marke. Die Verwendung für nicht eingetragene Zeichen dürfte deshalb irreführend und daher unzulässig sein.[3]
Das Gleiche gilt, wenn unberechtigt der Copyright-Vermerk © verwendet wird. Wer tatsächlich ein Urheberrecht oder zumindest ein (ausschließliches) Nutzungsrecht an der mit dem eigenen Namen so beworbenen Ware nicht besitzt, wirbt irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 UWG und damit wettbewerbswidrig.[4] Zwar stammt auch der Copyright-Vermerk aus den USA, er wird aber auch hier als Hinweis auf urheberrechtliche Schutzrechte verstanden.
[1]
LG Essen, Urt. v. 04.06.03, 44 O
18/03 – Leiterplatten I.
[2] KG
Berlin, Beschl. v. 31.05.13, 5 W 114/13 – Claim
Your Right™.
[3]
LG München I, Urt. v. 23.07.03,
1HK O 1755/03 – Leiterplatten II.
[4]
OLG Düsseldorf, Urt. v.
09.09.08, 20 U 123/08, NJW 2009, 789 – Macht über die Karten.