1995-08-01 pco

PC ONLINE 08/95, 22

Tobias H. Strömer

Sysops hinter Gittern

Das Ausheben von Mailboxen durch die Polizei greift um sich. Die Angst geht um vbei Sysops,. Denn noch immer sind viele über ihre Rechte und Pflichten schlecht informiert. Doch auch für Mailboxer gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

1995-06-01 pco

PC ONLINE 06/95, 22

Tobias H. Strömer

Das Recht ist auf Ihrer Seite

Das Modem wird nicht geliefert. Die Ersatzlieferung entspricht nicht den Vorstellungen. Die Einsteckkarte ist defekt. Reklamationen vesrchwinden im Nirwana. All das braucht sich kein Kunde gefallen zu lassen: Er hat viel mehr Rechte, als er glaubt.

1995-04-01 pco

PC ONLINE 04/95, 22

Tobias H. Strömer

Kleingedrucktes für die Mailbox

Meistens sind sich Sysop und User einer Mailbox einig, schließlich ist es ein Geben und Nehmen und ein schönes Hobby. Doch wehe, wenn es Probleme gibt. Deswegen sollte man die Verhältnisse vertraglich absichern.

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BB 1993, 705

Tobias H. Strömer

Der Vielflieger - Bonuspunkte fürs Finanzamt?

Angesichts sinkender Fluggastzahlen appellieren die in Deutschland ansässigen Fluggesellschaften an die Sammelleidenschaft ihrer Geschäftskunden in der Business Class: Vielfliegertarife sollen nun auch auf dem deutschen Markt angeboten werden. Der Beitrag untersucht, ob auch das Finanzamt an den mühsam erflogenen Vergünstigungen beteiligt werden muss, weil es sich bei der Inanspruchnahme von Freiflügen durch vielfliegende Arbeitnehmer in Wirklichkeit um verdeckten Arbeitslohn handelt.

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arbeitgeber 1992, 836

Tobias H. Strömer

Der Vielflieger und der Fiskus

Weit ist der Kreis der Bezüge und Vorteile, die zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zählen und daher steuerpflichtig sind. Bekanntestes Beispiel: die Trinkgelder. Aber die Vergünstigungen seitens der Fluggesellschaften (auch) an vielfliegende Arbeitnehmer rechnen nicht dazu; diese Leistungen korrespondieren nicht mit der Gegenleistung des Arbeitnehmers im Dienstverhältnis.

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EuZW 1992, 210

Tobias H. Strömer / Anne-Marie Le Fevre

Gesetzliche Zinsen in Frankreich

Vom Inkrafttreten des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens von 1980 am 1. Januar 1991 versprachen sich viele Betroffene die dringend erforderliche Vereinheitlichung vertragsrechtlicher Regeln im internationalen Handelsverkehr, eine Hoffnung, die das Haager Einheitliche Kaufgesetz von 1964 letztendlich nicht erfüllte. Für einige wichtige Bereiche hält allerdings auch das neue Übereinkommen keine Bestimmungen bereit. So sind Verzugszinsen in seinem Geltungsbereich zwar grundsätzlich ab Fälligkeit zu zahlen; die Höhe des Zinssatzes wird sich aber auch in Zukunft nach dem berufenen nationalen Recht richten. Der Beitrag gibt daher einen kurzen Überblick über die Rechtslage in Frankreich, das zu den wichtigsten deutschen Handelspartnern zählt.

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NJW-CoR 1992, 16

Tobias H. Strömer

Die Alternative

PrismaOffice ist eine Textverarbeitung, für die sich eine Reihe von Anwaltskanzleien entschieden hat. Über Stärken und Schwächen des Programms berichtet der Beitrag.

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IPRax 1992, 130

Tobias H. Strömer

22. Deutsch-Französisches Juristentreffen

Tagungsbericht zum 22. Deutsch-Französischen Juristentreffen der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung (DJV) vom 10. bis 13. Oktober 1991 in Hamburg.

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ROW 1991, 11

Tobias H. Strömer

Die kollisionsrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland

Nur knapp zwei Wochen dauerte die äußerst lebhafte geführte politische Diskussion über die Frage nach der Strafbarkeit von Frauen aus der alten Bundesrepublik bei einer nichtindizierten Abtreibung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob seit dem Beitritt zur Bundesrepublik nach Art. 23 GG und dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags insoweit tatsächlich das Tatortprinzip statt des Wohnortprinzips gilt.

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NJ 1990, 541

Tobias H. Strömer

Der Einigungsvertrag und das Tatortprinzip

Am 3. Oktober 1990, dem Tag des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland, trat die bundesdeutsche Rechtsordnung in den beigetretenen Gebieten bekanntlich nicht uneingeschränkt in Kraft. Die Anlagen des Einigungsvertrags enthalten vielmehr eine Vielzahl von Übergangsbestimmungen, die für eine gewisse Zeit unterschiedliches Recht auf deutschem Boden fortgelten lassen. Im Vorfeld des Vertragsschlusses war dabei vor allem die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Zweiteilung der strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs umstritten.

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IPRax 1990, 136

Tobias H. Strömer

21. Deutsch-Französisches Juristentreffen

Tagungsbericht zum 21. Deutsch-Französischen Juristentreffen der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung (DJV) vom 11. bis 14. Oktober 1989.

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