15.09.14 WDR: Systemausfall bei eBay

2014-09-15 wdrAuktionen bei eBbay an sich sind eine schicke Sache. Aber was ist, wenn die Seite während einer laufenden Auktion nicht erreichbar ist? Bei eBay kam es am Sonntag erneut zu einem solchen Ausfall. Welche Auswirkungen das für Verkäufer und Käufer hat, erklärte Rechtsanwalt Strömer in der Sendung WDR aktuell am 15. September 2014 um 21:45 Uhr.

Wenn der Auktionsserver während einer laufenden Auktion nicht erreichbar ist, hat das für Verkäufer und Käufer eigentlich kaum Auswirkungen. Das liegt daran, dass in diesem Fall ein Kaufvertrag normaler Weise nicht zustande kommt. Daraus folgt, dass Verkäufer keine Ware liefern, Käufer den zuletzt gebotenen Kaufpreis nict zahlen müssen. Beide können in einer weiteren Auktion natürlich ihr Glück erneut versuchen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäfte bei eBay Verkäufe gegen Höchstgebot. Der Kaufvertrag kommt dadurch zustande, dass der Verkäufer sein Angebot duch die Einstellung des Artikels auf der Auktionsseite abgibt, der Käufer nimmt es dadurch an, dass er innerhalb der vorgegebenen Zeit das höchste Gebot abgibt, also als Letzter bietet. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass die Geschäftsbedingungen von eBay zwar nicht unmittelbar einbezogen werden, aber als Auslegungshilfe dienen.

Nach der von uns vertretenen Auffassung gibt der Verkäufer (nicht anders übrigens als der Käufer) seine Erklärung natürlich nur für den Fall ab, dass die Auktion reibungslos läuft. Beide wissen, dass ein Kaufvertrag nur zustandekommen soll, wenn alle Bieter oder zumindest eine hinreichend große Zahl von Interessenten die Gelegenheit haben, jedenfalls in den letzten Minuten vor Vertragsabschluss mitsteigern zu können. Ist das nicht gewährleistet, kommt ein Kaufvertrag nicht zustande. Dann wird nämlich das Angebot des Verkäufers ("Ich verkaufe den Artikel, an denjenigen, der kurz vor Auktionsende das letzte Gebot abgibt") nicht angenommen. Eine solche Auslegung der Erklärung ergibt sich auch, wenn die eBay-Bedingungen ergänzend herangezogen werden. Dort ist nämlich geregelt, dass eine mindestens zwei Stunden unterbrochene Auktion automatisch um 24 Stunden verlängert wird. Der Verkäufer darf sich zumindest hierauf verlassen.

Herr Kollege Solmecke vertritt allerdings eine hiervon abweichende Ansicht.