Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung können ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresse sein. Eine Vielzahl von Abmahnungen alleinreicht für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nicht aus. Wird eine Widerrufsbelehrung lediglich auf einer Internetseite angezeigt, ist die Textform des § 126b BGB nicht gewahrt.
Instanzen: LG Magdburg, Urt. v. 31.01.07, 36 O 301/06; OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.07, 10 U 14/07.
Streitwert: 4.000 €