LG Köln: Zu viel des Guten?

LG NürnbergWer eine einstweilge Verfügung erwirkt, musss unbedingt dafür Sorge tragen, dass sie dem Antragsgegner binnen eines Monats auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Geschieht das nicht, wird die Entscheidung auf Antrag hin kostenpflichtig aufgehoben. Klar ist: Eine Zustellung ist nur wirksam, wenn der Beschluss vollständig zugestellt wird. Ist die Zustellung aber umgekehrt auch unwirksam, wenn nicht nur eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung selbst, sondern auch ein mit ihr fest zusammengebundenes Papierpaket, also etwa die Antragsschrift und/oder ihre Anlagen, zugestellt wird?

Und zwar auch dann, wenn das Gericht das gar nicht angeordnet hat? Muss der Antragsgegener dann selbst herausfinden, was das Gericht wohl zum Gegenstand der Verfügung machen wollte? Das Landgericht Köln wird das jetzt zu entscheiden haben.

Eine Mandantin hatte mit ihrem geschäftlichen Internetauftritt gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen. Auf den Antrag eines Wettbewerbsverbands hin hat das Landgericht Köln am 13. September 2016 eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Entscheidung wurde der Mandantin auch zugestellt. Die Besonderheit: Der Gerichtsvollzieher hat nicht nur eine beglaubigte Anschrift des achtseitigen Beschlusses zugestellt, sondern ein eigenes Paket geschnürt. Weil der Antragsteller auch den Verfügungsantrag mitgeschickt hatte, hat er das gesamte Papierkonvolut von immerhin 124 Seiten fein säuberlich mit einer Kordel zusammengebunden, beglaubigt und anschließend übergeben. Die Mandantin durfte rätseln, ob das Gericht wirklich auch den Verfügungsantrag nebst Anlagen zum Beschlussbestandteil gemacht hat oder nicht.

Eine Entscheidung über den von uns (auch) auf diesen Umstand gestützten Widerspruch ist für Anfang Dezember 2016 zu erwarten. 

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de