Euroweb schwächelt weiter vor Gericht

vertragDie wegen Ihrer Geschäftsmethoden in die Schlagzeilen geratene Euroweb Internet GmbH wird von der Justiz zunehmend kritischer betrachtet. Das Unternehmen hat in der Vergangenheit mit einer Vielzahl meist kleinerer Gewerbetreibender und Freiberufler »Internet-System-Verträge« mit einer mehrjährigen Laufzeit abgeschlossen. Bestandteil der versprochenen Leistungen war die Beratung und Zusammenstellung einer Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen lnternetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen. Viele Kunden reuten später den Vertragsschluss, weil sie die angebotenen Leistungen entweder nicht benötigten oder für überteuert hielten.

In Sachen Euroweb Internet GmbH haben sich in den zurückliegenden Wochen einige interessante Neuigkeiten für die vielen von der Vertriebsmasche betroffenen Kunden ergeben.

 

Im Januar kam das Landgericht Hildesheim (Urt. v. 07.01.11, Az.: 7 S 232/09) zu dem Ergebnis, dass in der Art und Weise, wie die Vertriebsmitarbeiter der Euroweb den angesprochenen Unternehmen die angeblichen »Referenzkundenverträge« schmackhaft machen sehr wohl eine arglistige Täuschung gesehen werden kann. In dem Umstand, dass dem potentiellen Kunden falsche Preisvergleiche dargestellt, was letztendlich ausschlaggebend für den Vertragsschluss ist, sah das Landgericht eine kausale und arglistige Täuschungshandlung.

Die Euroweb versuchte anschließend mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof zu retten, was nicht mehr zu retten war. Im Verhandlungstermin über die Revision am 13. Oktober 2011 wurde diese letztlich zurückgenommen. Es scheint dann auch der Euroweb klargeworden zu sein, dass der zuständige Senat wenig Zweifel an der Auffassung des Landgerichts Hildesheim hat. Um einem Präzedenzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Weg zu gehen, entschied man sich wohl doch lieber zur Rücknahme.

Auch wenn die Gerichte in Düsseldorf bisher sehr zurückhaltend bei der Annahme einer Täuschungshandlung waren, dürfte die nun rechtskräftige Entscheidung aus Hildesheim es den Betroffenen nicht unerheblich erleichtern, einen Ausstieg aus den Verträgen, zu denen sich die Betroffenen nicht selten gedrängt fühlen, zu finden.

Unabhängig davon tut sich die Euroweb bis heute schwer damit, eine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof genügende Vertragskalkulation vorzulegen, die trotz der Vertragskündigung einen Zahlungsanspruch nach § 649 BGB begründen könnte.

Zuletzt hat Ende September 2011 das Oberlandesgericht in Düsseldorf in einem Beschluss erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen der Euroweb gehegt – und das nicht nur in einem Einzelfall.

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