LG Potsdam, Urt. v. 12.12.07, 52 O 67/07 – Affiliate-Werbung

Der Merchant haftet für unzulässige E-Mail-Werbung seiner Affiliates, da diese als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG handeln. Die Einwilligung in E-Mail-Werbung muss für den konkreten Fall erteilt worden sein, eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann - also etwa die Einwilligung in die Weiterganbe der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken an Partner in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - reicht nicht aus.

Streitwert: 30.200 €

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.11.07, 2/18 O 291/07 - Tuning-Zubehör

eigenesache Reagiert ein Anwalt ohne Hinweis auf eine bestehende Prozessvollmacht auf ein Abmahnschreiben, so ist die Vollziehung einer später erlassenen Verfügung an den Vollstreckungsschuldner persönlich wirksam. Aus einer eventuellen Prozessvollmacht in einem anderen Verfahren kann nicht auf eine für das streitgegenständliche Verfahren erteilte Prozessvollmacht geschlossen werden.

LG Hamburg, Urt. v. 01.11.07, 327 O 558/07 - Initiativunterwerfung

eigenesache Übersendet ein Anwalt in einer Angelegenheit eine Vollmacht, mit der er generell zur Entgegennahme von Schriftstücken bevollmächtigt wird, muss eine wettbewerbsrechtliche Verfügung ihm auch in anderen Angelegenheiten zugestellt werden, wenn sie wirksma vollzogen werden soll.

Instanzen: LG Hamburg v. 17.08.07, 327 O 561/07; OLG Hamburg, Urt. v. 05.06.08, 3 U 248/07

OLG Hamm, Urt. v. 23.10.08, 4 U 87/07 - LÜGE

Wenn der Autor eines Beitrags in einem Internet-Meinungsforum Mitarbeiter in einem Unternehmen ist und eine Förderabsicht als zusätzliche Motivation neben einem privaten Unmut besteht, kann auch eine private Äußerung eine Wettbewerbshandlung sein.

Fundstelle: MMR 2008, 757.

OLG Hamburg, Beschl. v. 12.09.07, 5 W 129/07 - Sofort Kaufen

Es stellt zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist.

OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.07, 10 U 14/07

Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung können ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und das Fehlen eines  nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresse sein. Eine Vielzahl von Abmahnungen alleinreicht für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nicht aus. Wird eine Widerrufsbelehrung lediglich auf einer Internetseite angezeigt, ist die Textform des § 126b BGB nicht gewahrt.

Instanzen: LG Magdburg, Urt. v. 31.01.07, 36 O 301/06; OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.07, 10 U 14/07.

Streitwert: 4.000 €

 

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