Der Gesetzgeber verpflichtet Spielzeughändler ab dem 20. Juli 2011 in einer neuen »Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug« beim Verkauf von Spielzeug Warnhinweise zu geben. Solche Hinweise sind auch dann erforderlich, wenn die Ware online verkauft wird. Sofern der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis für die Kaufentscheidung wichtig ist, muss er sich entweder auf der abgebildeten Warenverpackung oder im Angebotstext finden lassen und zwar in jedem Fall leicht lesbar. Alle Spielwarenhändler sollten deshalb rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Verordung sicher stellen, dass gesetzeskonform geworben wird. Dabei sollten vor allem die Lieferanten in die Pflicht genommen werden, Fotos oder Produktbeschreibungen mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Ohne Umstellung drohen kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.