Mehrwertsteuersenkung

mehrwertsteuerDer Gesetzgeber hat beschlossen, für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % zu senken. Welche Auswirkungen das auf die von uns versandten Honorarnoten hat, haben wir für Sie in einer FAQ zusammengestellt.

Welche Mehrwertsteuer wird in den Honorarnoten ausgewiesen?

Für die Frage, welche Mehrwertsteuer bei anwaltlichen Dienstleistungen gilt, kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vollendung (Abschnitt 13.1 Abs. 2 S. 1 UStAE). Bei einer Erstberatung ist die Leistung abgeschlossen, wenn das Beratungsgespräch beendet oder wir Ihre Frage schriftlich beantwortet haben. Der Zeitpunkt der Mandatierung, der Rechnungserteilung oder gar der Zahlung ist irrelevant.

Welche Mehrwertsteuer wird in den Honorarnoten ausgewiesen?

Für die Frage, welche Mehrwertsteuer bei anwaltlichen Dienstleistungen gilt, kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vollendung (Abschnitt 13.1 Abs. 2 S. 1 UStAE). Bei einer Erstberatung ist die Leistung abgeschlossen, wenn das Beratungsgespräch beendet oder wir Ihre Frage schriftlich beantwortet haben. Der Zeitpunkt der Mandatierung, der Rechnungserteilung oder gar der Zahlung ist irrelevant. Welche Mehrwertsteuer wird in den Honorarnoten ausgewiesen? Für die Frage, welche Mehrwertsteuer bei anwaltlichen Dienstleistungen gilt, kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vollendung (Abschnitt 13.1 Abs. 2 S. 1 UStAE). Bei einer Erstberatung ist die Leistung abgeschlossen, wenn das Beratungsgespräch beendet oder wir Ihre Frage schriftlich beantwortet haben. Der Zeitpunkt der Mandatierung, der Rechnungserteilung oder gar der Zahlung ist irrelevant.

Wie verhält es sich bei Zeithonoraren?

Wenn wir mit den Mandanten eine Vergütungsvereinbarung auf Zeithonorarbasis getroffen haben, rechnen wir die in einem Monat erbrachten Leistungen regelmäßig am Beginn des nächsten Monats ab. Da die im Juli 2020 in Rechnung gestellten Leistungen vollständig vor dem 1. Juli 2020 in Rechnung gestellt wurden, weisen sie noch den alten Steuersatz von 19 % aus. Ein Steuersatz von 16 % wird dann für alle Leistungen berechnet, die bis zum Ende des Jahres erbracht wurden, also Anfang Januar 2021 abgerechnet werden.

Was gilt für Vorschüsse?

Bei Vorschüssen, die wir bis zum 30. Juni 2020 in Rechnung stellen, legen wir vorläufig einen Mehrwertsteuersatz von 19 % zu Grunde. Wird die Leistung dann im zweiten Halbjahr 2020 von uns vollständig erbracht, nehmen wir eine Korrektur des Steuersatzes auf 16 % vor. Bei Leistungen, deren Erbringung erst im Jahr 2021 vollendet wird, bleibt es beim ursprünglichen Steuersatz. Das gilt für Vorschüsse, die wir im zweiten Halbjahr 2020 anfordern, gilt entsprechend ein vorläufiger Steuersatz von 16 %.

Wann gelten anwaltliche Leistungen als ausgeführt?

Bei Beratungsleistungen von Rechtsanwälten muss der Zeitpunkt der Leistung in der Honorarnote angegeben werden (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG). Damit ist der Zeitpunkt gemeint, an dem die Leistung ausgeführt wird. Grundsätzlich sind solche Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Wenn Beratungsleistungen über Monate oder Jahre hinweg erbracht werden, ist die Angabe des gesamten Zeitraums ausreichend (Abschnitt 14.5 Abs. 16 S. 5 Nr. 4 UStAE).

Wie wird eine möglicherweise notwendige Korrektur durchgeführt?

Falls eine Korrektur des Mehrwertsteuersatzes erforderlich ist, werden wir Ihnen eine Schlussrechnung erstellen, bei der wir bereits in Rechnung gestellte Umsatzsteuer natürlich berücksichtigen.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
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