Wenn ein Mitbewerber einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Internet unterbinden wollte, konnte er sich bisher aussuchen, vor welchem Gericht er Hilfe sucht. Das liegt daran, dass Verstöße im Internet bundesweit abrufbar sind, sodass überall der Gerichtsstand des Tatorts gegeben war. Seit einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anfang Dezember 2020 ist dieser »fliegende Gerichtsstand« in manchen Fällen abgeschafft, nämlich bei »Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien«, § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG. Wenn ein Unternehmer (nur) im Internet gegen geltendes Recht verstößt, muss er jetzt bei dem Landgericht an seinem Geschäftssitz verklagt werden. Auf diese Weise soll missbräuchlichen Abmahnungen vorgebeugt werden. In der Vergangenheit war es nämlich häufig so, dass Rechtsverstöße nach einer Abmahnung vor einem Gericht verfolgt wurden, das weit vom Geschäftssitz des Verletzerrs entfernt lag. Oder eben bei einem Gericht, das die Rechtsauffassung des Abmahnenden erfahrungsgemäß teilte.
Die 8. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Düsseldorf sah das im Januar 2021 anders (LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.01.21, 38 O 3/21). Die Vorschrift soll entgegen ihrem Wortlaut nur für Verstöße gelten, die ausschließlich im Internet begangen werden können wie etwa eine fehlende Anbieterkennzeichnung. Obwohl das Oberlandesgericht Düsseldorf anderer Ansicht ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.21, I-20 W 11/21), hält die Kammer an ihrer Ansicht auch in einem neuen Beschluss aus dem März 2021 fest (LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.21, 38 O 19/21). Es bleibt also spannend.