1992-11-06 arbeitgeber

arbeitgeber 1992, 836

Tobias H. Strömer

Der Vielflieger und der Fiskus

Weit ist der Kreis der Bezüge und Vorteile, die zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zählen und daher steuerpflichtig sind. Bekanntestes Beispiel: die Trinkgelder. Aber die Vergünstigungen seitens der Fluggesellschaften (auch) an vielfliegende Arbeitnehmer rechnen nicht dazu; diese Leistungen korrespondieren nicht mit der Gegenleistung des Arbeitnehmers im Dienstverhältnis.

{pdf}http://www.stroemer.de/images/stories/artikel/1992-11-06_arbeitgeber{/pdf}