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Sometimes even the lawmaker is innovative. At any rate the new § 101a German Copyright Act is invaluable for software creators.

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30.04.13 SWR3: Fußballgucken erlaubt?

swr3Champions League... aber das Spiel wird nur im Bezahltfernsehen übertragen? Kein Problem: Mit einer schweizer IP-Adresse gibt es das Spiel auch im Netz zu schauen. Und völlig umsonst. Aber ist es rechtlich zulässig, durch die Hintertür Fußball im Internet zu schauen? Ist es! Warum das so ist, erklärt Rechtsanwalt Strömer bei SWR3 am 30. April 2013.

 

 
27.04.13 Düsseldorf: Social Media Manager

2012-09-14_damkSocial Media & Recht - ein Thema, das Verunsicherung mit sich bringt. Insbesondere der Datenschutz und das Urheberrecht werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf - vor allem, wenn es eigentlich schnell gehen muss. Antworten und Hilfestellung bietet das  Seminar »Social Media Manager«. Rechtsanwalt Strömer referiert bei der DAMK Düsseldorfer Akademie für Marketing-Kommunikation und bringt Licht in den Rechts-Dschungel. Ort: Düsseldorf, Datum: 27. April 2013.

 
08.04.13 SWR3: Fotos bei Facebook loswerden

swr3Kann sich ein Betroffener dagegen wehren, dass ein Foto, auf dem er abgebildet wird, bei Facebook veröffentlicht wird? An wen wendet er sich in einem solche Fall am besten?  »Fotos loswerden im Netz«: Rechtsanwalt Strömer beantwortet solche Fragen in einem Interview mit dem Radiosender SWR3 am 8. April 2013.

 

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Abmahnung wegen Aztekenöfen

ofenDie gusto products & services GmbH mahnt derzeit Anbieter so genannter Aztekenöfen ab. Der Hintergrund: Die Gesellschaft ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Azteken, die unter anderem für Öfen eingetragen ist. Aber kann die Markeninhaberin deshalb auch die Verwendung des Begriffs Aztekenöfen untersagen? Wir meinen, sie kann das nicht, und haben deshalb von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeraten.

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LG Hamburg: Buchhändler haften doch

Nach wie vor beschäftigt die Frage, wann ein Online-Buchhändler für rechtswidrige Inhalte der von ihm verkauften Bücher und Tonträger haftet, die Gerichte. Das Problem: Gerade wer im Internet eine Vielzahl fremder Waren lediglich verkauft, kann unmöglich prüfen, ob der Hersteller bei der Produktion der Artikel fremde Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gilt natürlich auch und in besonderer Weise für Buchhändler, die die Inhalte der von ihnen angebotenen Werke ja normaler Weise gar nicht kennen. Woher soll der Buchhändler wissen, ob auf Seite 548 eines von ihm angebotenen Werks urheberrechtsverletzende Inhalte wiedergegeben werden?

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Eine Abmahnung ist doch kein Weltuntergang

weltuntergangEin Gastronom aus Mönchengladbach wurde zum Jahreswechsel abgemahnt, weil er eine »Weltuntergang 2012 Die Überlebenden Party« angeboten hat. Ähnlich erging es offenbar anderen Gastronomen bundesweit. Der Abmahnende beruft sich auf die zu seinen Gunsten seit dem März 2012 eingetragene deutsche Wortmarke »Weltuntergang«, die er durch die Ankündigung und Veranstaltung der Party am Niederrhein verletzt sieht. Wir lesen seitdem überall im Netz von ungeheuerlichen Zuständen beim Deutschen Patent- und Markenamt, das durch die Patentierung dem Wahnsinn auch noch Vorschub leiste.

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