OLG Köln, Urt. v. 30.09.22, I-6 U 77/22 - Balloon

entscheidungen
Für die Berechnung des Lizenzschadens nach der Methode der Lizenzanalogie sind auch dann die Nettoabgabepreise des Verletzers heranzuziehen, wenn üblicherweise keine Lizenzen eingeräumt werden; es besteht auch bei hohen Umsätzen des Verletzten keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Bei Benutzung des Designs für ein einfaches Sofa, das kein besonderes Renommee für sich in Anspruch nehmen kann, kann im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 DesignG die Höhe der marktüblichen Lizenz mit 5 % in Ansatz gebracht werden.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 30. September 2022, I-6 U 77/22

Streitwert: 92.000,00 €