OLG Hamm: Domaininhaber haftet erst ab Kenntnis von Verstößen

olg hammVor dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 17.12.13, I-4 U 100/13) haben wir einen Mandanten erfolgreich gegen die Inanspruchnahme als Domaininhaber für wettbewerbsrechtliche Verstöße des Websitebetreibers verteidigt. Zu klären war die Frage, ob und inwieweit ein Domaininhaber, der die Domain als Webhostingprovider lediglich einem Dritten zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung stellt, für von diesem Dritten begangene wettbewerbsrechtlichen Verstöße haftet.

 

Von den geschäftlichen Aktivitäten des Betreibers des Internet-Angebots hatte unser Mandant keine Kenntnis; insbesondere deshalb, weil er als Webhosting Provider - der mehrere tausend Domains für Kunden betreut – lediglich auf Grund eines Datenbankfehlers als Domaininhaber eingetragen war.

Das OLG bestätigte letztlich das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen, stellte das dort gefundene Ergebnis aber auf andere rechtliche Fundamente.

Nach der Entscheidung des Senats entfällt eine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung dann, wenn der Domaininhaber keine Kenntnis von der Verletzung hat. Eine Haftung des Domaininhabers lässt sich im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann herleiten, wenn der Domaininhaber Prüfpflichten verletzt hat. Wichtig ist dabei, dass ihn keine anlasslosen allgemeine Prüfpflichten – jedenfalls auf wettbewerbsrechtliche Verstöße – treffen. Er ist vielmehr erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn er über eine konkrete Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird und daraufhin das Angebot nicht unverzüglich sperrt.

Weiter macht das Gericht deutlich, dass ein solcher Domaininhaber als bloßer Intermediär nicht für jeden Rechtsverstoß sondern nur für eine eindeutige Rechtsverletzung mit hohem Gewicht haftet. Insbesondere bei unterlassenen Pflichtangaben in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) fehlt es nach Auffassung des Senats an einer bedeutenden Rechtsverletzung.

 

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