OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.05, I-20 U 64/05 - FC Troschenreuth

Der Begriff »Werbung« in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann nicht mit dem Begriff der »Wettbewerbshandlung« im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gleichgesetzt werden. Mit »Werbung« im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist nur die Absatzwerbung, nicht aber die Werbung um Dienstleistungen des Angesprochenen gemeint.

Instanzen: LG Kleve, Urt. v. 04.03.05; 8 O 120/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.05, I-20 U 64/05; BGH, Urt. v. 17.07.08, I ZR 197/05

Fundstelle: MMR 2006, 171; CR 2006, 642

Streitwert: 10.277 €.

LG Hamburg, Urt. v. 09.08.05, 312 O 512/05 - MOST

Die für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr besteht auch dann, wenn eine fremde Marke auf einer Website verwendet wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot auf der Website und der Marke besteht.

Streitwert: 75.000 €

LG Aachen, Urt. v. 07.12.04, 41 O 150/04 – Altersverifikation mit PersoCheck

Ein Altersverifikationssystem, das sich im wesentlichen auf die Abfrage der Personalausweiskennziffern beschränkt, genügt auch dann den Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe nicht, wenn das Angebot kostenpflichtig ist und die Zahlung über ein Girokonto abgewickelt wird. Mitbewerbern, die ein aufwändigeres System einsetzen, steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG zu.

Streitwert: 35.000 €

LG Krefeld, Urt. v. 15.09.04, 11 O 85/04 – Jugendschutz mit PersoCheck.

Wer pornographische Schriften im Internet anbietet, muss zwar keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Zugriff durch Jugendliche gewährleisten, der Zugang muss aber durch die Errichtung eines regelmäßig wirksamen Hindernisses deutlich erschwert werden. Eine solche deutliche Erschwerung kann nicht erreicht werden durch den Einsatz eines AVS, das lediglich die Eingabe einer Personal oder Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsorts erfordert. Auch die zusätzliche Abfrage einer E-Mail-Adresse, einer Postanschrift, eines Bankkontos oder ein Hinweis auf AGB reicht nicht aus. Ein Mitbewerber, der ein unzureichendes AVS einsetzt, handelt auch dann unlauter, wenn in Rechtsgutachten die Unbedenklichkeit bescheinigt wird.

LG Krefeld, Urt. v. 15.09.04, 11 O 85/04 – Jugendschutz mit PersoCheck

Wer pornographische Schriften im Internet anbietet, muss zwar keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Zugriff durch Jugendliche gewährleisten, der Zugang muss aber durch die Errichtung eines regelmäßig wirksamen Hindernisses deutlich erschwert werden. Eine solche deutliche Erschwerung kann nicht erreicht werden durch den Einsatz eines AVS, das lediglich die Eingabe einer Personal oder Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsorts erfordert. Auch die zusätzliche Abfrage einer E-Mail-Adresse, einer Postanschrift, eines Bankkontos oder ein Hinweis auf AGB reicht nicht aus. Ein Mitbewerber, der ein unzureichendes AVS einsetzt, handelt auch dann unlauter, wenn in Rechtsgutachten die Unbedenklichkeit bescheinigt wird.

OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 08.07.04, 6 U 59/04 – Berliner Anwaltsspiegel

Eine telefonische Werbung gegenüber Freiberuflern ist nur dann zulässig, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon besteht.

Fundstelle: NJW 2004, 2984

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de