Haftet Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen?

snippetWenn böse Zungen im Internet unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellen und Schmähkritik verbreiten, ist das schlimm genug. Viel schlimmer für den Betroffenen ist es aber, dass solche Beiträge gefunden werden, weil sie bei der bloßen Eingabe seines Namens des Betroffenen bei Google an prominenter Stelle angezeigt werden. Regelmäßig kann der Autor des Beitrags nicht ermittelt werden, weil er anonym auftritt. Auch eine Inanspruchnahme des Betreibers der Seite, auf der die unzulässigen Inhalte veröffentlicht werden, scheitert oft, weil der im außereuropäischen Ausland sitzt. Es liegt daher nahe, den Suchmaschinenbetreiber in die Pflicht zu nehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung haftet neben dem Täter, also dem Autor selbst, auch jeder andere, der dazu beiträgt, dass ein unzulässiger Inhalt im Internet verfügbar gemacht wird. Solche »Störer« sind verpflichtet, auf eine konkrete Information über die Existenz eines Beitrags mit unzulässigem Inhalt hin tätig zu werden und den Beitrag zu löschen. Auch der Betreiber einer Suchmaschine trägt natürlich durch die Anzeige eines Beitrags in der Trefferliste dazu, dass er aufgefunden wird.

Google bietet seit April 2009 die Funktion Autovervollständigung (Autocomplete) an. Dabei werden bei der Eingabe von Suchbegriffen sofort weitere Suchwörter vorgeschlagen. Diese Vorschläge spiegeln nach Angaben des Suchmaschinenbetreibers die tatsächlichen Suchbegriffe aller Nutzer wider. Sie seien das algorithmisch erzeugte Resultat mehrerer objektiver Faktoren, inklusive der Popularität der eingegebenen Suchbegriffe. Bisweilen kommt es dann dazu, dass bei der Einnahme weniger Buchstaben eines prominenten Namens bereits Suchbegriffe wie »Betrüger« oder wie im Fall der ehemaligen First Lady Bettina Wulff im Sommer 2012 – »Prostituierte« vorgeschlagen werden. Ob Google dem Namensinhaber in solchen Fällen auf Unterlassung haftet, war lange ungeklärt.

Überraschend hat der Bundesgerichtshof Google im Mai 2013 in die Pflicht genommen  und zur Löschung verurteilt. Die Suchwortergänzungsvorschläge führten bei Begriffen wie »Betrug« oder »Scientology« zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne. Der Betroffene werde hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn die unwahr ist. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sei dem Suchmaschinenbetreiber auch unmittelbar zuzurechnen, weil er der von ihm geschaffenen Software das Nutzerverhalten auswertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Ob diese Grundsätze auch auf die in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten Kurztexte (Snippets) anzuwenden sind, bleibt abzuwarten. Die meisten Gerichte stellen bislang darauf ab, dass Snippets für den Nutzer erkennbar automatisch generiert werden und keine Zusammenfasung der verlinkten Inhalte darstellen, sondern dem Auffinden von Beiträgen dienen. Auch auf die Aufforderung eines Betroffenen hin bestehe daher kein Löschungsanspruch. Das Hanseatische Oberlandesgericht lässt im Ergebnis offen, ob der Betreiber einer Suchmaschine zur Löschung eines Snippets verpflichtet ist, wenn der Verletzte auf die Unzulässigkeit des in der Trefferliste eingeblendeten verlinkten Beitrags hinweist. Es tendiert aber wohl dazu, auch eine solche Löschungsverpflichtung abzulehnen. Ein Suchmaschinenbetreiber nehme mit der Einblendung von Suchergebnissen und Verlinkungen nämlich letztlich nur eine Nachweisfunktion wahr und verbreite nicht selbst eigene oder fremde, unzulässige Inhalte, sondern macht nur fremde Inhalte, die auch ohne sein Zutun ohnehin im Netz verfügbar sind, für den Nutzer ihrer Suchmaschine auffindbar.

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers für unzulässige Einträge im Rahmen der Autocomplete-Funktion besteht allerdings Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof bei Snippets ähnlich entscheiden wird. Das größte Problem der von unzulässige Einträgen Betroffenen, nämlich die leichte Auffindbarkeit solcher Inhalte im Internet, wäre damit weitgehend gelöst. Wir nehmen Google derzeit für Mandanten auf Unterlassung in Anspruch und werden an dieser Stelle vom Fortgang des Verfahrens laufend berichten.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de